§ 8. Die Ersatzleistung des Rückversicherers. 159
will: so kann der Rückversicherer durch sofortige Zahlungvon 6000 Mk. sich jeder Haftung für die Prozesskosten ent-ziehen, verliert aber selbstverständlich auch damit die gün-stige Chance des Prozesses, welche nunmehr lediglich demRückversicherten zu Gute kommt.
II. In Bezug auf Zeit, Ort und Art der Erfüllunggelten im Zweifel für die Rückversicherung dieselben ob-jectiven Rechtsnormen und Vertragsbedingungen, welche aufdie Hauptversicherung anzuwenden sind. Einige Einzel-punkte sind hervorzuheben.
1. Soweit der Hauptversicherer bereits vor defini-tiver Schadensregulirung Vorschüsse auf die Er-satzleistung zu machen hat, ist auch der Rückversichererhierzu verpflichtet.
2. Die Rückversicherungsleistung wird in Eolge desobigen Prinzips regelmässig in demselben Zeitpunktefällig wie die Hauptversicherungsleistung 219 ); jedoch be-stimmen die Generalrückversicherungsverträge so gut wieimmer, dass nur alle Quartale oder Semester eine Ab-rechnung stattzufinden und lediglich bei grösseren, einebestimmte Höhe überschreitenden Beträgen schonbinnen einer gewissen kurzen Frist (z. B. 10 Tagen) nacherhaltenem Avis die Ersatzleistung zu machen sei (Pflichts. g. Einschüsse zu leisten).
3. Der Rückversicherer hat wie der gewöhnliche Ver-sicherer das Recht der Compensation mit der ihm ge-
ai9 ) Vgl. May, law of insurance Seite 11 bei Note 2. Die meistenIlauptversicherungspolizen bestimmen nämlich, dass binnen einer ge-wissen Frist nach Feststellung der Ersatzpflicht des Hauptversicherersdie Ersatzleistung zu machen ist, und dasselbe gilt dann auch für denRückversicherer. "Wo aber — wie nach den Allg. Seo-V.-Bed. von 1867§ 143 — die Ersatzleistung des Hauptversicherers erst fällig wird, nach-dem eine bestimmte Frist nach gehöriger Andienung des Schadensverflossen ist, da muss dasselbe auch bezüglich der Rückversicherunggelten.