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gedruckt und an die Gesandten und Ministerien vertheilt. Die Streitigkeiten derBundesglieder unter sich sucht die Bundesversammlung zuvörderst durch eine Com-mission in Güte beizulegen; wenn das nicht gelingt, wird ein rechtliches Verfahreneingeleitet, und von den Parteien das oberste Gericht eines Bundesstaats erwählt,welches den Streit in rechtlicher Form als AuSträgalinstanz zu entscheiden hat.(S. AuSträgalinstanz.) Dafür bestehen die Beschlüsse vom 16. Juni1817 und 3. August 1820, und es sind schon verschiedene Streitigkeiten auf dieseWeise geschlichtet worden. Dem engern Rathe der Bundesversammlung liegt auchob, die Bundcsbeschlüsse nöthigenfalls durch Gewalt zur Execution zu bringen,nach der ExecutionSordnung vom 3. August 1820.
Es sind in der Stiftungsurkunde des deutschen Bundes mehre theils allge-meine Einrichtungen zugesichert, theils einzelnen Classen, vorzüglich den ehemali-gen Reichsständen (fürstlichen und gräflichen Inhabern oder Theilnehmern einerReichSkagsstimme) besondere Rechte garantirt worden; für die Erfüllung dieserZusicherungen hat die Bundesversammlung zu sorgen, sowie sie durch die übernom-mene Garantie einer landschaftlichen Verfassung auch die Berechtigung und Ver-pflichtung erhält, für die Aufrechthaltung derselben zu sorgen und darüber entste-hende Streitigkeiten gütlich oder durch compromissarische Entscheidung zu schlichten.Die Garantie ist jedoch nur von wenigen Bundesstaaten der Bundesversammlungübertragen worden. DerZweck des deutschen Bundes (und der durch ihn bestimmteUmfang terDundeSgewalk, sowie die Compctenz derBundeSversammlung) läßt sichalso aufsoigende Hauptpunkte zurückführen: 1) Äußere Sicherheit, d. i. Unabhän-gigkeit der Bundesstaaten von fremder Oberherrschaft, und Integrität desDuudeS-gebietS, Kriege können die Bundesstaaten gegen fremde Mächte nur insofern füh-ren, als sie selbst noch andre Länder und Reiche außerhalb des Bundes besitzen.Angriffe auf Länder, welche zum Bunde gehören, verpflichten den Bund zur Ver-theidigung und ziehen also ele 5>ute> einen Bundeskrieg nach sich. Mit dieserPflicht steht in genauester Verbindung die weitere Pflicht und das ausdrücklichausgesprochene Recht des Bundes (Schlußacte der wiener Minisierialconferenzenvom 15. Mai 1820, Art. 36 — 47), Streitigkeiten der einzelnen Bundesgliederniit auswärtigen Staaten zu prüfen, und jene, wenn sie Unrecht haben, zur Nach-giebigkeit zu nöthigen. 2) Innere Sicherheit der Bundesstaaten unter sich, oderAufrechthaltung des BundeSfriedenS. Die Bundesstaaten haben unter einanderaller Selbsthülfe und gewaltsamen Vertheidigung entsagt und die Gerichtsbarkeitdes Bundes anerkannt. Dabei kann die Natur der Streitigkeiten keinen Unter-schied machen, nur muß eine wahre Rechtsverletzung dabei zum Grunde liegen. Un-aufgefodert (ohne angebrachte Klage) kann sich derBund in solche Streitigkeiten nichtmischen, wenn nicht wirkliche Störungen des BundeSfriedenS vorfallen, denn in die-sem Falle muß sie unaufgefodert Einhalt thun und den jüngsten Besitzstand aufrecht-erhalten. (Dazu beauftragt sie ein unbetheiligteS Bundesglied und dessen oberstenGerichtshof, um den jüngsten Besitzstand, sowie die angezeigte S törung, summarischzu untersuchen und darüber einen rechtlichen Bescheid abzufassen.) DemjenigenTheile, welcher diesen Besitzstand für unrechtmäßig erklärt, bleibt es unbenommen,sein Recht mittelst einer förmlichen Klage durch das bundeSmäßige AuSträgalver-fahren auszuführen. 3)DerLandeSsrieden, die öffentliche Ruhe in dem Innern dereinzelnen BundcSstaatcn, liegt zwar zunächst nur in dem Wirkungskreise der Regie-rungen selbst, aber wenn Widersetzlichkeiten der Unterthanen gegen die Regierungausbrechen, so ist der Bund berechtigt, derselben zur Herstellung der Ruhe Hülfeleisten zu lassen. Dieses Eingreifen tritt auch unaufgefodert ein, wenn die Unru-hen einen gefährlichen Charakter annehmen, oder wenn mehre Staaten durch ge-fährliche Verbindungen und Anschläge bedroht werden. Auf diesem Grunde be-ruht die Ernennung der Centraluntersuchungscommission zu Mainz , welche