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Geschichte des Seefahrers Ritter Martin Behaim nach den ältesten vorhandenen Urkunden : mit einer genauen Abbildung des Behaim'schen Globus vom Jahr 1492 in zwei Planigloben nach seiner natürlichen Grösse, und drei der ältesten Karten von Amerika / von Friedrich Wilhelm Ghillany; eingeleitet durch eine Abhandlung ueber die ältesten Karten des neuen Continents und den Namen Amerika von Alexander von Humboldt
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diesen Inseln, wie man nicht allein aus dem oben erwähnten Urtheilsspruch, sondern auch aus der Schenkungs-Urkunde ersehen kann,welche der genannte Monarch dem Joz d’Utra ausstellle. Wir fügen dieselbe in der Note s ) bei.

Was nun aber die Herzogin von Burgund anlangt, so muss man wohl glauben, dass, wenn sie in der That unumschränkte Herr-scherin auf diesen Inseln gewesen wäre, in einigen der angeführten Urkunden davon Erwähnung geschähe.

Um“ gänzlich mit dieser Insel-Angelegenheit zu schliessen, bemerken wir noch eine andere beachtenswerthe Verschiedenheit in denAeusserungen der beiden zuletzt angeführten Autoritäten, welche ohne Zweifel auch dem Leser nicht entgangen sein wird. Pater Cordeirobehauptet nämlich zu wiederholten Malen, es habe zwei Joz d’Utra, Vater und Sohn, gegeben, beide seien Statthalter gewesen. Aus derAussage des Hieronymus d’Utra sieht man deutlich, dass es nur einen einzigen gab und dass, wenn es zwei gegeben, der letzte ohne Nach-folger gestorben sei’. Man muss also annehmen, dass der erste Statthalter sich zweimal verheirathete, einmal mit Dona Brigitta von

*) Johann elc. Allen Denen, welchen dieser Mein Brief 7.11 Gesicht kommt,thue Ich zu wissen, dass Mir von Manuel Dutra Cortereall. ältestem Sohnedes Jooz Dutra, der Statthalter der Inseln Fayal und Pico war, ein von MirUnterzeichneter und von Meiner Kanzlei ausgefertigter Brief vorgezeigt wurde,dessen Inhalt Wort für Wort folgender ist:

Ich Johann von Gottes Gnaden, König von Portugal und Algarbien, diesseitund jenseit des Meeres, in Afrika, Herr von Guinea und durch Eroberung, Schiff-fahrt und Handel von Aethiopien , Arabien, Persien und Indien etc, etc. thueallen Denen, welchen dieser Mein Brief zu Gesicht kommt, zu wissen, dass vonJooz Dutra, Statthalter der Inseln Fayal und Pico, Mir ein Brief von demKönige, Meinem Herrn Vater, mit dem die ewige Herrlichkeit sei, vorgelegtwurde, dessen Inhalt folgender ist: Emanuel, von Gottes Gnaden König vonPortugal und Algarbien, diesseit und jenseit des Meeres, in Afrika , Herr vonGuinea und durch Eroberung, Schifffahrt und Handel von Aethiopien , Arabien,Persien und Indien . Allen Denen, welchen dieser Brief zu Gesicht kommt, thunWir zu wissen, dass Jooz Dutra von Uns zum Statthalter der Inseln Fayal und Pico ernannt, Uns Folgendes vorstellt. Er erbittet sich nämlich, nachdemWir ihn mit den benannten Statthalterschaften in derselben Weise beschenkt undbegnadigt haben, wie Wir die Statthalterschaften Unserer übrigen Inseln verge-ben haben, ohne dass in Unserer Schenkungs-Urkunde besonders erklärt wurde,worin seine Rechte bestünden , von Uns die Gnade, dass Wir ihm eine Urkundeausstellen lassen möchten , worin die Rechte und Zugehörungen der benanntenStatthalterschaften auseinandergesetzt seien. Wir belieben daher in diesem Briefzu erklären, dass er die besagten Statthalterschaften von Uns habe und für Unsregiere, und darauf bei seinen Lebzeiten die Gerichtsbarkeit ausübe. Nach sei-nem Tode soll sein ältester legitimer Sohn oder, wenn nöthig, sein zweiter ihmnachfolgen, und so von Nachkommen zu Nachkommen in direkter männlicherLinie, wie es in den Briefen der Statthalter von Madeira ausgesprochen ist.Wenn sein besagter Sohn in einem solchen Alter sein sollte, dass er nicht regierenkönnte, so werden Wir Jemand hinsetzen, der an seiner Statt die Regierungübernehme, bis er das nothwendige Alter erreicht hat. Weiter belieben Wir,dass er auf diesen Inseln die Civil- und Criminaljustiz ausübe, ausgenommendie Todesstrafe oder das Abhauen eines Gliedes, worüber Uns vorgetragen undUnsere Genehmigung eingeholt werden muss. Dabei befehlen Wir, dass, ob-gleich Wir ihm die Gerichtsbarkeit übertragen, doch alle Unsere Gesetze undVerbesserungen, ebenso wie in Unseren Staaten, eingeführt werden sollen. Ueber-diess genehmigen Wir, dass besagter Jooz Dutra das alleinige Recht habe,.Getreidemühlen auf diesen Inseln anzulegen, wozu Wir ihm hiermit den Auf-trag geben, und dass Niemand dort Mühlen errichte, als nur er selbst oderSolche, denen er es gestattet. Dieses Recht erstreckt sich jedoch nicht aufHandmühlen, diese kann sich Jeder machen, darf jedoch darauf nur für sichund für keinen Andern mahlen; auch soll Niemand ausser ihm Pferdemühlenbesitzen; es sei denn, dass er es Jemand ausdrücklich gestattet. Ebenso ge-nehmigen Wir, dass ihm von jeder Sägemühle, welche dort errichtet wird,jährlich eine Mark Silber oder deren Werth, oder wöchentlich zwei Breter ent-richtet werden, indem wir Uns selbst der Zehnten von allen diesen Sagemühlen,wie bei den anderen Sachen, vorbehalfen. Dieselbe Abgabe soll besagter JoozDutra auch von jedem Werke haben, das auf diesen Inseln errichtet wird, umEisen oder andere Metalle aus Erzen zu gewinnen. Weiter genehmigen Wir,dass alle Backöfen ihm gehören; für den eigenen Bedarf kann Jeder, der will,Backöfen errichten, er darf jedoch nur für seine Familie darin backen. Fernerbefehlen Wir, dass er allein zum Salzhandel berechtigt sei, indem er das Al-queira um einen halben Silber-Real oder dessen gehörigen Werth, jedoch nicht

