England. H. Staatsverfassnng (Parlament) 539
Burggemeinde (den citie« und l>e>re>»V>») berief, und wenn dies wirklich eineNeuerung und nicht eine alte Gewohnheit war, so ist sie ivenigstens sogleich vonHeinrich III. , als er durch das Treffer, bei Evesham wieder zur Freiheit und zurRegierung gelangt war, beibehalten worden. Diese Stände waren oft in EinemRaume versammelt, wenn aber schwierige Fälle vorkamen, so trat jeder Stand, diePrälaten, die Barone und die Ritterschaft mit den Städten (gemeine Landschaft)für sich zusammen, übergaben jedoch alsdann dem König ihre Antworten gemein-schaftlich. Erst unter Eduard III . (1327—.77) wurde die Trennung der beidenHäuser, in welchen sich die Prälaten mit dem weltlichen Herrenstande, und dieRitterschaft mit den Städten vereinigte, zu einer bleibenden Einrichtung. DieErchischöfe und Bischöfe nahmen, vermöge ihre«' geistlichen Würde, an diesemRechte Theil, und erst nach der normännische» Eroberung wurden ihre Güter zu-gleich zu LehnShcrrschasten gemacht und asten Pflichten derselben unterworfen.Vor Heinrich VIII. gehörten auch 27 infulirte Äbte und 2 Prioren zu den geistli-chen e^tandesherren, allein durch die Aufhebung der Klöster verschwanden sie. Dieweltlichen PairS sind nicht immer von Rechtswegen Mitglieder des Parlaments ge-wesen, sondern nur diejenigen, welche vom Könige dazu berufen wurden; nach undnach aber ist Pairswürde (hoher Adel, Lordschaft) und (parlamentarische) Skandcs-oder Reichsherrlichkeit unzertrennlich und gleichbedeutend geworden. Der Könighat aber jederzeit das Recht behalten, die Zahl der Lords beliebig zu vermehren,obgleich er jetzt nicht mehr befugt ist, einen einmal ernannten Lord dieser Würde(etwa weil er sich durch schlechte Wirthschaft in die Unmöglichkeit versetzt habe,solche zu behaupten) zu berauben. Unter Georg I. war un Haufe der Lords schoneine Bist durchgegangen, dem Könige das Recht, neue Lords zu mache», auf einegewisse Zahl zu beschränken, aber das Haus der Gemeinen versagte ihr seine Zu-stimmung , weil es die aristokratische Tendenz derselben wohl einsah. Kein Könighat von diesem Rechte so vielfach Gebrauch gemacht, als Georg III. Don 1760—1820 sind ernannt worden: 2 Herzoge, 16 Marquis, 47 Grafen, 17 Dis-counts und 106 Barone, nämlich bloß in England, ohne die schottischen und irlän-dischen Titel zu rechnen. Dadurch war zu Ende dieser Regierung (Febr. 1820)die Zahl der engl. Lnandesherren auf 291 erhöht worden (unter Jakob I. wgr ihreZahl 106., im I. 1673, 154). Durch die Union mit Wchotcland und Irland sind noch 16 Abgeordnete aus dem schottischen und 28 aus dem irländischen Her-renstante und 4 irländische Bischöfe (die 4 Erzbischöfe und 18 Bischöfe Irlands wechseln dabei ab) dazu gekommen, sodaß das gesammte Oberhaus mit den 2engl. Erzbischöfen, und 22 Bischöfen im I. 1820 aus 363 Lords (worunter 28Geistliche) bestand; mit den katholischeil PairS (seit 1829) wird diese Zahl bis an400 steigen. Das Haus der Gemeinen (vgl. Unterhaus) besteht aus658 Mitgliedern, nämlich 513 für England und Wales, 45 für Schottland unn100 für Irland . Aber die Reparkition tiefer Mitglieder ist sehr ungleich, madmag »un auf das Verhältniß der Bevölkerung oder des Grundeigenthums sehen,(Vgl. Wahl formen.) Schon die Grafschaften sind von sehr ungleicher Größe.Vork hak über eine Million, Rutland nur 20,000 Einwohner, und doch sendetein? wie die andere 2 Abgeordnete aus dein Wtande der Grundbesitzer (der Ritter-schaft). Jede der 12 Grafschaften vyn Wales und der 33 Grafschaften vonSchottland sendet einen Abgeordneten, doch sind die 6 kleinsten GrafschaftenSchottlands in dieser Beziehung vereinigt, sodaß immer Taühneß und Bute ,Äachmannan und Kinroß, Cromarty und Nairn zustimmen einen Deputieren wäh-len; die 32 Grafschaften Irlands senden jede 2 Abgeordnete. An der Wahl neh-men alle Lehnbesitzer (I,eel>»I,Iers , Freisassen) Theil, deren Lehn einen jährl. Er-trag von 40 Schilling und darüber gewährt, Ihre Zahl ist in den Grafschafte,zsehr verschieden, in Pork nimmt man 16,000 Wahlberechtigte an, in andern Graf-