328 Domainenverkauf
abgetreten, und Hanover nun in Besitz genommen hatte, namentlich im Hildeshei-mischen, wo die Käufer theils ihr Kaufgeld zurückerhielten, theils im Besitze blieben.Zwar foderte der Freih. v. Stein, als Generaladministrator der von den Franzosenwiedereroberten deutschen Provinzen, au den sich jene Domamenkäufer, besondersdie kurhessischen, gewandt hakten, den Kurfürsten von Hessen (29. Mai 181 t) auf,die Kaufe anzuerkennen; allein vergebens. Nun suchten die Domainenkäufer beidem Tongresse zu Wien durch ihren Bevollmächtigten und zugleich Mirbeiheiligten,Phil. Wilh. Schreiber (s. d.) um die Wiedereinsetzung in ihr verlorenes Eigen;thum an. Hierauf erhielt derselbe von dem preuß. Congreßgesantten, Freih. v.Humboldt, schriftlich von, 8. Juni 1815, die amtliche Nachricht: „daß in der vontem Congreß noch zu unterschreibenden Acte die Rechte seiner Eommillenten wahr-genommen worden seien", sowie von dem kaiserl. östr. Eongreßgesandten, Freih.von Wessenberg, die amtliche schriftliche Eröffnung vom 19. Juni 1815: „daßder Kurfürst von Hessen die Verbindlichkeit habe, die Domainen anzuerkennen".Allein dessenungeachtet enthielt die Eongreßacte durchaus keine Bestimmung überdie Angelegenheiten des aufgelösten westfälischen StaatS. Alle Schritte der Do-mainenkäufer bei der kurhessischen Regierung warm vergeblich, und auf ihre Bitt-schrift vom 12.Febr. 1816, daß der Kurfürst die Sache der Beurtheilung der ober-sten Lantesbehorden unterwerfen möchte, erfolgte am 27. Febr. der Bescheid: „dasGesuch finde keine Statt". Dasselbe ward auf die Schrift vom 8. April, worinsie um gerichtliches Erkenntniß wegen Aufrechthaltung des Besitzstandes baten, er-widert. Ebenso erfolglos war die Verwendung der kurhessischen Landstände zuGunsten der Käufer bei dem Kurfürsten. Der preuß. Staatskanzler, Fürst v.Har-denberg, und der östr. Gesandte am kasseler Hofe, Graf von Buol-Schauenstein,verwiesen darauf die Käufer an die Entscheidung des Dundesiktges; doch wandtensie sich, auf des Letztem Rath, mit der Bitte um Schutz noch ein Mal an die kurfürstl.Regierung in Kassel . Allein sie erhielten keine Antwort. Nun sandten sie ihrenBevollmächtigten an den Bundestag. Auf dessen Vorstellung setzte die Bundes-versammlung, 27. März 1817, indem sie ihre Befugniß in dieser Angelegenheitausipruch, durch den kurhessischen Gesandten den Kurfürsten von ihrer Ansicht derSache in Kenntniß, daß den -Lupplicanten zur Ausführung ihrer Einrede des zumStaarsnutzen verwandten Kaufschillings der Weg Rechtens eröffnet werde, undempfahl die Käufer der kurhessischen Domainen auf den Fall, daß die Einrede er-wiesen würde, zur milden landesväterlichen Behandlung. Allein die Antwort desKurfürsten in der am 5. Mai 1817 zu Protokoll gegebenen Note, die in den heftig-sten Ausdrücken abgefaßt war, wies die Ldache ab. Doch ließ sie den Verkäufernjenen Beweis offen. Dagegen gaben die Domainenkäufer eine im ähnlichen Tonegeschriebene „Antwort auf die Äußerungen des Hrn. v. Lepel in Betreff der westfal.Domainenkäufer" (Franks. 1817) in Druck, sowie einen „Aufruf an die hohenverbündeten Mächte des deutschen Bundes " (Germanien 1817) und eitle Berau-bungsklaqe gegen den Kurfürsten: „Dringendes und rechtliches Restitutionsgesuchder westfal. Domainenkäufer" (Frankfurt 1817). Diese Klage wurde dem Bun-destage übergeben, mit dem Gesuch: daß er vorläufig auf die Rückgabe des ge-waltsam Entnommenen erkenne, nach Vollendung der organischen BunteSgesetzeaber in Ansehung des Rechts selbst einen Beschluß fasse. Die meisten Gesandtenwaren von ihren Höfen beauftragt, zur Befriedigung der Käufer auf das thätigstemitzuwirken, und der preußische gab den 17. Juli 1817 zu Gunsten derselben einenachdrückliche Erklärung zu Protokoll. Hierauf erstattete der Referent, der herz.oldenb. - schwarzburg.- und anhalkischc Gesandte v. Berg, das von der Mehrheitgenehmigte Gutachten: da den Domainenkäufern der Beweis der oben erwähntenEinrede offen stehe, so seien sie mit ihrem Restitutionsgesuche ab - und auf dieAusführung dieser Einrede zu verweisen, damit jedoch eine nochmalige Empfehlung