§ 11. Die Rückversicherung gegen einzelne Gefahren. 191
als Voraussetzung für die Haftung des Rückversicherersstipulirt worden ist, eine derartige Differenz über die Berech-nung der Prämie nicht dahin führen kann, die Rückversiche-rung theilweise für unverbindlich zu erklären, selbst wennschliesslich das Gericht oder Schiedsgericht sich auf die Seitedes Rückversicherers stellen, also seiner Beanstandung dervom Rückversicherten aufgestellten Prämienberechnung bei-pflichten sollte 251 ); vielmehr fallen dann nur die gewöhn-lichen Nachtheile des Verzugs (mora debendi) dem Rück-versicherten zur Last.