theuerer gebe; hat er selbst keinen Vorrath davon, so können nur solche Be-wohner der Inseln Salz verkaufen, welche er dazu ermächtigt, bis er sich selbstwieder damit versehen. Weiter bestimmen Wir, dass er von allen Unseren Ein-künften und Zöllen auf der besagten Insel den zehnten Theil für sich beziehe,nach dem Tarif, den Wir darüber zu machen befehlen. Auch genehmigen Wir,dass sein Sohn oder seine anderen direkten Nachkommen, die dasselbe Amtbekleiden, die nämliche Rente haben sollen. Weiter genehmigen Wir, dass erdie Ländereien dieser Inseln nach Bestimmungen vertheile, die ihm gut dünken,wobei jedoch die Bedingung aufrecht zu erhalten ist, dass Derjenige, dem erLändereien gibt, sie innerhalb fünf Jahren auch bebaue. Thut ein Solcher Diesesnicht, so kann er die Grundstücke einem Anderen geben, und sie diesem, wenner sie urbar gemacht hat, noch auf weitere fünf Jahre lassen. Dabei behaltenWir Uns vor, dass auch Wir selbst , so lange noch unbebautes Land vorhandenist, das noch nicht vergeben wurde, dasselbe nach Belieben verleihen. Ebensosoll es auch mit seinem Sohne oder mit seinen direkten Nachkommen, welchedasselbe Amt bekleiden, gehalten werden. Auch wollen Wir, dass die Einwoh-ner ihre bebauten Grundstücke verkaufen können, an Wen es ihnen gut dünkt ;dass sie die wilden Viehheerden tödten können, ohne daran von dem Statthaltergehindert zu werden, wobei jedoch ein abgegränzter Ort, den man als Herr-schaftsgebiet bezeichnet , ausgenommen werden kann. Weiter verordnen Wir,dass die zahmen Heerden auf der ganzen Insel weiden können, jedoch unterAufsicht, damit sie keinen Schaden thun; wenn ein solcher geschähe, so soller ersetzt und eine Geldstrafe nach den Satzungen des Rathes bezahlt werden.Zu seiner Richtschnur und zu Unserer Erinnerung lassen Wir ihm diesen vonUns eigenhändig" Unterzeichneten und mit Unserem Siegel versehenen Brief aus-stellen, und befehlen dadurch allen Unseren Bediensteten und alle Personen,denen dieser Unser Brief vorgezeigt wird oder denen eine Einsicht zukommt,dass sie ihn erfüllen und beachten und erfüllen und beachten lassen, ganz so,wie es in demselben ausgesprochen ist, ohne ihm einen Zweifel oder Hinder-niss entgegen zu setzen; denn so ist es Unser Wille.

Gegeben in Evora am 31. Mai 1509.

Afomso Figueira.

Da Mich der besagte Jooz Dutra gebeten hat, dass Ich ihm diesen Briefbestätigen möchte, da Ich dieses sein Gesuch in Betracht gezogen und Ich ihmeine Gnade erzeigen will: so bestätige Ich denselben hiermit und befehle, dasser ebenso beachtet und ausgeführt werde, wie es seine Bestimmungen ver-langen.

Ayres Fernandes. Lissabon am 22. Oktober 1528.

Da besagter Manuell Dutra Cortereall bittet, dass Ich ihm die Schen-kung bestätigen möge, da sein Vater Joz Dutra gestorben, er dessen recht-mässiger erstgeborener Sohn sei, und er also von Rechtswegen in den besagtenStatthalterschaften von Pico und Fayal nachfolge; so Hess Ich, in Betrachtseiner Bitte, ihm diesen Brief ausfertigen, durch welchen Ich will und verordne,dass besagter Manuell Dutra behalte und habe die Statthallereien von Fayalund Pico mit ihrer Gerichtsbarkeit, ihren Einkünften und Rechten, auf dieselbeWeise , wie sie sein Vater durch Meinen Brief hatte, wie es in diesem abge-schrieben und in jenem enthalten ist, und befehle allen Corregidoren, Räthen,Richtern, Gerichtsdienern, Amtleuten und anderen Personen, denen dieser Briefvorgezeigt wird und denen eine Iienntnissnahme davon zukommt, dass sie ihnerfüllen und beachten und erfüllen und beachten lassen, ohne einen Zweifeldarein zu setzen. Inacio Reinei. Lissabon am 15. Juli im Jahre 1550 der Ge-burt unseres Herrn Jesu Christi , und Damiao Dias liess ihn schreiben.

Buch 69 der Chronik König Johann’s III. S. 109.