Band 
Dritter Band. D bis E.
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444 Ehebruch Ehepactm

heil der Religion, entferntere Blutsverwandtschaft und Schwägerfchaft, sowie diebei den Katholiken allein gellenden Hindernisse, als das Keuschheitsgelübde, geist-liche Verwandtschaft :c. waren im „(Imlc nicht gültig. Auffallender noch

waren die Verschiedenheiten rücksschklich der Ebescbeidung und des Ehebruchs. Zugänzlicher Ekescheidung sind nach protest. Eherechken d'» Ursachen: 1) Ehebruchfür beide Theile (nach dem kachol. Eherecht aber bloß zur beständigen Scheidungvon Tisch und Bett), nach „l'.oüo in der Regel bloß für den Ehemann, undnur dann für die Ehefrau, wenn der Ehemann sich den Ehebruch in dem Hauseerlaubt hat, welches beide Ehegatten bewohnen. 2) Die bösliche Verlassung.

3) Die bösliche Verweigerung der ehelichen Pflicht. Von beiden schweigt der„Onelc bei Aufzählung der bestimmten Ursachen gänzlicher Scheidung, undsind die Ursachen dieses Schweigens über diesen Punkt in den weitern Discussionenüber das Gesetz zu suchen. 4) Grausame Behandlung und Lebensnachstellungen.Tiefen fügt der „Locke noch grobe Injurien bei. Streitige ScheidungSur-fachen bei den Protestanten sind: a) Impotenz, b) beständige Krankheit und Rar.serei, e) unversöhnlicher Haß, e>) Verurtheilung wegen grober Verbrechen und län-gere Gesängnißstrase. Der „Locke d>->>>." aber setzte ausdrücklich als Eheschei»dungSursacbe» fest: a) Verurtheilung eines Galten zu entehrender Strafe, undließ durch den bürgerlichen Tod die Ehe von Rechtswegen aufheben, und b) die wech-selseitige Einwilligung der Ehegatten unter besondern Einschränkungen: 1) DerMann muß über 26, die Frau über 21, aber noch nicht 45 I. alt sein. 2) DieEhe muß über 2 Jahre gedauert haben. 3) Die Ältern müssen darein willigen.

4) Sie müssen ihre civilrechilichen Verhältnisse wegen Sonderling der Güter, Er-ziehung der Kinder w. bereits geordnet haben. 5) Sie müssen auf dem gemein-schaftlichen Gesuche nach Verfluß eines Jahres beharren, und cS darf auch keinesderselben binnen 3 I. nach ausgesprochener Ehescheidung sich wiederum vcrheira-then. In mehren deutschen protestantischen Ländern hat man schon seit längererZeit den Weg einschlagen kennen, daß beide Gatten sich mit Bittschriften an denFürsten gewendet haben, welcher sodann, kraft landesherrlicher und bischöflicherMacht, ohne Weiteres, oder nach vorgängiger Untersuchung, die Scheidung verfügt.In Preußen findet die Scheidung kinderloser Ehen auch auf den Grund gegenseiti-ger Einwilligung statt. In neuern Zeiten ist in Frankreich die förmliche Eheschei-dung wieder abgeschafft und bloß Trennung von Tisch und Bett gestattet.

Ehebruch, Verletzung ehelicher Treue und Pflicht überhaupt, aber vor-zugsweise durch Beischlaf mit einer andern Person. Er wird nach verschiedene» Ge-setzen verschieden bestimmt lind bestraft, wobei es darauf ankommt, ob beide Theileverheirathet sind oder nur der eine. Nach römischem Rechte durfte der Ehemanndas ehebrecherische Paar, der Vater die Tochter sammt dem Ehebrecher, auf derThat ertappt, lebte». Die ältern deutschen Gesetze straften den Ehebruch mit deinTode, mit Landesverweisung; dann substituirte man die Zuchthausstrafe, endlichGefängniß - und Geldstrafe, welche heutzutage gewöhnlich angewendet werden. Esgibt auch einen moralischen Ehebruch, wenn ein Ehegatte den Platz in seinem Her-zen, welcher dem Gatten gebührt, einer fremden Person einräumt, sogar in denMomenten, wo Natur und Pflicht die innigste Harmonie der Seelen erheischen,nach den Worten der Schrift: Wer ein Weib ansieht, ihr zu begehren w. Ein Bei-spiel des vollendeten moral. Ehebruchs stcllH^öthe in s. „Wahlverwandtschaften"aus,als Eduard und Charlotte sich in jener Ilnglücksnacht mit falscher Zärtlichke ttäuschen; und daß dergleichen in der Welt nicht selten vorkomme, beweist die be-merkbare Einmischung bestimmter Gesichtsähnlichkeit in die Nachkommenschaft un-sträflich wandelnder, aber sträflich denkender Eheleute. S. die treffliche Ltchrift vonR. M. von GoenS-Cuningham, „Über moralischen Ehebruch w." (Leipzig 1811).

E h e p a c t e n, die bei Schließung der Ehe zu Bestimmung der persönl. oder