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und seine Befreiung.
die einzelnen Tagwen vertheilt 29 ). Der Kirchensatz zu Glarus,mit dem dazu gehörigen Zehnten und andern Itechtsamen, ver-blieb der Aebtissin von Seekingen.
Durch diesen Loskauf der seckingischen Einkünfte befreitesich das Thal Glarus auf unzweifelhaft rechtmässige Weise vonder alten Grundherrschaft des Stiftes, welches dabei ausdrück-lich auf alle ihm über Glarus zugestandenen Rechte verzichtete.Es war daher strenge genommen ein offenbares Unrecht, wenndie Aebtissin dessenungeachtet bei allen spätem Belehnungenösterreichischer Fürsten nicht bloss im fünfzehnten Jahrhun-dert 50 ), sondern bis auf die neuere Zeit hinunter 5 ') ihnen nebstandern unbestrittenen Lehen auch das Meieramt zu Glarus über-trug. Doch blieb dieses bei den Herzogen von Oesterreich einleerer Titel, aus dem sie keine weitern Ansprüche mehr her-leiteten, wie sie auch im Friedbriefe von 1394 auf die ausdiesem Amte hervorgehenden Rechte Verzicht geleistet halten.Ebenso mussten auch mit den Rechten Seckiugens über Glarusdiejenigen, welche die Herzoge als Ivastvögte des Stiftes an-sprachen, von selbst wegfallen. Es scheinen daher auch dieGlarner die in dem zwanzigjährigen Frieden bedungene Steuervon 200 Pfund den Herzogen nie bezahlt zu haben; in demfünfzigjährigen Frieden von 14 1 2 32 ) musste Oesterreich auchnoch dieses Recht ausdrücklich aufgeben. Endlich brachtees auch die Reichsvogtei, wenn es anders noch im rechtlichenBesitze derselben gewesen sein sollte, nie mehr zur Ausübung,bis im Jahr 1415 König Siegmund die darin enthaltenen Rechtedem neuen Freistaate Glarus seihst übertrug 55 ).
2a ) Urk. v. 1114 bei Tschudi I. 673, vergl. dazu die oben §. 1,N. 19 mitgetheille Berichtigung. Aus dieser widerlegt sich von selbstdie irrige Nachricht MiiUer’s (Sclnveizergesch. B. II. Cap. 7, N. 353),es sei auf jedes Dorf nicht mehr als 10 Schill. Pfenn. gelegt worden. —30 ) Urk. v. 1409 bei van der Meer , v. 1455 u. 1459 bei Tschudi II. 581,593. — 3') Lehenbriefe von 1495, 1520, 1583, 1599, 1613, 1624, 1658und 1724, angeführt bei van der Meer. — 32) (Jrk. bei Tschudi I. 659. —33 ) Ebenda II. 19.