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Dritter Band. D bis E.
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England. III. Regierungsverfassung

gen der Richter, Bestätigungen und Milderungen der Strafurtheile, alle Begna-digungen, und ihm liegt die Erhaltung der innern Sicherheit und Ruhe ob. Imwettern Sinne rechnet man noch mehre andre Beamte, den Oberkaminerbe,-in,Generalpostmeister, Generalkronanwalt u. s. w., zum Ministerium. Alle Mini-ster werden vom Könige beliebig erwählt und entlassen, und in der Regel werden,wenn ein Minister durch eine Gegenpartei verdrängt wird, auch die untern Stellenmit Anhängern des neuen Ministers beseht. Der geheime Rath (I'riv^Lou»cU) besteht aus den Prinzen des königl. Hauses, aus den Ministern und an-dern vom König ernannten Männern, welche es der Regel nach lebenslang bleiben(daher auch entlassene Minister gewöhnlich darin sind), aber die Sitzungen nur aufbesonderes Erfodern besuchen (jetzt sind 152 Geh.-Räthe). Die beiden Erzbischöfe,die hohen Kronbeamten und der Sprecher des Unterhauses sind vermöge ihrer Ge-burt oder ihrer Stellen Geheimeräthe. Die Geheimenräthe werden vom König be-liebig entlassen, und mit seinem Tode hört ihre Stelle von selbst auf, doch sollen ver-möge eines Gesetzes von 1108 die Funcrionen des Eollegiums in diesen! Falle noch0 Monate dauern, wenn der neue König dasselbe nicht früher entläßt. Jährlichwird eine neue Liste von ihnen gefertigt, und wer darin Übergängen wird, hört da-durch auf Geh.-Rath zu sein. In den meisten Sachen ist der geheime Rath nurberaihend, in Tolonialangelegenheiten jedoch macht er eine richterliche Stelle aus,und zwar in erster Instanz in Sachen, welche die allgemeinen Verhältnisse der Pro-vinz betreffen, die höchste Appellationsinstanz aber in den von den Obergerichten derNebenländer entschiedenen Sachen. (Vgl. Geheimerathsverordnungenund Tabinetsbefehle.)—Die untere Verwaltung ist auf die alt-ger-manische Grafschaflsverfassung gegründet. Alle Freie vereinigen sich in Zehn-schaßten (Kirchspiele, Lehnsherrschasten), Hundertschaften und Grafschaften, jederdieser Vereine mit eigner Gemeindeverbindung, allgemeiner wechselseitiger Verbür-gung, eignen Gerichten und Kriegsverfassung. England ist bekanntlich zu demEnde in 40, Wales in 12 Grafschaften (Gaue, 81>i,cr) getheilt, von welchenfrüher einige, Ehester, Durham, Pembroke, Hexam (jetzt zu Northumberland ge-schlagen) und Lancaster, den Titel derPsalzgrafschaften (Oouulie« p->l->tinr)führ-ten, weil ihre Grafen königl. Rechte darin auszuüben hatten, wie die alten Herzog-thümer in Deutschland (Oucc, palgtiin) und die Lehnsfürflenlhümer (Normandie ,Bretagne, Burgund, Guienne u. s. w.) in Frankreich . Sie hatten ihre eignenobern Staatsbehörden, und ihre Inhaber waren mit allen Regalien beliehen, da-her nahmen sie auch an der parlamentarischen Reichsstandschafr keinen Theil.Durham besteht noch, unk der Bischof ist Landesherr, jedoch sind die Hohcitsrechtedesselben seit Heinrich VIII. sehr beschränkt worden. Auch in Ehester und Lanca-ster ist noch Vieles voll der pfalzgräfi. Verfassung übrig. Außerdem haben 12 altebischöfl. Städte (citier) und 5 andre das Vorrecht, eine Grasschaft für sich zu sein(couii i v corpni^te), k. h. das Grasenamt durch ihre Magistrate auszuüben. Nach-dem die alte Grascnwürde eingegangen war, sind die Sheriffs (s. d.), ehemalszweite Beamte der Gaue (vice-eomiter) in ihre Stelle eingerückt, und nun die er-sten Beamten in der Grafschaft, obgleich dem Lordlieutenant (seit Karl II. der er-nannte Anführer der Lantmiliz und gewöhnlich der am meisten begüterte Lord derGrafschaft ) nachstehend. Sie waren, so lange der alte Graf ((lomes, von denNormannen zuweilen (lnunt genannt)vomKönig erwählt wurde, Beamte der Gau-gemeinde, nachher ist ihre Ernennung an den König übergegangen. Doch werdensie eigentlich nicht von ihm frei ernatmt, man hält sogar einen solchen vom Königaus eignerWahl bestellten Sheriff (docket 8l>c,,tl) für unrechtmäßig, sondern alleZahre werden von dem Großkanzler und einigen andern Staatsbeamten dieEandi-tatcn vorgeschlagen. Der Sheriff kann sich zu seinen Obliegenheiten AmtSverwe-scr (l-uckor dlwiilli) bestellen, für die Kreise der Grafschaft ernennt er Amtleute