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drücklichen Verordnung, welche in Bezug auf diesen Bann-strahl Erschienen wäre. Ueber das Unsinnige eines officiellenBefehls geht selbst die ofsicielle Welt allmählich, wenn auchin der Stille, zur Tagesordnung über."
So Laube. Der, gegen den er sich richtet, kann wohl keinAndrer als Strodtmann sein. Die von ihm edirte Gesammtaus-gabe von Heine'sWerken bei Hoffmann und Campe begann 1861zu erscheinen; ob dort in irgend einer Anmerkung eine ähn-liche Aeußerung sich findet, kann ich nicht feststellen. InStrodtmann's Heine-Biographie (2. Aufl., Berlin 1874) findetsich bestimmt nichts, worauf Laube anspielt, sondern es heißtschlicht, ohne weiteren Belag, „die förmliche Aufhebung desVerbotes der Schriften des „Jungen Deutschlands" fandübrigens auch in Preußen erst im Sommer 1842 statt."
Worauf sich also Laube's Polemik gegen Strodtmannbezieht, kann ich nicht sagen; daß sie völlig grundlos, derWahrheit durchaus widersprechend ist, ergibt sich aus Fol-gendem: Derselbe Laube, den wir oben behaupten hörten, daßkeine Verhandlungen stattfanden, hatte selbst mit seinem Ge-such vom Juli 1840 mit Veranlassung zu solchen Verhand-lungen gegeben; er, der sich keiner „ausdrücklichen Verord-nung" erinnerte, hatte eine solche am 7. Juni 1842 vomMinister des Innern zugeschickt erhalten. Und sie war ihmnicht etwa unerwartet gekommen. Vielmehr war mit ihm inMuskau am 10. Mai 1842 dieselbe Verhandlung vorge-nommen worden, wie mit Mundt am 9. Mai in Berlin.(Vgl. oben S. 215.) Er hatte dieselbe Erklärung unter-schrieben, dieselbe Vorhaltung empfangen. Nachdem beidesgeschehen war, gab Laube Folgendes zu Protokoll:
„Es ist nie meine Absicht gewesen, unmoralisch oder ir-religiös zu schreiben, im Gegentheil ist das, was man also