Buch 
Abhandlungen
Seite
53
JPEG-Download
 

und seine Befreiung. 53

deutschrechllichen Grundsätze: »Der nächste ain Blut, dernächste am Gut« ihre Frauen, mit Ausschluss des Sohnes einerverstorbenen Schwester, die rechten Erben Meier Rudolfs seien;worauf Diethelm von Windeck entgegnete, wegen der Untheil-barkeit des Lehens müsse hier die Erstgeburt entscheiden, welcheer für sich habe, da seine Mutter die älteste Schwester gewesensei. Zur Entscheidung dieses Rechlstreites versammelte dieAebtissin ihre sämmtlichen Vasallen auf den 24. August 1256zu einem Lehengerichte in Seckingen, welches alle jene, fürdie behaupteten Successionsrechte angeführten Gründe nichtstichhaltig fand, sondern vielmehr das Lehen des Meieramtes,welches bloss für die männliche Descendenz erblich gewesenwar, für eröffnet erklärte, so dass es der Aebtissin frei stehensollte, auf wen sie es übertragen wolle. Diese bestätigte dannden 1. September t6 } ihre frühere Belehnung, mit Hinweisungauf den Baselschen Schiedsspruch vom 8. August gleichenJahres a ). Nach diesem sollte nämlich Meier Diethelm seinRecht an dem Zehnten im Sernfthale, den er bis dahin nochinne behalten halte, in die Hand der Aebtissin förmlich auf-geben und auf denselben verzichten, das Stift hinwieder desFriedens wegen ihm 35 Mark Silber bezahlen. Wir finden abernichts desto weniger noch im Jahr 1276 den genannten Zehntenim Besitze Diethelms von Windeck, der damit den Ritter Hein-rich von Schwanden belehnt hatte. Von diesem kauften ihn,mit Einwilligung der Aebtissin von Seckingen als oberstenLehensherrin, die Leute im Sernfthal, um damit ihre neueKirche auszustatten ,s ).

Dem Tschudischen Mannsstamme blieben die beträchtlichenBesitzungen, welche bei der Erbtheilung von 1220") demältesten Sohne Meier Heinrichs, Johannes, zugefallen waren.Dahin gehörten, als seckingische Dienstgüter, viele Grundstückezu Glarus, Linlhal, Obfurt, Schwanden und Mollis, und der

16 ) Urk. bei Tschudi 1. 152. *?) Urk. in der T. U. S. (AnhangNo. III). 1S ) Urk. v. 6. Mai 1276 in der T. U. S (Bestätigung diesesKaufs durch den Bischof von Gonstanz). 19 ) Urk. iin Anhänge No. I.