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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oeslr.
Capitalsumme vom sechszehnfachen Betrage ahhezahlt werden.Mit diesem billigen Ansätze scheinen sich indessen die Glarnernoch nicht zufrieden gestellt und daher dem, von den zürcheri-schen Schiedsleuten aufgestellten Vergleiche ihre Genehmigungversagt zu haben. Wir finden wenigstens in dem wirklichenLoskaufsakte vom 17. Juli 1395”), hei welchem abermals dieHäupter der Stadt Zürich als treue und einflussreiche Verbün-dete mitwirkten, noch weit günstigere Bedingungen für Glarusaufgestellt. Die Geldansätze für die einzelnen Naturalien bliebenzwar hier die gleichen, mit Ausnahme der Schafe, derenWerthung noch von 8 auf 9 Schilling erhöht wurde ; dagegensollten nun für jedes Pfund Pfenning nur 13 Gulden 26 ) Capital be-zahlt und die nicht losgekauften Rechtsame des Stiftes vom Landebloss mit 32 Pfund Pfenning jährlich verzinst werden 27 ). DieGlarner übernahmen zugleich damit die Verpflichtung, die aufdem Hofe zu Glarus lastenden jährlichen Naturalzinse den ein-zelnen Berechtigten auszurichten; der Capitalbetrag derselbenwurde an der Loskaufssumme abgerechnet. Neben den indieser Summe ’*), welche das ganze Land zu bezahlen hatte,enthaltenen Grundzinsen hafteten auf einzelnen Grundstückennoch einige mehr partikuläre Abgaben; diese wurden nachAeg. Tschudi’s Bericht von den betreffenden Verpflichtetenfür die Summe von 1100 Gulden ausgekauft. Der jährliche Zins,den das Land für Fälle und Zehnten schuldig blieb, wurde auf
2i ) Tschudi I. 587. — 26 ) Dabei ist indessen nicht ausser Achtzu lassen, dass der Gulden um diese Zeit im Werlhe gestiegen zu seinscheint. So galt er wenigstens im Jahr 1400 in Zürich 1 Pfund 5 Schill.Pfeun., und in Constanz war damals sein Verhältniss zum Pfunde= 14 : 10. Zellweger I. 555. — 27 ) Bis zur Revolutionszeit wurden fürdiesen Zins jährlich 16 Gulden nach Seckiugen bezahlt. — 2S ) Die Be-rechnung Aeg. Tschudi’s (in der T. U. S.), dass dieselbe nicht mehr alsfl. 2021. 11 f. damaliger Währung betragen habe, — die sich, fheil-W'eise unrichtig, bei Triimpi, Glarner-Chronik S. 200, und darnach heiMidier B. II. Cap. 7, N. 342 abgedruckt findet, — gründet sich auf diemindestens unbeglaubigle Voraussetzung, dass unter den 9 Schill. Pfenn.,zu denen jedes Schaf gewerlhet wurde, St äh ler Pfenninge, d. h.Heller zu verstehen seien. Wegen dieser und der in N. 26 berührtenUngewissheit dürfte eine sichere Berechnung unmöglich sein.