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§ 2. General- und Spezial-Rückversicherung.
§ 2.
II. General- -mul Spezial-Rückversicherung.
Wie bei jedem Versicherungsvertrag, so erscheint es auchbei der Rückversicherung als das durchaus Normale, dassnur ein ganz bestimmtes Object in Versicherung gegebenund genommen wird, correcter ausgedrückt: dass das ver-sicherte Interesse an ganz bestimmte, beim Ab-schluss des Vertrages genau bezeichnete Gegen-stände oder Personen geknüpft ist, in Bezug aufwelche das schadenbringende Ereigniss sich bethätigen muss,damit die Ersatzpflicht des Versicherers eintrete. Indessenkann eine derartige Spezies- oder Spezial-Versiche-rung — wie ich sie nennen möchte — für zahlreiche undwichtige Versicherungsarten kaum mehr als die Regel be-zeichnet werden, während sie für andere Versicherungsarten,z. B. für die Seeversicherung auf Casko, für die reine Im-mobiliar-Feuerversicherung, für die reine Lebensversicherungallerdings die einzig denkbare Modalität bildet.
Die erste Ausnahme von der Spezialversicherung, welcheaber für die Rückversicherung ohne selbständige Bedeutungist, wäre passend als Collectiv-Versicherung zu be-zeichnen. Ein Complex von zusammengehörigen Personenoder Gegenständen unter einheitlichem Regiment, einheitlicherVerwaltung kann nämlich gleichsam als ein einheitlichesObject, als universitas versichert werden in der Art, dassdie aus dieser gemeinschaftlichen Verwaltung ausscheidendenObjecte von selbst aufhören versichert zu sein, dagegen dieneu in dieselbe aufgenommenen Personen oder Gegenständeipso jure von der Versicherung ergriffen werden. Dahin ge-hören die s. g. Arbeiter-Versicherung (Collectiv-Unfall-Ver-sicherung), ferner zahlreiche Fälle der Mobiliar-Feuerversiche-