Band 
Dritter Band. D bis E.
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Ehescheidung Ehre

Vermögensverhälknisse, sowohl während der Ehe als auf den Todesfall abgeschlos-senen Verträge. Sonst wurden sie auch Ehezärter, Eheberedung genannt.

Ehescheidung (<l>,mittun). DadieEhe, ihreniWesen nach, aufLiebe,ihrer Erscheinung nach auf einem Vertrage beruht, so kann sie zwar niemals aufbestimmte Zeit abgeschlossen werden, und ist mithin, ihrer Idee nach, ein erst mitdem Tode zu endigendes Gefchlechtsverhältmß. Da aber in der Wirklichkeit wederdie Neigung Derer, die in ein solches Verhältnis; zu treten erklären, immer wahr-haft fest ist, noch auch als Zwang rcalisirt werden kann, indem die äußere Ge-schlechtsgemeinschaft ohne die innere und ohne die Liebe unsittlich ist: so können auchUmstände und Handlungen der Ehegatten, welche diesen Federungen und mithindem Zwecke der Ehe Widerspechen, Gründe zur Trennung derselben werden. Mannennt sie Ehescheidungsursachen. (S. Ehe.) Übrigens ist es angemessen,daß auch bei der Trennung der Ehe die Kirche mitwirke, und daß, wie bei ihrerEingehung, gewisse Formalitäten stattfinden.

E h e v e r l ö b n i ß, s. Sponsalien.

Ehre ist die persönliche Würde, die wir besitzen, insofern sie von uns selbstoder von andern anerkannt wird. Hieraus beruht der Unterschied der innern (mo-ralischen) und äußern Ehre. Auf jene bezieht sich der Ausdruck: Ehre haben, aufdiese der Ausdruck: in Ehren stehen, oder halten; ferner Ehrerbietung, d.i.dieHochachtung, welche mit äußerer Ehrenbezeigung verbunden ist, ein bescheidenesÜnterordncn unter Höhere. Ehrfurcht, eine tiefe Hochachtung mit Erkenntnißder Abhängigkeit und Unterwürfigkeit, sowie mit Entfernung eines Betragens ver-bunden, welches um die Gunst und den Beifall des Höhern bringen kann. -Ostaber werden diese Ausdrücke bloß als Worte gebraucht. Das mehr oder minderlebhafte Bewusstsein Dessen, was man seiner Ehre schuldig ist, heißt Ehrgefühl,das gemäßigte und natürliche Streben nach Ehre, Ehrl iebe, das zu lebhafte oderleidenschaftliche Streben aber Ehrgeiz und Ehrsucht. Übrigens ist die äu-ßere Ehre, welche von der innern ausgehen sollte, wiederum die bürgerliche Ebreüberhaupt, welche Jeden: zukommt, dem man nichts Gesetzwidriges vorwerfendarf, oder die AmtS- lind -LtanteSehre insbesondere, die auf dem Besitze des Stan-des und AmteS beruht, insofern man sich dessen würdig bezeigt. So besteht z. B.die Ehre des Krieges in der Tapferkeit, die Ehre des Kaufmanns im Credit u. s. w.,und wer diese Eigenschaften einer Person die vermöge Standes oder AmteS sie be-sitzen soll, widerrechtlich abspricht, und ihr die hierauf sich beziehende Ehre nicht be-zeigt, begeht eine Injurie (s. d.). Mit der bürgerlichen Ehre aber ist die Ehr-lichkeit genau verwandt, welchen Ausdruck tev«prachgebrauch aufstrenge Recht-lichkeit in Beziehung auf sremdesEigcnihum beschränkt hat, weil dieses das Erste in,was man im bürgerlichen Verkehr von jedem Menschen verlangen, wenn auch nichtimmer erwarten darf. Doch sagt das Rechtssprüchwort- HuttM-t puEninttiurk,0,n>5, (lvnce probet», 0 nitnu ttun (Mae. muß Jeden äußerlich für einen ehrli-chen Mann halten, bis das Gegentheil erwiesen ist), weil Ehrlichkeit eine Tugendist, durch welche man das Zutrauen der Menschen erwirbt, die Absprechung dersel-ben aber durch Thatsachen vor Gericht gerechtfertigt werden muß, indem sie leichtjenes nothwendigen Zutrauens beraubt, und den Bürger der Gesetze unwerth undstrafbar erklärt; daher läßt man auch die Versicherung gelten, wobei man sich aufseine Ehrlichkeit beruft, und sie gleichsam zum Unterpfande gibt. Sie gehört zurRechtschaffcnheit und schließt Wahrhaftigkeit und Treue verbunden in sich; eigen-nütziger Betrug und Treulosigkeit sind ihr daher entgegengesetzt. Wer (vorzüglichdie bürgerliche)Ehre nicht besitzt, wird ehrlos genannt. Ehrlosigkeit ist durchschändliche Handlungen aller Art, besonders auch durch grobe Verbrechen, welchemit entehrenden Strafen belegt werden, entstandene Beraubung der öffentlichenAchtung, auf die sonst Zeder von Rechtswegen Anspruch machen kann. (S. Zn-