50 § 4. Das Yerliältniss der Hnuptversicherung zur Rückversicherung.
a. Die Uebernahme der Rückversicherung iststets Handelsgeschäft, weil sie nur gegen Prämie er-folgen kann (HGB. Art. 271 Nr. 3), denn da stets nur eineinziger Rückversicherter vorhanden ist, so ist eine Rück-versicherung auf Gegenseitigkeit undenkbar; auch eine Gegen-seitigkeitsgesellschaft muss also, wenn sie sich durch Rück-versicherung von ihren Risikos theilweise entlasten will, demRückversicherer eine bestimmte Prämie zahlen, deren Be-rechnung freilich, wie wir sehen werden, auf grosser Will-kürlichkeit beruht.
b. Ob dagegen für den Rückversicherten der Ver-trag Handelsgeschäft ist, also das Geben in Rückversiche-rung, dies hängt davon ab, ob der Rückversicherte Kaufmannist oder nicht, und je nachdem ist die Frage zu bejahenoder zu verneinen: im ersteren Falle nämlich wird derRückversicherungsvertrag stets als „zum Betriebe seinesHandelsgewerbes gehörig“ (Art. 273 Abs. 1) anzusehen sein,der Präsumption des Art. 274 Abs. 1 bedarf es dabei nicht.
§ 4.
IV. Das Verhältnis» der Haiiptversieheriingzur Rückversicherung.
Ein gültiger Hauptversicherungsvertrag ist, wie wir ge-sehen haben, unerlässlich, um ein versicherbares Interesse fürden Hauptversicherer und damit die nothwendige Basis für denAbschluss eines Rückversicherungsvertrages herzustellen. Estaucht nun aber die naheliegende Frage auf, ob damit die Be-ziehungen beider Verträge zu einander definitiv erledigt sind, obalso der eine nichts weiter ist als die Voraussetzung für dieExistenz des anderen, oder ob auch sonst noch Wechsel-