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Dritter Band. D bis E.
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538 England. II. Slaalöverfassimg (Parlament)

können, Gebrauch zu machen". 4) Der Einzelne hat gegen Mißbrauche der Gerwalk die wirksamen Schutzmittel des Habeas Corpus (s, d.), der Klage gegenden Beamten, der Beschwerde bei dem Parlament und endlich der Preßfreiheit.Allein wegen persönlicher Ansoderungcn an den König gibt eö kein Gericht, und esist nur der Weg übrig, sich an den Großkanzler zu wenden, damit dieser, nach Un-tersuchung der Sache, dem Könige rathe, eine gereckte Federung zu befriedigen.Hn Realklagen gegen den König sind besondere Rechtsmittel gegen den König zu-,lässig, welche auch im Kanzlcizerichte verhandelt werde». Sie setzen voraus, daßder König im Besitz des streitigen Grundstücks ist, und es ist merkwürdig, daß dabeider König nie verurkheilt, sondern dem Kläger nur her Besitz, mit Vorbehalt desbessern Rechts des Königs, zugesprochen wird (.-niuviniiitni -minin; -In-nii-iot rcslilinil»!' pelenti p»5seu>«>e> <a,!vn stire ilrniiliii ir-str), und daß, UM denÜbclstand der Execution zu vermeiden, das Urtheil selbst die Stelle einer Einwei-sung in den Besitz vertritt. Dies ist im Allgemeinen die Stellung der königl. Machtgegen das Parlament und die Nation. Sie ist auch in den Eolonien nicht andersbeschaffe», indem es staatsrechtlicher Grundsatz ist, daß überall, wohin sich dieHerrschaft des britischen Staats verbreitet, auch die engl. Reckte einheimisch wer-den. Überall wiederholt sich also in den engl. Colpnien das Bild der Verfassungdes Mutterlandes. — Mas die Beschränkung der KönigSgewalt in den einzelnenZweigen der Staatsverwaltung betrifft, so gibt es z. B. in Ansehung der Rechts-pflege, welche die Vermittlerin zwischen der öffentlichen Gewalt und der indivi-duellen Freiheit sein muß, für den König (und das Ministerium kaum eine Mög-lichkeit, den Lauf derselben zu stören. Der Konig ist nur Beschützer der gesetzlichenOrdnung, allein die Vollstreckung steht ihm nicht zu. Er kann keinem Wtaatsbeam-ten größere Befugnisse beilegen, als ihm durch das Gesetz selbst gegeben sind, undulle die Verfügungen, welche die besondern rechtlichen Verhältnisse der einzelnenBürger betreffen, sind, wenn sie nicht von den Gerichten ausgehen, null und nich-tig. Auch das Begnadigungsrecht des Königs ist sehr eingeschränkt, Es kan» we-der dieRechte einzelnerBürger beeinträchtigen, noch den Lauf der einmal erhobenenUntersuchung in dem Falle hemmen, wenn das Unterhaus gegen die höher» WkaakS-diener als Ankläger auftritt. Nach gefälltem Urtheil kann der König zwar dieeigentliche Strafe ganz oder zum Theil erlassen, aber die Unfähigkeit zu öffentlichenAmrern, welche mit mehren Verbrechen (besonders Mißbrauch der öffentlichen Ge-walt) gesetzlich verknüpft ist, schlechterdings nicht aufheben. Daher findet auch beiAnklagen auf Verletzung der Habeas-Corpus-Acte eine königl. Begnadigung nichtstatt. Von einer Begnadigung wegen gemeinschädlicher Handlungen kann nichteber Gebrauch gemacht werden, als bis dieselbe, z. B. eine Anklage, welche die-Lchifffahrt auf einem Flusse hindert, abgethan ist, und überhaupt gilt auch bei,Gpadenbriefen der Satz, daß, wenn sie auf falsche Vorspiegelungen gegründet sind,die Gerichte sie als nichtig verwerfen. Zn demselben muß daher immer das Ver-brechen, weshalb Gnade ertheilt wird, genau angegeben sein, wodurch man er-reicht hat, daß wahrhaft gefährliche Verbrecher nicht leicht begnadigt werden. Esfindet sich z. B. in den Gerichtsbüchern von den frühesten bis auf die neuesten Zei-ten nicht ein einziger Fall, daß ein vorsätzlicher Mörder begnadigt worden wäre.

l>. Die Zusammensetzung des Parlaments hatte ihre erste Grundlageebenfalls schon in der angelsächsischen Periode erhalten, aber in den ersten Zeitender normannischen Periode bekam sie durch das Lehnsspstem eine besondere Form,indem hauptsächlich nur die unmittelbaren Vasallen der Krone sich 3 Mal im Jahre,zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten, am Hofe einfanden. Unter Hein-rich lll, nahm der Usurpator, Simon von Montfort , Graf von Leicester, wiederseine Zuflucht zur allgemeiner» Volksversammlung, indem er (1265) 2 Abge-ordnet? aus der Ritterschaft jeder Grafschaft unh 2 von jeder königl. Siqdt- oder