§ 5. Pflichten des Rückversicherten beim Vertragsschlusse. 67
V. Die Pflichten des Kiiekversiclierten. 84 )
§ 5 .
1. Beim Abschlüsse des Vertrages.
Während bei jeder gewöhnlichen Versicherung ein nachForm und Inhalt gänzlich neues Yersicherungsverhältniss erstgeschaffen wird, liegt bei der Rückversicherung stets schonein vollständig fertiges Yersicherungsverhältniss vor, dessenInhalt — nach dem im vorigen Paragraphen Gesagten — imGrossen und Ganzen für das neu zu schaffende Rückver-sicherungsverhältniss massgebend ist. Danach leuchtet sofortein, dass der Gegenstand der Rückversicherung durcheinfachen Hinweis auf die Hauptversicherung und Angabe'ler Quote, mit welcher sich der Rückversicherer betheiligensoll, genügend bestimmt ist, und dasselbe gilt bei derG e n er al rück Versicherung, wo jedoch ausser der Betheili-gungsquote auch noch eine — je nach der Intention derParteien mehr oder minder spezialisirte — Aufzählung derünter den Vertrag fallenden Risiko-Arten stattfinden muss.
Dagegen entsteht allerdings die Präge, ob die zweitebeim Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Versichertenobliegende Hauptverpflichtung, nämlich die Anzeige-
“*) Wir schliessen uns der üblichen Terminologie an, indem wirhier als Pflichten des Versicherten Handlungen oder Unterlassungen^selben bezeichnen, welche eigentlich Voraussetzungen der Verbindlich-keit der Versicherung sind, deren Verletzung theilweise auch nur geeignetls b den Ersatzanspruch des Versicherten zu modifiziren; denn diesens ' g. Pflichten entsprechen keine Ansprüche auf Seiten des Ver-sicherers, und im eigentlichen Sinne ist also nur die Entrichtung derPrämie — und bei der obligatorischen Generalversicherung ausserdem dieDeclaration eines jeden obligatorischen Posten— eine Pflicht des Rück-versicherten. In einer Darstellung des gesammten VersicherungsrechtsWürden jene fälschlich sogenannten „Pflichten“ des Versicherten einesystematisch sehr verschiedenartige Stellung beanspruchen.
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