§ 2- General- und Spezial-Eückversicherung.
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oder gar keine Verluste dabei eintreten, während im letztenQuartale die Schäden sich häufen, der Versicherer wenigoder gar nichts zu ersetzen hat, obwohl er die volle Jahres-prämie einstreicht. Diese Calamität kann allerdings durchdie Vertragsklausel beseitigt werden, dass die Versicherunggegen Zahlung einer Sachprämie auch für den dieVersicherungssumme überschreitenden Betrag der Transport-werthe gültig bleiben soll (s. g. Nachzeichnung), aberhierdurch ist die ganze prinzipielle Anlage der Pauschal-versicherung in dem wichtigsten Punkte (der Pixirung einerPauschalversicherungssumme) durchbrochen und eine Schwen-kung zu der s. g. laufenden Versicherung (nachher sub B)gemacht worden.
[3. Unter allen Umständen liegt aber auch bei dieserPauschalversicherung die Gefahr einer Prämien-Ver-schwendung vor, für den — regelmässigen — Pall näm-lich, dass die Versicherungssumme den Werth der Gesammt-Transporte eines Jahres übersteigt.
b. Leider haben sich die Assekuradeure bisweilen auchzu einer Jahrespauschal Versicherung verstanden, bei der über-haupt gar nicht die ausgeführten Transporte, sondern ledig-lich die entstandenen Schäden berücksichtigt undletztere einfach so lange zum Vollen bezahlt werden sollten,bis sie den Betrag der Gesammt -Versicherungssumme ab-sorbirt haben würden. 1 Man kann diese Art der Versicherungnur als eine Verirrung bezeichnen, und über sie hinausbedarf es nur noch eines einzigen Schrittes, um aus demVersicherungsgeschäft ein reines Spielgeschäft zu machen:wenn nämlich überhaupt gar keine Jahres-Versicherungs-summe, sondern lediglich eine Jahres-Prämie ausgemachtwird, gegen deren Leistung der Assekuradeur sich ver-pflichtet, dem Versicherten alle während der Versicherungs-zeit eintretenden Schäden zu ersetzen, und doch sollen, her-vorgerufen durch den wilden Concurrenzkampf der Asse-