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Die Rückversicherung : Festschrift der Rostocker Juristen-Facultät / Victor Ehrenberg
Seite
191
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§ 11. Die Rückversicherung gegen einzelne Gefahren. 191

als Voraussetzung für die Haftung des Rückversicherersstipulirt worden ist, eine derartige Differenz über die Berech-nung der Prämie nicht dahin führen kann, die Rückversiche-rung theilweise für unverbindlich zu erklären, selbst wennschliesslich das Gericht oder Schiedsgericht sich auf die Seitedes Rückversicherers stellen, also seiner Beanstandung dervom Rückversicherten aufgestellten Prämienberechnung bei-pflichten sollte 251 ); vielmehr fallen dann nur die gewöhn-lichen Nachtheile des Verzugs (mora debendi) dem Rück-versicherten zur Last.

äB1 ) Hamb . Hand.-G. 16. Juni 1874 (Hamb. HGZt. 1875 Nr. 8).