Buch 
Ueber die alten Glasgemälde der Schweiz : ein Versuch / von Wilhelm Lübke
Entstehung
Seite
35
JPEG-Download
 

35

In der Schweiz besonders erwacht um diese Zeit eine Lust anfarbigem Schmuck der Fenster, der für die Glasmalerei eine Epochedes lebhaftesten Betriebes und der glänzendsten Blüthe herbeiführt.Nach den siegreich beendeten Burgunderkriegen drang überhaupt derSinn für Verfeinerung des Lebens, für eine behagliche und selbst Präch-tige Gestaltung der äußeren Existenz in das Land und wir haben obengehört, in welchem Zustande des Luxus Aeneas Silvius die StadtBasel schon in den früheren Zeiten des 15. Jahrhunderts fand. Undwenn damals von dem vornehmen Italiener Glasfenster als Gegen-stand besonderer Auszeichnung in den Bürgerhäusern angemerkt wurden,so dürfen wir jetzt Glasgemälde als eines der hervorragendsten Zeug-nisse der gesteigerten Prachtliebe in der Schweiz hervorheben. AlleWelt wollte solche wenigstens in den Sälen und Wohnzimmern besitzen.Es kam immer mehr in Aufnahme sich gemalte Scheiben gegenseitigzu verehren, und nicht bloß Stadtbehörden, Regierungen, Bischöfe undKlöster schenkten einander bei verschiedenen Anlässen solche Kunstwerkezur Verschönerung ihrer Rathssale, Krcuzgänge und Kirchen, sondernauch Privatleute wetteiferten, einander durch gemalte Scheiben ein freund-nachbarliches Andenken zu stiften. So allgemein verbreitet war dieseSitte damals, daß nicht allein die Häuser Patrizischer Geschlechter undwohlhabender Bürger in den Städten, sondern selbst ländliche Woh-nungen und Bauernhäuser zahlreich mit gemalten Fenstern geschmücktwaren, und daß man jetzt noch als sprüchwörtliche Bezeichnung derAbneigung gegen Jemand die Redensart hört:Dem werd' ich keineScheibe setzen". Aber auch die Behörden wurden bei Neubauten häufigvon Privatleuten angegangen, ihnen eine gemalte Scheibe zu verehren,und mit der Zeit mehrten sich solche Anliegen in so bedenklicher Weise,daß auf der Tagsatzung des Jahres 1628 der Beschluß gefaßt wurde,keine Fenster mehr verabfolgen zu lassen, als in die Raths-, Schützen-und offenen Gesellschaftshäuser und dafür nicht mehr als 6 fl. zu geben.Dagegen werden im Jahre 1556 dem Wirth zum rothen Schwert,