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England. IH. RegierungSverfassung
(llnilill»), muß aber für dieselben haften. Der zweite Beamte der Grafschaft istder Coroner (nuremnioi), dessen Geschäft es besonders ist, die Fälle, in welcheneine öffentliche Anklage stattfindet, zur Gewißheit zu bringen. Der Oberhofrichter(I.o, ü <A>icHi5tice ok lbr XiiibUieunb) ist der erste Coronet des Reichs und kanndies Amt, wenn er will, überall ausüben. Jetzt sind in jeder Grafschaft 1 — 6,welche von der Grafschaftsgemeinde auf Lebenszeit gewählt werden. Ihr Amt hataber jetzt von seinem Ansehen sehr verloren, da es meist von geringen Leuten der Gerbühren wegen gesucht wird. Sobald ein Leichnam gefunden wird, Jemand plötz-lich oder im Gefängniß stirbt, muß der Coroner mit 4— 6 Geschworenen aus derNachbarschaft die Ursache des Todes untersuchen und über den Befund einen Be-richt aufPergan,einschreiben, welcher dem Oberhofgerichte oder den nächsten Asfisenübergeben wird. Auch «chiffbrüche und gefundene Schätze muß er untersuchen unddabei überall die Gefalle und Rechte des Königs wahrnehmen. Aber die wichtig-sten aller engl. Regierungübeamtcn sind unstreitig die Friedensrichter (s. Frie-densgerichte) (on-tode- oder oo,i«crvnle»c, pa< is), in deren Händen fast dieganze Polizei und sonst noch bedeutende Zweige der Verwaltung gelegt sind. Deroberste Friedenshalter des Reichs ist der König selbst, aber auch die meisten höhernStaatsbeamter!, der Lord Kanzler, Schatzmeister, Lord Marschall, der Umcl IIP!»l-ouüt-ible. die 12 Oberrichter u.A., haben vermöge ihres AmtS sriedenSrichterlicheGewalt durch das ganze Land, der Sheriff und Coroner durch ihre Grafschaft, dieuntern Beamtern in ihrem Gerichtsbezirke. Aber auch eigne Friedensbeamte warenvon jeher in England vorhanden, und wurden ursprünglich im Grafschafrsgerichteerwählt, bis Eduard I I I. ihre Ernennung an sich zog. Den Namen Friedensrich-ter bekamen sie unter Eduard III. , indem ihnen (1351) dieBefugniß ertheilt wurde,über Felonien zu richten. Anfangs waren ihrer in der Grafschaft nur 2 oder 3,aber mit der Zeit wurden immer mehr, und jetzt gehört es für alle dazu Berechtigte(es wird weiter nichts erfodert, als in der Grafschaft zu wohnen und ein jährl. Eink.aus Grundstücken von 100 Pf. zu haben) zum Anstand, unter den Friedensrich-tern zu sein. Der Großkanzler fertigt von Zeit zu Zeit ein gemeinschaftliches Pa-tent für die sämmtlichen Friedensrichter der Grafschaft aus, und darin werden oft5— 600 dazu bestellt. Aber nicht alle üben das Amt wirklich aus, und wer die-ses will, läßt sich von dem Kronsecretair in der Reichskanzlei eine eigne Ausferti-gung (ein I)t-<lnmi8 z.nwswtem) geben, leistet die allgemeinen und besondern Eid«und ist dadurch zu den Handlungen seines Amtes berechtigt. Die Zahl der dienst-thuenden Friedensrichter beließ sich 1196 in England auf 2351, in Wales 305,in Schottland 1463. Ein Theil ihrer Geschäfte kann von einem Jeden für sichallein- ein andrer nur von zweien gemeinschaftlich, ein dritter nur von der Ver-sammlung aller FriedewSrichter einer Grafschaft, welche alle Vierteljahre gehaltenwird und einen Gerichtshofmit Archivrecht bildet (< ä,u, t ol'i eem 0) besorgt werden.Ehedem traf man unter der großen Masse von Friedensrichtern eine gewisse Aus-wahl, von welcher bei einigen Geschäften wenigstens einer zugezogen werden mußte,und diese hießen von dem Anfangsworte der Clausel: s)uoru,» -iliguem vastrum^4. L. 0. ll. unu,» e--so volumu«, die Quorums; jetzt aber ist dieser Unter-sckied beinahe ganz aufgehoben. Der Geschäftskreis der Friedensrichter hängtvon ihrem gemeinschaftlichen Patent (ihrer Commission) ab, wobei noch jetzt ein1592 entworfenes Formular im Wesentlichen zum Grunde gelegt wird; er ist über-dies durch eine Menge von Statuten erweitert, und daher im höchsten Grade aus»gedehnt. Das gangbarste Handbuch für ihre Geschäfte ist Burn'S „Indios oftirr penne", 5 Bde. (von 1755 bis jetzt 23 Allst.). Sie sind Friedenshaltrr,d. h. sie haben den ersten Angriff bei allen Verbrechen, die erste Vernehmungder Verdächtigen, ihre Entlassurzg gegen Bürgschaft oder Ablieferung in dasGefängniß zur Untersuchung; sie untersuchen (mit einem Schöffenrecht, Ourg) dieCsnversatwns - Lericon. Bd. Ilft 85