England. II. Staatöverfassung (Parlament) 541
wen und die Unterhändler allgemein bekannt; ein Platz für einen kleinen Ort kostetin der Regel 5000 Pf. Sterl. Dagegen haben die bedeutendsten Städte, Man-,ehester (165,000 Einw.), Birmingham (118,000 Einw.), Leeds (HO,000 Einw.),Sheffield (15,000 Einw.) und eine große Zahl Städte von 10—10,000 Einw.gar keinen Antheil an der Repräsentation; es ist daher kein Wunder, daß eine bes-sere Einrichtung derselben, die sogen. Parlamentsreform, zu den allgemein-sten Wünschen des Volks- gehört. Denn in seiner gegenwärtigen Verfassung, ist esden Ministern nur zu leicht, Maßregeln, welche ebenso sehr gegen die öffentlicheMeinung als gegen das Wohl des Reiches sind, dennoch eine geraume Zeit h ndurchzu verfolgen, und insonderheit verdankt England seine Schuldenlast der Hartnäckig-keit, mit welcher Amerika und späterhin Frankreich bekämpft wor'o-.-n sind. Alleinebenso leicht sind die Gründe einzusehen, welche sich einer solchen Reform entgegen-setzen, indem es jetzt nicht mehr die Krone, sondern die herrschende Aristokratie ist,deren Einfluß durch diese Reform vermindert werden würde. Mrnisterialpar-tei und Oppositon (s. d.) sind weniger in ihren Grundansicliten verschiebenals durch zufällige Nebendinge getrennt, und die Opposition in Geiste des Volksist noch sehr weit davon entfernt, den Ministern im Parlamente gefährlich wordenzu können. Das Parlament ist nicht beständig versammelt (sein einziger S chutzgegen völlige Ausartung), sondern in der königl., als einzigen dauernden Geivalt,liegt das Recht, es zu berufen und aufzuheben. Weder dieses noch jenes darf län-ger als 1 Jahre unterbleiben. Jenes geschieht durch briefliche Einladung jedes ein-zelnen Lords und durch Befehle an die Grafschaften und Städte, ihr«'Abgeordnetenzu wühlen. Das Parlament wird jetzt stets in dem alten königl. P.ilaste zu West-minster gehalten, wo jedes Haus seinen besondern Saal hat. Die erste Sitzungwird vorn König selbst, der dann im großen Staate erscheint, mit ei ner Rede vo.iiThrone im Oberhause eröffnet, woraus jedes Haus besonders in einer schriftlichenDankadresse antwortet. Nachdem sodann die Parlamentsglieder (n it Ausnahmeder katholischen seit 1829) den Kircheneid (,>->li> ol rup,e,>>->cv. von 1 )e>I.rich V III.eingeführt), durch welchen der König als Haupt der engl. Kirche aw rksnnt wird,und den Test (s. d.), die Mitglieder des Unterhauses überdies noch den IlNterlhanen-eid («>„tb „s-OIch,,,,,«-,-) geschworen haben, wählt das Unterhaus sei,len Spi echer(-,>«!,!««'«), sowie einen Comite von 5 Personen (von denen eine die Re chte des Hau-ses, eine die Beschwerden des Volks, eine die streitigen Wahlen, eil «e das Hand-lungswcsen und eine die kirchlichen Angelegenheiten besonders zu beacht en hat), wor-aus die Berathungen beginnen. Im Oberhause hat der Lordkanzler den Vorsitz.Jede? Parlamentsglied hat dasRecht, Etwas in Vertrag zu bringen (s.l H ill), Wernicht zugegen ist, verliert seine Stimme; die Lords können jedoch d-uch Bevoll-mächtigte (j.ioxieH stimmen. — Über die Geschäfte und Formen des Parlamentss. Bill und Acte. Das Parlament nimmt auch wesentlichen Anthei l an der Lau -desverwalliing und der Rechtspflege. Dem Unterhause müssen/ weil von ihm alleGeldbewtlltgungcn ausschließlich ausgehen, alle finanzielle Angel'genh eiten vorge-legt werden, und es ist kein Gegenstand zu denken, welcher Nicht durch BZittschriftenoder Beschwerden, oder durch eigne Motionen der Mitglieder an beide Häuser ge-bracht werden könnte. Das Oberhaus aber ist als altes Batonengericht, i mn welchemsich die drei obersten Gerichte zu Westminster nur abgetrennt haben, noch imnievder oberste Gerichtshof der Nation. In bürgerlichen Sachen macht e«; die obersteInstanz und dasCassari-msgerichr aus, indem NullirätSklagen gegen die AuSsprüchcder obern Gerichte von England, Schottland und Irland an das Oberhc ms gehören.Appellationen und Nichtigkeitsbeschwerden (»-«iti «,t e-,,o«) von den Ll ibergerichtender Nebenlünder (Insel Man, Jersey, Guernsey , den Colonie») gehet i an den Kö-nig in seinem geheimen Rathe. In Crimmalsachen sind die Lords dia l lnheilsfinderoder Schöffen im Gericht des Uu,>1 lli^lr üteevuiO, welches zusamiw.'tntritt, so oft