454 Eigennamen Einbildungskraft
„Das Bad zu Bertrich im Großherzogth. Niederrhein" (Koblenz 1821). Schamnat's „bim» üliiilrai!," hat Barsch, a. d. Latein, übers., mit Anmerk. u. Abbild/herausgeg. (Köln 1824 u. Aachen 1828; des I.B. 1. u. 2. Abth.).
Eigennamen, s. Namen.
Eigenthu m. Das Recht der ausschließenden Behandlung und des voll-kommenen Gebrauchs einer äußern Sache heißt im eigentlichen Sinne Eigen-thum srecht oder Eigenthum. Mit lehterm Ausdruck bezeichnet man jedoch auchdie Sache selbst, welche der Gegenstand dieses Rechts ist. Insofern die Ausschlie-ßung zu dem vollkommenen naturgemäßen Gebrauch einer Sache nothwendig ist,insofern ist auch das Eigenthum rechtlich nothwendig. Die ausschließende Behand-lung ist aber nicht möglich ohne Besitz, folglich ist der Besitz Bedingung des Eigen-thums im Allgemeinen. (L>. Besitz.) Auch umfaßt das Eigenthum 1) dasDispositionsrecht oder die Proprietär, d.i. das Recht, über die Substanz einerSache ausdrücklich zu verfügen; 2) das Recht auf die Accidenzen der Sache, inso-fern sie zu bestimmten Zwecken angewendet werden können (Nutzungsrecht — Nieß-brauch), und 3) das Recht zu besitzen, sofern es sich von diesen beiden Rechten tren-nen läßt. In jedem dieser Bestandtheile des Eigenthumsrechts liegen wiederum mehreeinzelne Befugnisse, welche auch einzeln von dem Eigenthümer auf andre Personenübertragen werden können. Hierdurch entsteht das vollständige und unvollständige,beschränkte und unbeschränkte Eigenthum. Über den rechtlichen Ursprung des Eigen-thums haben vorzüglich unter den Naturrechtslehrern immer Streitigkeiten und ver-schiedene Meinungen geherrscht. Einige erklären die Besitznahme herrenloser Sachenfür hinlänglich, das Eigcnihumsrecht zu begründen, Andre verlangen eine Überein-kunft und gegenseitige Anerkennung. Nur in einer rechtlichen Gesellschaft kannEigenihumsrecht stattfinden; daher hängt von der Eingehung derselben das Eigen-thumsrecht ab, und der bloße Besitz wird erst späterhin zum Rechte des Eigenthums.Im Staate werden die Erwerbarten des Eigenthums, sowie die Beendigungsartendesselben, zur Verhütung der Streitigkeiten näher bestimmt, und diese Bestimmun-gen machen einen der wichtigsten Gegenstände der Gesetzgebung aus. Übrigens läßtsich auch das Eigenthum als Gütergemeinschaft denken. Diese paßt aber nur aufeine kleinere Gesellschaft. Handel, Industrie und eine freiere Cultur scheinen dabeinicht zu gewinnen. P
Eil wagenfahrt, s. Postwesen.
Eimer, ein Maß zu flüssigen Dingen, besonders zu Wein. In Sachsenhält er 63 bis 12 Kannen und ist die Hälfte einer Ohm, der 5. oder 6. Theil einesFasses und der 12. eines Fuders. Im Hanöverschen hält er 32 Kannen und istder 15. Theil eines Fuders. In Hamburg hält er 16 Kannen, ist der 5. Theil ei-ner Ohm und der 30. Theil eines Fuders. Im Östreichischen machen 40 Maß ei-nen Eimer, und 32 Eimer ein Fuder. Im Würtembergischen ist ein Eimer so vielals eine Ohm oder Ahm, d. i. 160 Maß, und 6 Eimer machen ein Fuder. InNürnberg und Zürich hält ein Eimer 94 Kannen, in Bern aber nur 25.
Einbildungskraft, das Vermögen des Geistes, Bilder von Gegen-ständen in uns hervorzubringen. Sie äußert sich theils an ursprünglichen Vor-stellungen, theils an solchen, deren Stoff nicht durch einen gegenwärtigen, in-nern oder äußern Gegenstand unmittelbar gegeben ist. Demnach unterscheidetman 1) ursprüngliche Einbildungskraft oder Bildungsvermögen, d. i. das Ver-mögen ursprünglicher, aus Empfindung erzeugter Bilder, wodurch wir unsz. B. einen gegenwärtigen uns afsicirendcn Baum, ein bestimmtes gegenwär-tiges Hang u. s. w. vorstellen; und 2) reproductive (zurückrufende) Einbil-dungskraft oder Nachbildungsvermögen, d. i. das Vermögen der Anschauungenauch ohne Gegenwart des Gegenstandes. Nebst dem Vermögen, gegebeneVorstellungen aufzubewahren und derselben sich unwillkürlich oder vorsätzlich