Itl
Deutscher Bund
25) Schwarzburg-Sondershausen, 26) Schwarzburg-Rudolstadt , 27)Hoben-zollern - Hechingen, 28i Liechtenstein, 29i Hohenzollern -Siegmaringen, 30)Waldeck , 31) Reuß ältere Lmu, 32 Reust jüngere Linie, 33) -Ltchaumburg-Lippe, 3-1) Lippe-Detmold, 35) Hessen-Homburg , 36) Freie Stadt Lübeck,37) Fr. St. Frankfurt, 33) Fr. St. Bremen, 39) Fr. St. Hamburg. DasOrgan und die Repräsentantin des Bundes ist eine Gesandtcnversammlung, welchepermanent ist und ihren Sitz in der freien Ltadt Frankfurt hat (die hohe Bun-desversammlung des durchlauchtigsten deutschen Bundes). Die Bundesversamm-lung besteht in einer doppelten Form: 1) als allgemeine Versammlung (vol-ler Rath, Plenum, in welcher jedes Mitglied wenigstens eine, die größern abermehre Stimmen zuführen haben; nämlich Ostreich und die 5 Königreiche jedes 4(—24), Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Luxemburg jedes 3(^--15), Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau jedes 2 (—6),sodaß mit den übrigen 26 Stimmen das Plenum 71 Ltimmen zählt. Da aberneue Gesetze und Abänderungen der bestehenden, organische Einrichtungen, Auf-nahme neuer Mitglieder in den Bund und Religionssachen durch Stimmenmehr-heit gar nicht entschiede» werden können, so ist nur der Fall einer Kriegserklärungoder der Genehmigung eines Friedensschlusses übrig, in welchem jene mehre Stim-men einen Nutzen haben können. Übrigens sind im vollen Rathe nur 2Drirt-kheile der Stimmen entscheidend. 2) Als Bundesregierung handelt die Bundes-versammlung in der Form eines engernRatheS, wo dieLtimmen terZöBun-desmüglieder auf 17 reducier sind. Östreich, Preußen , Baiern, Sachsen, Ha-nover, Würtemberg, Baten, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Luxem-burg führen jedes eine Einzelstimme 11 , die übrige» sind Gestimmt- (Eurial-)Stimmen, und zwar wird die 12. von dem Hause Sachsen ernestinischer Linie, die13. von Braunschweig und Nassau, die 14. von Mecklenburg-Schwerin undStrelitz, die 15. von Oldenburg , den 3 anhaltischen und den 2 schwarzburgischenHäusern, die 16. von den Häusern Hohenzollern, Liechtenstein , Lippe, Schaum-burg-Lippe und Waldeck , und die 17. von den 4 freie» Städten gemeinschaftlichgeführt. Der engere Rath hat die Initiative und Vorbereitung der an das Ple-num zu bringenden Vorschläge (im Plenum wird nicht discuiirt, sondern nur mitJa oder Nein abgestimmt), die Vollziehung der Bundesbeschlüsse und die i^orgefür alle BundeSangelegenheiten überbaupt. Er beschließt mit einfacher, deck) ab-soluter Stimmenmehrheit; es sind 9 Stimmen erfoderlich und genügend. Östreichführt in beiden Räthen den Vorsitz und gibt bei eintretender Stimmengleichheit dieEntscheidung. Die Gesandten haben die Eigenschaft völkerrechtlicher Abgeordne-ten und sind nur ihre» Regierungen verantwortlich, daher auch stets nur an dieInstructionen ihrer Höfe, nicht an ihre eigne Überzeugung gewiesen. (Eine Aus-nahme hiervon machen aber dieFälle, wo die Gesandten alsCommissarien derBun-desversammlung oder als Referenten derselben zu handeln haben.) Mit der StadtFrankfurt sind über die Verhältnisse des Bundestages und der Gesandten eigneVerabredungen getroffen. Über die zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenständebeginnen ihre Berarhschlagungen theils von Amtswcgen, theils werden sie durchMittkeilungen fremder Regierungen odcrAnträge derBundesmikglieder eingeleitet.Auch Privatpersonen können sich an dieselbe wenden und erhalten Resolution durchProtokollextracte. Die Sitzungen der Bundesversammlung sind theils vertrauliche,in welchen vorläufige Besprechungen stattfinden und worin kein Protokoll aufgenom-men wird, theils förmliche. Die letzter» werden, insoweit die öffentliche Bekannt-machung zweckmäßig gefunden wird, gedruckt, und ein weiterer Abdruck davon einerBuchhandlung überlassen (Franks, Andreä, 16 Bde.. 4., geht bis 1824); über an-dre Gegenstände, welche sich nicht zur allgemeinen Bekanntmachung eignen, werdenScparaiprowkolle aufgenommen, und diese nur als Handschrift (lvco äwtstuiue)