Decretalen
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bringen zu können; dabei mufi er die Wirkung des Lichtes, namentlich des Lampen-lichtes, und die Länge der auftretenden Figuren richtig zu berechnen versieben. Da-her auch die vortrefflichsten Decorationen beim Tageslichte kaum anzusehen sind.Im Allgemeinen möchten diejenigen Decorationen die zweckmäßigsten sein, welchemehr andeutend als ausgeführt sind, und die Aufmerksamkeit des Zuschauers, demetwas Phantasie wol zuzumuthen isi, nicht von der Hauptsache, d. i. den handeln-den Personen, ableiten. Schinkel's undGropiuS'S Lenkungen in diesen, Fache sindallgemein anerkannt. Des braunschweig . Theatermalers Frdr. Beuther'S „Decora-tionen für die Schaubühne"(1 Lief., Braunsch. 1824,m. Kpfrn., O.uerfol.) enthal-ten ei» verständiges Borwort über Theakermalerei und gelungene Musierblätter.
Decrescendo, ein italienischer Kunstausdruck in der Musik, das im-mer Schwächerwerdcn der Töne andeutend.
Decret, überhaupt eine Entscheidung, obrigkeitliche Verordnung. 1)Inden Gerichten isi Decret im enger» Sinne eine Verfügung, welche auf einseitiges An-suche» der Parteien ergeht, und der Entscheidung nach rechtlichem Geher beiderTheile, dem Bescheid (Erkenntniß, Sentenz, Urtheil) entgegengesetzt. Das De-cret in diesem Sinne wird nicht rechtskräftig, und es sind dagegen also aucheigenl-liche Rechtsmittel weder nöthig noch zulässig, wohl aber einfache Beschwerden (Re-curse, Ectrajudicialappellaiionen nach den Umständen bei den höher» Gerichtenoder bei den vorgesetzten Regierungsbehörden (den Justizministerien, dem StaatS-raihe u. dgl/ . 2) Das Decret ist im kanonischen Recht die Zusammenstellung der älternpapstl. Decretalen und Concilienschlüsse, welche der Mönch Graftan im 11. Jahrh,verfertl.fte, daSilceretum (liuiinnl. (-^.Kanonisches Recht.) 3)Decrele sindsolche Befehle der höchsten Staatsgewalt, welche an einzelne Personen und Behör-den ergehen, ohne der Form nach Resolutionen auf Anträge und Bitte» derselbenzu sein, als AnstAlungs-, Enklassungsdecrete u. dgl. 4) Im deutschen StaatS -recht wurden die Erlasse des Kaisers an die versammelten Reichsstände so genannt,und zwar kaiserliche Hofdecrete, wenn sie aus dem kaiserlichen Cabinet an dieselbenergingen, Commissionsdecrete, wenn sie von, kaiserlichen PrmcipalcommissariuSbei der Reichsversammlung ergingen. 5) Die alte Benennung für königl. Befehlein Frankreich war (),<Ionm>oci- oder I.ciir«-,-.; die Nationalversammlung brauchtezu der Zeit, als sie sich für Organ und Inhaberin der Souverainetät erklärt hatte,den Ausdruck: I n Convention nntionile iiccrcic. Wahrend der Dirccto, Uilver-fassung und nachher noch unter der Consularregierung war der Ausdruck ^nct,und nrr,N-r gebräuchlich: aber als Kaiser nannte Napoleon die in seinem Namenausgehenden Befehle kaiserliche Decrere, z. B. die berühmten Dccrete von Berlin und Mailand . (S. Continentalsystein.) 37.
Decreta len, ein allgemeiner Name für die päpstl. Verordnungen, wel-cher die Rescripte (Antworten auf geschehene Anfragen), Decrete (richterliche Ent-scheidungen aus der liot., roomnn), Mandate (Amtsinstructionen a» geistliche Be-amte. Gerichte und andre Behörden), Edicte (allgemeine päpstliche Verordnungen)und allgemeine Concilienschlüsse unter sich begreift. Eine ältere Sammlung der-selben ist die von dem Erzbischof Isidor von Sevilla (st. 636) veranstaltete, welchenoch im Manuscripte vorhanden ist. Aus ihr wurde im 9. Jahrh., wahrscheinlicham Rhein (vielleicht durchBenedicruS Levita), eine erweiterte Sammlung gemacht,in welche viele nachher als unecht erkannte Stücke aufgenommen worden sind, da-her sie in der neuern Zeit die Pseud o - isido r ische -Sammlung genannt wordenist. Nach i>. Ioh. Ant. Theiner „l)c IWixloomloi i.vn.i ,-uxoinx» collcciiooc"(Bre-slau 1827) soll diese Samml. schon vor 785 in Rom gemacht sein; indeß sinddie ältesten Codices ostfränkisch. In dem (koigon-i j ui i.-c cunooici macht die Samml.von Decretalen, welche P. Gregor I X. (st. 1241) durch Raimund von Pennasorteverfertigen und 1234 zu Paris, 1235 zu Bologna ofstciell bekanntmachen ließ, den