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2/1825 (1825) Von dem Aufblühen der ewigen Bünde / durch Johann von Müller
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Geschichte der Schweiz . »sg

Lhalgeseße gemacht und ihre Schwächung durch fremdesRecht streng verboten Sie verordneten, wer den

andern schlage, soll ein Pfund büßen, viermal so viel,wer den andern schimpfe, und sechs Pfund, wer den an-dern vor Gericht Lügen strafe Jenes ersten wehrt

sich ein Mann, aber wo ist ein Gebiß in den Mund desThoren? Fröhlich bewirthete der Graf die Gefährtenseiner glücklichen Waffen, sie übten auf der grünen Ebe-ne vor dem Schlosse Greysrz in Spielen ritterlichenGeist; nie belohnte er'"») besser die freyen Einfälle desMßen Chalamala, seines lustigen Rathes"").

Hierauf ließen die Berner sich von ihren Bundes.freunden zu Freyburg nicht ungern mahnen wider denEdlen von Grüningen"'), Dienstmann von Greyerz,und brachen seine Burg, obwohl er um Friede bat- Esist ein Wald nicht weit von Greysrz, mit Namen dieSokhau; in dem und in dem Buschwerk um den ThurmTreym lag das Volk des Grafen zerstreut, als mit über-legener Macht Bern und Freyburg auf der Eichenwiese'' ^)den Grafen selbst überraschten. Da stritt Peter mit an,geerbtem Heldensin», würdig feines uralten Stamms;doch er würde übermannt worden seyn. Da beschlossen

Thalrecht (1247, März) ist wohl der Vertrag der nichtgenug aufgeklärten Streitsache des vorigen Jahrs. Lhurnauf Laubek wird unter den Theilhabern nicht genannt; dochsein Lehensherr der Graf.

ro7) Wer vor geistliche Gerichte geht, büßet 6 Pfund.

n>s) Wer dem andern Schelm sagt, oder vor dem Richter Mihm sagtdu lügst."

^) Daß er belohnt wurde, sieht man daraus, daß er an denPfarrer von Greyerr eine Vergabung machte.

" 0 ) Greyerzer Chronik.

" 1 ) <!e« g'Lsv«i-Zss. Das Geschlecht ist unter den

Landlcuten von Sanen übrig.

'r?) Beym Dpt, <l«5 kbsner.