Band 
Dritter Band. D bis E.
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Domainenverkmif 329

gerechter und milder landesväterlicher Behandlung zu verbinden. Die Lstr. Bun-desgesandkschaft erklärte ausdrücklich, die Zuversicht, daß eine solche Empfehlungihre» Zweck nicht verfehlen werde, habe sie bisher abgehalten, auseine weitere Ein-schreituug des Bundestages in dieser Angelegenheit anzutragen. Außer dem kur-hessischen Gesandten weigerte sich bloß der großherz. badische, in dieser Sache zustimmen, „so lange nämlich", war seine Erklärung, „die Hauptfrage nicht entschie-den sei, wiefern die im tilsiker Frieden 1801 formell anerkannte und nachher mitallen (?) Mächte» Europas in Verkehr getretene westfäl. Regierung, mit welchernamentlich mehre Bundesstaaten Verträge geschlossen, mit dein Prädicate einerusurpakorischen und deren Folge belegt werden könne?" Nunmehr führte der Be-vollmächtigte die Sache der Domainenkäufer auf dem vom Kurfürsten angeborenenWege Rechtens vor den inländischen Gerichten durch alle Instanzen; allein daskurfürstl. OberappellationSgcricht zu Kassel entschied gegen ihn, und zwar auf denGrund der kurfürstl. Cabineksordre vom 14. Jan. 1814, als eines vom >Louve-rain in der Eigenschaft des höchsten Gesetzgebers selbst auSgcstossenen Gesetzes.Hierauf übergab der Bevollmächtigte der Bundesversammlung eine gedruckte Bitt-schrift, worin er ersuchte, entweder eine Commission niederzusetzen zur Aufstellungder Regulirung der Angelegenheiten des aufgelösten Königreichs Westfalen , oderbei den verbündeten Mächten, als europäischen Friedensstiftern und Gesetzgebern,die das westfäl. Gebiet erobert und einen Theil desselben an den Kurf. von Hessen wieder abgetreten haben, die Festsetzung der Grundsätze zu veranlassen, nach welchendie auf den aufgelösten westfäl. Staat sich beziehenden Gegenstände zu entschei-den seien. Der Bundestag beschloß, da es weder an gesetzlichen Bestimmungen,wonach die Angelegenheiten beunheilt, noch an Behörden fehle, von welchen sie be-urtheilt und erledigt, dann die Rechtspflege und Vollziehung geschützt werden könne,und da die bereits erbetenen Instructionen über die Grundsätze erwartet würden, sowerde das Gesuch um Verwendung bei dem Kaiser von Ostreich und König vonPreußen, in der Art, wie gebeten, abgewiesen. Am 12. Aug. 1819 beschloß der Bun-destag ferner, die Bitte um Instruction zu wiederholen, wobei Hanover erklärte, daßes nie seine Zustimmung zu dem Grundsatz geben werde: der feindliche Besitzer dürfedie Domainen verkaufen. Der mehrerwähnte Bevollmächtigte gab inzwischen zuAachen, Karlsbad und Wien neue Bittschriften ein, und wandte sich gleichfalls andie betheiligten Höfe. Zu Wien ward, nach der „Allg. Zeit." 1821, Nr. 65,beider Ministerzusammenkunft im Mai 1820 wegen Beschleunigung der Instruc-tion Verabredung in dem Sinne getroffen, daß die Beschwerden an die Landesge-richre verwiesen, und wenigstens die Fragen ihrer freien Entscheidung überlassenwürden, ob und wie weit den Käufer» guter Glauben zur Seite stehe, und ob siefür das Gezahlte zu entschädigen seien oder nicht? Auf dem Bundestage ward am30. Juli 1821 der 22. Nov. zur endlichen Abstimmung über den Domainenver-kauf in Kurhessen anberaumt. Es kam dabei zur Sprache, daß am 20. Juni eineCommission in Berlin zusammengetreten sei, um eine Auseinandersetzung zwischenPreußen, Hanover, Kurhessen und Braunschweig wegen der westfäl. Verhältnissezu bewirken. Indeß ward jene Abstimmungsfrist von neuem vertagt, und dieseCommission schritt gleichfalls nickt vor. Der Bevollmächtigte wiederholte am 9.Febr. seine Bitten zu Berlin . Seitdem scheint theils ein ungestört gerichtlichesVerfahren, theils Verhandlung mit den einzelnen Käufern eingetreten zu sein.Die Bundesversammlung selbst erledigte die bei dem Bundestag angebrachte Sacheder westf. Domainenkäufer durch den Beschluß vom 4. Der. 1823: „Da die kurf.Hess Verordnung vom 14. Jan. 1814 keine Iustizverweigerung begründe, welche dieBundesversammlung zu einer Einschreitung nach dem 29.Arl.der Schlußacte verpflich-ten könnte, so halte sich dieselbe in der Angelegenheit der westf. Domainenkäufernicht für competent". S. d. Ausz. a. d. Protokoll in d. „Allg. Zeit.", Beil. vom