Band 
Dritter Band. D bis E.
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Eid

nisaciuS im 8. Jahrh, gestifteten Bisthums im fränkischen Kreise, das auf 22UlM. etwa 58,000 kathol. Einw. zählte, 1802 aber fäcularisirt und als ein Für-sicnibum anBaiern, dann an den Großherzog vonToscana, damaligen Kurfürstenvon Salzburg, endlich im presburger Frieden 1805 wieder an Baiern abgetreten,und von diesem 1810 zu dem jetzigen Regenkreise gezogen wurde. Es war die Re-sidenz des gewesenen stanz. Vicekdnigs von Italien , Eugen Deauharnois (s. d.),der 1811. nach Verzichtleistung auf das durch den wiener Congreß ihm in Italien zugesicherte Fürstemknun von 50,000 Seelen, das ehemalige Stift Eichstedt unddie Landgrafschaft Leuchtenberg, mit den übrigen Besitzungen, die er noch dazukaufte, unter bairischer Landeshoheit, als eine freie Standesherrschaft erhielt, vonwelcher er den Titel eines Herzogs von Leuchtenberg und Fürsten von Eichstedt führte. Das Residenzschloß hieß ehemals die Wilibaldsburg. Die Domkircheund die Walpurgiskirche, in welcher die Brustgebeine der heil. Walpurgis dassogenannte Walpurgisöl — eine Art Bergöl — geben sollen, sind bekannt.

Eid (iusjnr!,iicl,im. stirameiitiini), die feierliche Versicherung unter An-rufung Gottes und bei der Hoffnung auf dessen Gnade (So wahr mir Gott helfe!),daß man Etwas thun werde, oder daß man Etwas für wahr halte. Den Eid kann-ten schon die alten Völker und leisteten ihn bei manchen für heilig gehaltenen Ge-genständen; das Christenthum kennt nur die oben angegebene Formel. Die Katho-liken fügen jedoch die Heiligen noch hinzu; einige christliche Religionsparteien haltenes für sündlich zu schwören und geben nur eine feierliche Versicherung bei Mannen-wort. Die Eide zerfallen in 2 Hauptclassen: 1. Eide , wodurch Etwas als wahrversichert wird (junim. asse, torium), entweder weil man es aus eigner Wahrneh-mung weiß (jui'sin. veriiotii), oder weil man nach reiflicher Überlegung es für wahrhält (eü von andern glaubwürdigen Leuten so gehört hat oder aus andern zuverläs-sigen Gründen schließt; wenigstens keinen Grund hat, das Gegentheil für wahr an-zunehmen, j»r,ini. croelnliüitis i^nnraiiti-ie). Zu diesen assertorischen Eidengehören die meisten im Proceß vorkommenden: der Gefährdeeid, daß manglaube gerechte Sache zu haben, daß man eine Frist nicht ohne rechtliche Ursachesuche u. s. w.; der von einem Theile dem andern angetragene Haupte it über dieRichtigkeit einer streitigen Thatsache (i»r. -lelatum), der voni Richter Demjenigen,welcher einen Beweis beinahe geliefert hat, oder gegen welchen ein Anfang einesBeweises vorhanden ist, aufzulegende (nothwendige) Eid sjnr. neuerm i »>>>), wel-cher im ersten Falle als Erfüll ung Seid den Beweis ergänzt, im letzten den vor-handenen Beweis als Reinigungseid wieder entkräftet (>>n-,n>. 5,ij>sselt»iu»i,jnram. pni^stoi iuin). Der letzte kommt auch im Criminalproceß vor. Ferner derDiffessionseid, wodurch man versichert, eine Urkunde nicht ausgestellt, geschrie-ben oder unterschrieben zu haben; der Schätzungseid, daß man den Schaden,Ivelchen man durch ungerechte Handlung eines Andern erlitten, auf so oder so hochanschlagen müsse u. s. w. II. Die zweite Hauptclasse bilden die Eide , wodurch manetwas Künftiges zu thun gelobt: jur.-,,,. pre>mi.<isc>ri»,n. Dahin gehören dieKrönungseide der Regenten (gerecht zu regieren, die Gesetze zu beobachten,Witwen und Waisen zu beschützen, dem Volke nutz zu sein, wie der deutsche Kaiserschwor , der Unterthaneneid (treu, gehorsam und unterthänig zu sein), derL.hnSeid (treu, hold und gewärtig zu sein), die niannigfaltigen AmtSeide(in eiche die Amtspflichten nur ausdrücklich nennen, nicht aber erst auflegen), dieA euge neide, wenn sie vor der Erstattung des Zeugnisses abgelegt werden; nach-her abgelegte sind assertorische Eide . Ferner die juratorischen Cautionen, daß manirgend eine Verbindlichkeit, wofür man eigentlich reale Sicherheit stellen sollte, er-füllen, sich aus einem bestimmten Orte nicht entfernen, auf Erfodern sich stellenwoll: und dergl. Eide zu unerlaubten Zwecken binden nicht, und entschuldigen nicht,wenn sie z. D. erzwungen worden sind, ein Verbrechen zu begehen oder zu verschwel-