Band 
Dritter Band. D bis E.
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England. IV. Bürgrrlichr und peinliche Gesetzgebung u. s. w. 553

bücher verlangt) wenig Nutzen gestiftet, und nur größere Verworrenheit des Sy-stems hervorgebracht wird. Die tiefer liegenden Mangel getraut man sich nicht zuheben, um nicht das Ganze zu erschüttern; einzelne Zusätze und Änderungen aberkönnen das Übel nur vergrößern, denn, um sie harmonisch einzuweben, bedarf eseiner weit tiefern Einsicht in den Zusammenhang aller einzelnen Theile des Rechts,als zu der Aufstellung neuer und einfacher Grundlagen. Daher macht man au^hder englischen ausdrücklichen Gesetzgebung mit Recht die beiden entgegengesetztenVorwürfe der Umhätigkeit und der Übereilung. Sie wagt es nicht, schreiendeünvollkommenheiten abzustellen, den Gang des gerichtlichen Verfahrens in bürger-lichen Rechtssachen, besonders in Hinsicht auf die Erwerbung des Grundeiqcn-thumS zu vereinfachen, alte barbarische oder auf vorübergegangenen Aeitumsiän-dcn beruhende Strafgesetze abzuschaffen; dagegen werden in jeder Parlamentssitzungeine Menge von einzelnen Verordnungen, ohne Rücksicht auf Vergangenheit undZukunft und mit einer Leichtigkeit gegeben, welche an Unbesonnenheit grenzt. Da-her wächst auch das Volumen der parlamentarischen Gesetzsammlung mit jedemJahre, und der Gebrauch derselben wird, wie die Kenntniß und wissenschaftlicheBehandlung der Gerichtsentscheidungen, immer schwieriger. Die Sprache derGesetze ist, wie die Sprache der Gerichte, so breit, schleppend, tautologisch, daßsie durch das übertriebene Bemühen, klar und vollständig zu sein, unverständlichwird und oft das Wesentlichste vergißt. Statt allgemeiner Gesetze werden so langelocale und partielle Verordnungen gegeben, bis diese zwar nach und nach über dasganze Land fortrücken, oder einen Gegenstand von allen Seiten ergreifen, aber nunnicht mebr zu einander passen und wohl einen Hauken, aber kein Ganzes von Gesetzengeben. So sind über das Verfahren in geringen Schuldsachen 50 verschiedene Ver-ordnungen erlassen, 82 über die RechtSwohlrhat der Güterabtrekung, 106 überdie Armenverpflegung, 50 über die Jagten, 35 über eine Rindviehseuche, 113über die Fischereien u. s. w., und keine dieser Verordnungen hebt die frühern ganzauf. Die Sammlung der ParlamentSgeieße Getutes ai I-ir^e) von Ruffhead(angefangen 1763 und jährlich fortgehend), hat von der Magna Charta KönigJohanns bis 1786 32 starke Bde. in 1.; eine andre enger gedruckte von TomlinSund Raithby besteht von 1215 —1817 aus 16 Bdn. 4.; eine von Pakering be-sorgte AuSg. hat von 1215 — 1796 23 Bde. und von da bis 1817 34 Bde. Dieprächtige ofsicielle Sammlung der Statuten, welche zu der seit 1810 begonnenenAuSg. alter Urkunden gehört, und aufKosten des Parlaments durchdieHerren Tom-linS u. Taunton besorgt wird, hat von 1216 —1509 3 Bde., Fol. Daher ist dennauch das Verlangen einer neuen Redaction sowpl des gemeinen in den Rechtsbüchernenthaltenen Rechts, als auch der Eiakuren, in zusammenhängenden und umfassen-den Gesehen (oder mit andernWorten, das Verlangen nach nemn Gesetzbüchern fürdas alte Recht), in England ebenso lebendig geworden als in andenr Ländern; beson-ders für die Verbesserung der Criminalgesetze sind seit einigen fahren die ausgezeich-netsten RechtSgelehrten («ir Eam. Romilly, I. Mac-Zntofy u. A.) thätig gewe-sen, und Peel hat eine Commission ernannt, die sich damit beschäftigt. Diese Letz-tem haben sich zunächst freilich nur bemüht, einzelne Theile der Criminalgesetz-gebung zu mildern und die Todesstrafe bei mehren geringern Verbrechen wegzuneh-men. Lchon Blackstone klagt darüber, daß die englischen Gesetze nicht weniger als160 besondere Fälle der Felonie bestimmen, in welchen das lienclit ol alerzr' aus-geschlossen, oder die Todesstrafe festgesetzt ist, und darunter sind manche von sehrsonderbarer Beschaffenheit. Capitale Felonie z. B. ist es, sich verkleidet und be-waffnet m einem Forst, auf der Landstraße u. s. w. antreffen zu lassen; aus Bos-heit oder Rachsucht Baume in einem Garten oder Park umzuhauen, Rinder oderSchafe zu tödten oder zu verwunden; Veruriheilte zu beherbergen, welche vor Ab-lauf der Strafzeit von der Transportation zurückkehren; verkleidet in die Münze zu