460 Einkommensteuer Einquartierung
von der Besteuerung angegriffen, sondern bloß das reine Einkommen der Nationmit Abgaben belegt werde. (L>. Abgaben.) X. !äl.
Einkommensteuer ist die Abgabe, welche in bestimmten Theilen un-mittelbar vom Einkommen der einzelnen Staatsbürger erhoben wird, und zwar derRegel nach ohne alle Rücksicht auf die ursprünglichen Quellen des Einkommens.Die berühmteste Abgabe dieser Art war aufPitt'S Antrag in Großbritannien einge-führt worden: 1813 halte sie 111 Mill. Pfd. St. eingebracht, wurde aber 1818abgeschafft. Es scheint seltsam, daß man erst in spätern Zeiten auf eine Einkom-mensteuer gefallen ist, und daß man sie nirgends zur Hauptsteuer gemacht hat, dasie doch dem Grundsätze aller Besteuerung, welchen man gewöhnlich als den oberstenaufstellt, nämlich der Gleichheit, so sehr zu entsprechen scheint; denn man solltedenken, daß die Gleichheit in der Besteuerung nicht besser zu erreichen stände, alswenn Jeder einen gewissen Theil seines Einkommens abgäbe. Aber bei der Aus«führung ist keine Abgabe so großen Schwierigkeiten unterworfen als diese, denn 1)die Ausmittelung des Einkommens der Staatsbürger ist höchst unvollkommen undmühsam. Wenige Kaufleute, Gewerbtreibende, Pächter ic. führen so genaueBücher, daß sie selbst wissen, wa« sie einnehmen; nur Rentner und Besoldete kön-nen gewöhnlich sichere Angaben darüber liefern. 2) Das Einkommen selbst isthöchst veränderlich, daher muß eine Nachsicht der Steuerrollen wenigstens ein Malin jedem Jahre stattfinden. 8) Soll der Betrag der Abgabe mit dem Einkommensteigen, so gibt die Natur der Sache nirgends einen Maßstab dazu an die Hand,sondern Alles hängt dabei von der bloßen Willkür ab. 4) Die Abgabe wird dadurchhöchst ungleich, daß sie vom Einkommen der Staatsbürger, ohne Rücksicht auf dieVerschiedenheit ihres Bedarfs, erhoben wird, natürlich muß sie also den Familien-vater, welcher Frau und Kinder zu versorgen hat, härter drücken als den Unver-heiratheten, welcher mit jenem zwar ein gleiches Einkommen genießt, aber weit we-niger Aüsgaben davon zu bestreiken hat. Indeß ließe sich doch auch denken, daßman den Ältern, welche unversorgte Kinder ernähren, einen- Nachlaß gewährte.Wollte man aber die nothwendigen Bedürfnisse zuvor vom Einkommen abziehe»,so wäre die Anlage der Steuer noch schwieriger, denn wo würde man hier die Schei-delinie finden zwischen Nothwendigem und Überflüssigem? Das Schwierige undBedenkliche der Einkommensteuer sucht zu heben: v. Jakob in s. „Staatsfinanz-wissenschast". (Vgl. Abgaben.) K.äl.
Einquartierung, metzln bellio.n, einer von den Gegenständen des öf-fentlichen Rechts, dem die neueste Zeit eine ganz veränderte Richtung gegeben hat,nachdem zuvor, ehe man sich von der Nothwendigkeit überzeugte, daß für gänzlichumgewandelte Verhältnisse auch neue Grundsätze aufgesucht werden niüßten, vielgegründete Beschwerden über Unrecht und Überlastung entstanden waren. Dasältere StaatSrecht nahm den Satz an, daß es zur Schuldigkeit der Unterthanengehöre, den im Solde des Landesherr» stehenden Kriegsleuten auf Märschen undin Winterquartieren Dach und Fach zu geben. In Frankreich wurde darüber unterLudwig XI I. (1514) eine umfassende Verordnung erlassen, aber diese Verbindlich-keit der Staatsbürger durch das Gesetz vom 8. Juli 1191 in Ansehung der stehen-den Besatzungen ganz aufgehoben, in Ansehung der auf dem Marsche befindlichenTruppen hingegen auf die bloße Wohnung, Feuer und Licht beschränkt, und dabeidie vorherigen zahlreichen Einquartierungsfreiheiten des Adels und andrer Classenabgeschafft. In Deutschland wurden diese Verhältnisse durch die doppelte Staats-hoheit des Kaisers und Reichs und der Landesherren, sowie durch die besondernPflichten der Reichsstädte gegen den Kaiser, schon ehedem verwickelter, vorzüglichaber als Wallenstein im dreißigjährigen Kriege schon das«ystem der Requisitionenanfing, wodurch er sein Heer nicht nur auf Kosten der feindlichen Länder, sondernauch auf Kosten der Verbündeten seines Herrn, des Kaisers, verpflegte. Die Be-