542 England. H. StaatsverfassuNg (Volksfreihcitcn)
der Angeklagte selbst ein Lord ist. Dir Würde des I.orck lligli 8lo^2>,I war sonsterblich, wird aber jetzt n»r für jeden besondern Fall ertheilt. Wenn das Parlamentaber ohnehin versamwelt ist, so ist das Gericht consiituirt (li><- !A,^ i„ I'uiiiu-ini nl), ohne daß es. streng genommen, der Ernennung eines bore! IliIi 8ik-.v^rdbedarf. ?luch andre Personen können, wenn nämlich dasHauS der Gemeinen alsAnkläaer auftritt, vor das Gericht des Oberhauses gebracht werden. Es werdendünn alle Formen des CnminalprocesseS beobachtet, und die Verurtheilung kannnur mit einer Stimmenmehrheit von 12 Lords ausgesprochen werden. Der Gangeiner solchen Sache ist höchst feierlich, aber auch langsam und kostbar. Unsere Zeithat 3 solcke Eriminalprocesse gesehen: gegen den Generalgouverneur von Indien ,Warren HastingS (fi d.), wegen Erpressung und Grausamkeit, gegen den Kriegs-minister Dundas, Discount Ästelville, wegen Unterschleifs in der Verwaltung,üNd gegen den Herzog v. Hörk, als Generalissimus, wegen angeblichen Verkaufsvon Ofstcicrstellen. In dem letzte» kam es nicht zur förmlichen Anklage, die beidenersten endigten mit einer Freisprechung; aber der Proceß gegen HastingS war durchseine 7jährige Dauer und durch die großen Kosten, welche der Angeklagte auf seineVertheidigung weNLen mußte, selbst für eine Strafe zu achten. Sehr verschiedenist von diesem gerichtlichen Berufe des Oberhauses die Aussprechüng einer Strafeim Wege der Gesetzgebung, aal o>' .ntMimio,, wenn die Todesstrafe ausgesprochentvird, und lull ol />^ins .',N,I /»'N.ilitie;. wenn eine geringere beschlossen wird.Dieses besondere Recht kann in jedem Hause zur Ausübung gebracht werden (gegendie verstarb. Königin fing es im Oberhause an); es ist an keine gerichtliche Form,noch a» die bestehenden Strafgesetze gebunden, es muß aber der Beschluß von bei-den Häusern angenommen und die königl. Zustimmung ertheilt werden. Anna Ho-ward, Gemahlin Heinrichs VI l>., und Karls l. Minister, Thomas Wenthworth(Graf Strafford), u. A. sind auf diese Weise vei urtheilt worden.
<?.. Volksfrei hditen. Die Freiheit des Volkes, dieses angeboreneRecht (iüriil rchbi) jedes Engländers, wovon ein jeder von ihnen mit Stolz undEhrfurcht spricht, diese O.uelle fester Anhänglichkeit an seine Verfassung und anseinen König besteht in Nichts, als was ein jeder Staat seinen Bürgern verspricht:in rechtlicher Sicherkeit. Niemand soll an seinem Leben und an seinem Leibe ver-letzt, in seiner Freiheit gekränkt, ü» seinem Vermögen beeinträchtigt werden, außerdurch gesetzmäßigen, richterlichen Spruch und in Gemäßhcit verfassungsmäßigerGesetze. Allein was die engl. Verfassung auszeichnet, sind nicht sowol die wieder-holten ausdrücklichen Anerkennungen dieses sich überall von selbst verstehendenRechts, von der i 1 b,pui.i clumt.-, an bis zur l',,11 «ssiiIil. Wilhelms lll. (s. Groß-britannien ), sondern die Mittel, Welche diese Verfassung einem Jeden gewährt,um sie auch zu seinem Vortheile in jedem Falle in Bewegung zu setzen. Diese las-sen sich auf folgende Hauptclassen zurückführen: I. Es ist ein anerkannter allge-meiner Satz des engl. Staatsrechts, daß Keinem durch besondere Befehle verbotenwerden kann, was nicht durch vorhergegangene Gesetze verboten ist. Die Bürgersind also der Regierung, d. i. der ganzen Hierarchie des Beamtenstandes, bucht zuunbedingtem, sondern nur zu verfassungsmäßigem Gehorsam verpflichtet. II. Dieschroffe Trennung des Beamtenstandes vcm Volke, das übertriebene Negieren undGängeln des Volkes wird dadurch ausgeschlossen, daß die engl. Regierungsver-fassung (s d. fg. Art.) eins Menge von NegierungSgeschäften der eignen Besor-gung derNation überläßt. Hierher gehören die Friedensrichter und die Geschwore-nen, die Lruuck jurr, die Municipalverfassung und vor Allem das Recht, sich zuallen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu versammeln und zu verbinden. Ge-sichert wird diese persönliche Freiheit III. durch die Verantwortlichkeit der Staats-beamten (s. d. fa. Art.) und insbesondere gegen willkürliche Einsperrung durch dieHabeas-Cer-us-Acte. Aber det Schlußstein des Ganzen, kaS wahre Palladium