Ehe 443
Die Federungen der Liebe lassen sich nicht erzwingen, oder der Mensch müßte sichzum Thier erniedrigen, welches durch Gesetze zu sanctionircn unter der Würde desStaatS wäre. Daher wird dieses Verhältniß billig durch Religion geheiligt undin seiner übersinnliche» Würde der Kirche und dem Gewissen unterworfen; nurwas die äußere That betrifft, werden rechtliche Bestimmungen und Veranstaltungenvom Staate festgesetzt, um Ausschweifungen zu hemmen und das heilige Recht derPersonen zu bewahren. Da die Liebe die Grundlage der sittlichen Ehen ist, welcheder Staat voraussetzt, so erkennt er auch alle sittliche Federungen dieser Neigung alsVerbindlichkeiten und Rechte der Ehegatten an, und setzt sie als Zwecke der letzter»voraus. Dazu gehört namentlich die natürliche und zwar ausschließende Befriedi-gung des Geschlechtstriebes und die innige Freundschaft der Ehegatten, welche diegegenseitige Unterstützung, Ernährung und Pflege in sich schließt, worin auch dieallgemeine Gütergemeinschaft und das Erbrecht der Ehegatten natürlich gegründetist. nur daß in ersterer Hinsicht dem Manne, wie bei allen übrigen gemeinschaftli-chen Angelegenheiten, die Leitung zukommt, unbeschadet des Rechts der Frau, denStaat zur Vertheidigung ihrer persönlichen und dinglichen Rechte aufzufodern.Bei getrennten Gütern ist der Mann zur Ernährung des Weibes und zur Erhal-tung der Ökonomie verbunden, wogegen ihm der Nießbrauch an den Gütern derFrau zustehen muß. Übrigens ist die Ehe und deren Gesetze in besondern Staatenvon der Verschiedenheit der Bildung und dem Einflüsse der Natur abhängig. Vonverschiedenen Seiten haben Hippel (s. d.), Thiefi, Ehrenberg und Ewald die Ehebetrachtet und dargestellt. Bei den Katholischen ist die Ehe, zufolge der Satzungendes tridentinischen ToncilS, das siebente Sacrament. Die Protestanten haben die-sen Lehrsatz verworfen, aber die Ehesachen der kirchl. Gerichtsbarkeit unterworfen;denn sie betrachten die Ehe als einen bürgerl. Vertrag der aber unter der Autoritätder Kirche besteht. Die Napoleon 'sche Gesetzgebung ging von dem Grundsätze aus,„daß der Gesetzgeber die Ehe nur in rechtlicher und in politischer Hinsicht zu betrach-ten habe", und die Geistlichkeit wurde ihres Einflusses auf den Ehevertrag entsetzt.Es ergaben sich daher zwischen ihm und den protestantischen und katholischen Ehe-rechten Deutschlands und a. Staaten wesentliche Verschiedenheiten. Bei Prote-stanten und Katholiken wird die Ehe gültig geschlossen nach vorherigem dreimaligenAufgebot in den Kirchen, durch die priesterliche Trauung. Nach dem „0,le diu-poleon" geschah das Aufgebot zu zwei Malen vor dem Gemeindehaus des Wohn-orts bei der Municipalität und öffentlich; vor dieser ward die Ehe, jedoch nicht vordem 3. Tage nach dem zweiten Aufgebote, geschlossen, und die priesterliche Einseg-nung blieb den Ansichten der Vermählten überlassen. Zur Gültigkeit der Ehever-löbnisse ist, nach übereinstimmenden Rechten der Protestanten und Katholiken, dieEinwilligung der Altern und Vormünder erfoderlich, und ein deren ermangelndesEheversprechen (sogen. Winkelverldbniß) kann von den Ältern oder Vormündernangefochten werden, doch muß bie Anfechtung aus Gründen geschehen, sonst wirddie Einwilligung von den Behörden supplirt. Nach dem di.ip." durfte keinSohn vor dem 25., keine Tochter vor dem 21. I. ohne Einwilligung der Älternoder Vormünder oder des Familienrathes heirathen, nach diesen Jahren waren dieKinder nur verbunden, den Rath ihrer Ältern ehrerbietig zu erbitten. Außerdemsetzte der „täcxledigp." als Ehehinderniß fest: 1) die Minderjährigkeit in derMaße,daß der Mann nicht vor dem 18., das Weib nicht vor dem 15.1. heirathen sollte;2) die nahe Verwandtschaft, sodaß die Ehe in gerader Linie zwischen allen Ascendcn-ten und Descendenten, sie seien ehelich oder unehelich, sowie unter Verschwägertenderselben Linie, desgleichen in der Seitenlinie unter Geschwistern, ehelich oder un-ehelich, und Verschwägerten desselben Grades, sowie unter Oheim und Nichte, Baseund Neffen verboten war. Hingegen die außerdem bei den Protestanten und Ka-tholiken angenommenen Hindepnisse, als vorhergegangener Ehebruch, Verschieden-