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2/1825 (1825) Von dem Aufblühen der ewigen Bünde / durch Johann von Müller
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Geschichte der Schweiz . iZL

und andere wichtige Herrschaftrechtes ?) an ihr Hirtenvolkverkaufen mußten.

Bey so standhaftem Waffenglück, nach der entschei-Friede mitdenden Schlacht bey Laupen, gedachten die Berner an allen,die Unterwerfung auch nicht eines Dorfs; ihre Absichtgieng auf eine freye Gemeinheit, im Lande sicher durchdas Ansehen ihres Muthes. Landerbesitz ist den Zufal-len unterworfen; Geist und Her; unser eigen, folgt nichtveränderlichem Glück »4), und wer die hat, ist frey,allezeit, allenthalben. Sobald Königin Agnes zu -"->i.nigsfeldcn, und Freyburg selbst, Friede suchte, gab dieStadt Bern in der Zusammenkunft bey tteberstorfsr) nichtnur Friede, sondern es wurde zu Vorkommung alleskünftigen Spans Veranstaltung ordentlichen Rechtsgangesgetroffen s!>,).

Alle solche Verordnungen, einfache oder künstliche,find gut oder mangelhaft, so wie die Parteyen Gekech-keik und Eintracht scheinbar oder aufrichtig wollen. Es

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Stück Hornvieh ein Batzen; stou poys gab er ihnen, b. WFreyheit jedem, selber zu wagen. Um 3 oo Pfund Laus. ss) Es verpfändete Graf Peter selbst (l>s. rs) den Greperzern,außer den venäos, das Umgeld und Bannwartschaft mitEin-nähme der Holzftevel; »Zai, auf zehn Jahre.

LH 8ycrst infcklitz, metnit secunclis.

so) Bundbrief zu Jbrisdorf (so wird es da geschrieben), alsJacob Aitscho Schultheiß war zu Freyburg und I. vonBubenberg Sch- zu Bern rzar. Zuerst hier ist, wie dergemeine Mann" (Obmann, ardirer) zu wählen, je ausdem Rathe der Stadt, wo der Ansprachige wohnt.

>°d) LW Stadt soll der Herren eigene, Vogtey-oder Lchenleutenicht zu Bürgern aufnehmen, und wenn ein Herr oder des-sen Amtmann die Behorigkeit eines solchen Mannes vor demSchultheißen von Bern und vier Zeugen und einem Eide dar-thut, so soll mair den ledig lassen- Aus dem §«-»0-/-/ 1340;bey Rubin .

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