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verbrechen.
FÜNFTES BUCH.
VERBRECHEN.
Wie aus gedinge kann auch aus unerlaubten handlan-gen Ichuld und Verbindlichkeit erwachfen. Wer liehvergreift an leib, gut und ehre des andern, huhnl *),fchniälert, fchädigt ihn u. die leinigen. Holm undfelimach duldete kein freier auf lieh, ungehindert durfteer mit. feiner freunde heiliand gegen den heleidiger felideerheben, rache nehmen oder fiilme **) erzwingen. Grolledieier l'iihne hieng vom erfolg und der Willkür des He-gers ab. Gezügelt wurde die ausiibung des fehderechtsdurch das volksgeletz, welches für jede Verletzung be~ßimmte bulle ordnend in des verletzten wähl Hellte,ob er lieh auf felbligewalt einlallen, oder die angewiefneVergeltung fordern wollte. Forderte und erhielt er lie,fo war alle leindlchaft niedergelegt, ***) Zweck alfo desvolksrechts konnte weder fein zu drohen noch vor un-gefchehnen beleidigungen zu fiebern; die kraft roherfreilieit lilligle es und wollte nichts anders als ausj~6h~nung der gefchehnen tliat. Weil aber die verletzendehandlang zugleich den gemeinen frieden brach, eignetedas volk lieh einen theil der bulle zu, der anfänglichin der Vergeltung mitbegritfen, hernach von ihr gehin-dert, endlich die natur einer öffentlichen Urafe annahm,
*) will inan abfehen von der jetzt lehr eingelchränkten hedett-tung des Wortes hohn (fjjott, ironiej u. erwägen, tluil das alict.gihdnan, agf. gehynan viel allgemeiner lnell: kränken, fchädigen,erniedrigen, unterdrücken; 1b werden die ausdriieke des trief,rechts hdna (Ilr. 46. 70- 71* 75) für den verletzten, haue (Br. 15)für den verletzer, ichitldner, bezeichnend erfcbeineii. jenes alid.höno, diefes liöni? agf. heana und hyue? goth. hauna u. hau-neis? ahd. höuida crimen, macula.
**) führte (exj)iatio') ahd. iitoua, Diana, altn. fön, übergehendin den begriff von judicium; warum aber Ulf. IMarc. 10, 45 fauti(Ai/rfj») fchreibt und niclit fön?
***) das alterlbum hatte feierliche fühvfortneln > beifpiele obenf. 39. 53-