Band 
Dritter Band. D bis E.
Seite
461
JPEG-Download
 

461

Einspritzungen

schwerden darüber hatten ;nr Folge, daß in Friedensschlüssen (Präger Friede von1635, Art. 68; westfäl. Friede, Art. 8, §. 2) »nd Reichsgesctzen (Reichssab-schied von 1641, §.20 — 28; Wahlcapitul. von 1658, Alt. 4, §.9) gegen der-gleichen Belastungen der reichsständisihen Länder Vorsorge getroffen wurde. DieZeit des dreißigjähr. Kriegs macht auch in der Literatur des Einquartierungswesensden ersten Abschnitt aus; den zweiten macht der siebenjährige Krieg; aber bei wei-tem wichtiger wurde dieser Gegenstand, als in Folge der Coalitionen gegen das re-volutionnaire Frankreich französische Heere nach und nach alle deutsche Länder über-,schwemmten, und von ihnen, in feindlichen wie in verbündeten Staaten, ihrenvollständigen Unterhalt und in der Regel noch etwas mehr verlangten. Manhatte sich daran gewöhnt, die Einquartierung, welche nach den ältern Rechten nurin dem Hergeben der Wohnung und Theilnabme der Gemeinen an Licht und Feue-rung des Wirlhs bestand, als eine auf den Wohnhäusern ruhende Reallast anzu-sehen, und blieb diesem Grundsätze auch treu, als zu jenen einfachen Leistungen nochdie kostbare Verpflegung fremder Krieger hinzukam, unter welchen Vornehme undGeringe an Begehrlichkeit wetteiferten. Von der ältern Einquartierung war eingroßer Theil der Staatsbürger vermöge ihres Standes und besonderer Privilegienfrei, und über dieselbe manche Verträge geschloffen worden , welche nunmehr einegan? andre Bedeutung erhielten, als die Parteien eigentlich beabsichtigt hatten.Die Verhältnisse zwischen Pachtern und Verpachtern zeigten in dieser Beziehungmannigfaltige Schwierigkeiten. S. G. M. Weber: „Über die Verkheilung derKrieassckäden" (1198); Hahfeld'S „Prüfung der Grundsätze über die Peräquationder Kriegslasten" (1801); Feierlein'S „Beiträge zu einer künftigen wissenschaft-liche» Bearbeitung des KriegSeinquartierungSwescns :c."(1801); Schmid: „OberVertheilung der Kriegsschädcn und der Einquartierung insbesondere" (1808). Ameinfachsten gelangt man wol zu dem Resultate, worüber das gesunde RechkSgefühlvon vorn herein nicht ungewiß ist, wenn man von der unleugbaren Verbindlich-keit des Staats ausgeht, jedem Einzelnen Schutz gegen alle Beschädigungen vonAußen zu gewähren, zu dein Ende alle Kräfte des Staats daran zu sitzen, undihm dann, wenn von der Verfolgung dieser Ansprüche an den Feind abgestandenwwd, den Schaden selbst zu ersetzen. Dies umfaßt auch alle zufällige feindlicheBeschädigungen, welche der Beschädigte sich nur nicht durch eigne schuld zugezo-gen hat. Die unmittelbare Aufnahme und Verpflegung der Krieger trifft danneinen Zeden, welcher, gleichviel ob als Eigenthümer oder als Miether, den erfo-derlichen Raum inne hat; sieniuß nachdem Gesetze der Gleichheit, im Verhältnißzu deni Vermögen der Bürger vertheilt werden, und dabei keine Befreiung stattfin-den, welche nicht schlechterdings nothwendig für den öffentlichen Dienst ist. Aberdie Gerechtigkeit fodert, daß diese Leistungen, welche doch ihrer Natur nach inihrer ersten AuStheilung einen Theil der Bürger mehr als den andern belasten,durch allgemeine Auflagen wieder vergütet und ausgeglichen werden, und diese all-gemeinen Auflagen können ohne Ungerechtigkeit nach keinem andern Maßstabe alsdem einer reinen Vermögenssteuer ausgeschrieben werden. Eine Sammlung vonVerordnungen und literarischen Nachrichten über Einquartierungen lieferte Grat-tenauer in seinem „Reperwrium aller, die Kriegslasten, Kriegsschäden und KriegS-einquartierungen betreffenden Gesetze" (1810 —11). 31.

Einspritzungen (Znjectionen), sind theils in der Chirurgie, theils inder Anatomie gewöhnlich. Zn der Chirurgie werden nämlich, vermittelst einerkleinen spritze, in natürliche oder durch Krankheit entstandene Hohlen und Canäle,theils um da befindliche schädliche Stoffe fortzuschaffen, theils um Medicamcnte andie krankhafte Stelle selbst zu bringen und verschiedene Heilzwecke zu erreichen,Flüssigkeiten, die nach Maßgabe dieser Zwecke verschieden sind, hineingebracht.Wunden und Geschwüre sucht man dadurch zu reinigen, wenn sie sich weit unter