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XVI. Die Reformation.
gottlofen Maler flattgefunden haben und Dürer wäre allerdings —falls diefe Annahmen zutreffen, nahe genug von dem Vorfälle be-rührt worden.
Die Strafe des Georg Penz dauerte indefs nicht zu lange. Schonim Frühjahre 1525 milderte der Rath auf feine reuigen Bitten die Ver-bannung dahin, dafs ihm geftattet ward, fich zu Windsheim niederzu-laffen, ohne aber Nürnberger Gebiet betreten zu dürfen. Am 28. Maidesfelben Jahres entledigt ihn der Rath feines Bürgerrechtes und allerPflichten. Später aber wird ihm nicht nur die Rückkehr geftattet, ererhält fogar im Jahre 1532 eine Beftallung »einem Rathe zu gewartenmit feiner Kunft zum Reifsen, Malen und Vifier machen« mit einemjährlichen Wartegeld von 10 Gulden, das ihm »aus angezeigter Noth«vorausbezahlt wird. Seitdem wird er vielfach vom Rathe befchäftigt.Unter anderen vergoldet er im Jahre 1538 die Rahmen zu DürersGemälde der vier Temperamente, oder vier Apoftel für 15 fl. Rheinifch.Gleich feinem Meifter verehrt er zwei Jahre vor feinem Tode 1548 demRathe »ein ldinftliches Gemäl: St. Plieronymus Bild«, das fleh heutenoch in Nürnberg befindet. Er erhielt dafür ein Gegengefchenk von80 Gulden. Gleichwohl ftarb er arm und hinterliefs Weib und Kindin grofser Dürftigkeit, fo dafs der Rath bei feinem Tode 1550 60 Gul-den von feinen Schulden bezahlte '). So blieb Penz bei allem Elendder Vaterftadt treu, während feine Schickfalsgenoffen, die Brüder Beham,ihr Glück fchliefslich in der PYemde fuchten: Barthel am kurfürftlichenHofe zu München , Hans Sebald als Bürger zu P'rankfurt am Main 1 2 ).
Wir wüfsten nicht, ob Dürer auch fonft noch gegen ähnliche Aus-fchreitungen der Zeit in feiner nächften Umgebung anzukämpfen hatte,wenn nicht etwa das Bruchftück eines feltfamen Briefes auf einenwiderfpänftigen Schüler oder einen fonft wie von ihm abhängigen Ge.feilen bezogen werden foll. Das Fragment befindet fich auf der Rück-feite eines Briefchens von Dürer an Pirkheimer, fcheint alfo in derThat an erfteren gerichtet gewefen zu fein 3 ). Der unbekannte, wiees fcheint geiftliche Gewiffensrath, der fich »Nanus flavus«, der gelbe
Zwerg nennt, läfst fich da folgendermafsen vernehmen:-»Gebt
ihm Brief und Siegel, dafs er Euch nicht angreift. Straft ihn, dafs ernicht fo böfe fei, weife werden wolle und Euch folgen. Will er zürnen,fagt, Ihr habet es in der beften Abficht gethan. Will er fich nichtdaran kehren, fo bittet ihn, als läget ihr vor ihm auf den Knieen.Darnach verheifst ihm zehntaufend Rofenkränze und taufend Feier-
1) Baader, Beiträge I, 39; II, 54-
2) Vergl. die foeben erfcliienene Mono-
graphie von A. Rotenberg, Sebald und