Deutsche Kirche seit 1814 (kath.) I tiö
jagt. In Folge des Friedens von Luneville geschahen die bekannten Secularisatio-nen in Deutschland , welche der Reichsdeputationshauptschluß vom -5. Febr. 1803näher besiimmte. Die auf der linken Seite des Rheins gelegenen BiSthümer erlo-schen. Der Stuhl zu Main; ward auf die Domkirche zu Regensburg übertragen,und dessen MetropolitangerichtSbarkcit auch die auf der rechten Rheinseite gelegenenTheile der ehemaligen geistlichen Provinzen von Mainz, Trier und Köln , jedoch mitAusnahme der k. preuß. Wtaaten, unterworfen. Für den Kurfürst Erzkanzlerward noch eine leidliche Ausstattung, in Territorien bestehend, aufgefunden. Dieübrigen sonst geistlichen Lande wurden zu Entschädigungen der weltliche» Fürsten verwendet. Alle Güter der Domcapitcl und ihrer Dignitarien wurden den Doniai-neu der Bischöfe einverleibt, und mit den BiSihümern auf die Fürsten , denen dieseangewiesen worden, übertragen. Ebenso wurden die Güter der Stifter, Abteienund Klöster in den alten und neuen Besitzungen deutscher Landesherren der freienund vollen Disposition der betreffenden Landesherren, sowol zum Behuf des Auf-wandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andre gemeinnützige Anstalten, als zurErleichterung ijzzer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalt der festenund bleibenden Ausstattung der beizubehaltenden Domkirchen, und der Pensionenfür die aufgehobene Geistlichkeit §. 35). Die erzbischöfl. und bischdfl. Diversenwurden in ihrem bisherigen Zustande belassen, bis eine andre Diöcesancinrichtungauf reichsgesetzliche Art getroffen sein werde, wovon dann auch die Einrichtung derkünftigen Domcapktel abhängen sollte (§. 62). Die bisherige Religion-»,ibung einesjede» Landes sollte gegen Aufhebung und Kränkung oller Art geschützt sein, insbe-sondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kir-chengutS, auch SchulfondS nach der Vorschrift des westfälischen Friedens ungestörtverbleiben, dem Landesherrn jedoch frei stehen, andre Religionsverwandte zu duldenund ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten (H. 63). — Unstreitigwar die Absicht des Reichs, indem es aus Noth einen Mitstand seiner Güter be-raubte, daraus gerichtet, im Übrige» der Kirche ihre Verfassung zu lassen. Indessenstarben allmälig die Bischöfe, neue wurden nicht ernannt, weil Verwirrungen ausVerwirrungen folgten. Der rheinische Bund zerstörte nun gar das deutsche Reich,und man fuig an, ernsthaft zu untersuche», ob nun überhaupt noch irgend eine derbisherige» Rechtsnormen gelte. Die ungemessene Souverainetät, welche die Rhein-bundsfürsten von Napoleon zu Lehn trugen, zog hier. wie allenthalben, ein Heergefügiger Schmeichler nach, welche in der Theorie Das zu begründen wußten, was«ine elende Praxis zur Betrübniß rechtlicher Gemüther darbot. Als vollends Napo-leon mit dem Papste brach, wußten die Schmeichler der Gewalt nichts Eiligeres zuthun als sich zu einem System zu bekenne», das der weltlichen Gewalt kaum be-grenzten Einfluß auf die Kirche gab. Der Ausdruck: Landesbischöfe, ward beliebt,und man drückte damit aus, daß der Fürst das Recht habe, für sein Land einen Bi-schof zu ernennen und nach den Grundsätzen des, sonst nur um die Abhängigkeitder protestantischen Kirche zu erklären, erfi.ndenen Tcrritorialsvstems zu behandeln.An ein Wahlrecht der Capitel war kein Gedanke mehr; selbst der Kurerzkanzlerhatte noch vor Entstehung des Rheinbundes eigenmächtig den Cardinal Fesch zuseinem Nachfolger ernannt.
Der Rheinbund hörte auf, der Papst ward aus der Gefangenschaft befreit,und indem man das wiedereroberte linke Rheinufer nicht dazu benutzte, nunmehr,wo der Grund jener Sccularisationen wegfiel, den N.-nu, c,» > herzustellen, und,dieLänder des KurerzkanzlerS vertheilte, erinnerte man sich doch mit einiger Lebhaftig-keit a» die Pflicht, der Kirche wieder ihr Recht und Gestaltung zu verschaffen. Essollte ja überhaupt mit der Vertreibung des Usurpators die rechtlose Zeit geendet ha-ben, selbst ein heiliger Bund sollte die Völker und die Kirche vergewissern, daß mandie Kirche nicht forthin aus dem heidnischen Gesichtspunkte des Tcrrüorialsysteins