552 England. IV. Bürgerliche und peinliche Gesetzgebung u. s. w.,
zu Oxford von Charles Diner (gest. 1156; Verf. eines großen Rcpertoriums des.engl. Rechts 1141—51, 24 Bde., Fol.) und 1800 zu Cambridge von GeorgeDowning , Lehrstellen des gemeinen engl. Rechts gestiftet worden. (Sir Downingstarb 1119. Der Proceß über sein Testament dauerte aber bis 1800 ; eine Probedes engl. Rechtsganges.) Der erste Pros. der Viner'schen Stiftung zu Oxford warder berühmte -LirWill. Bla ckstone (s. d.), dessen „Commentarien über die engl.Rechte" noch jetzt das wichtigste Werk darüber sind, und zwar vornehmlich wegendes darin vorherrschenden philosophisch-praktischen Zinnes. Der neueste Heraus-,geber der Commentarien ist Edw. Christian, Pros. zu Cambridge , und neuerdingss. !L7okn Williams. Übrigens ist die juristische Literatur Englands an systematischenAbhandlungen nicht reich ; ihre Hauptwerke sind Zusammenstellungen aus den Re-ports für einzelne Gegenstände; Lord Coke'S Institutionen (aus den Zeiten Ja-kobs l.), noch jetzt eins der gangbarsten Werke, darf man nicht nach ihrem Titel be-urtheilen. Das Wichtigste davon ist ein Commentar über Lütleion's Lehnrecht (SirTh. Littlekon war um 1412 Oberlandrichker); selbst über das positive LUaatSrechtgibt es fast nur historisch-antiquarische Untersuchungen (freilich fast immer mit irgendeiner praktischen Tendenz) von Selben, Madop, Brady, Petlyt, Spelmann,Nach. Baron u. A. Das gemeine Recht Englands umfaßt, was seinen Inhaltbetrifft, nicht bloß das bürgerliche, sondern auch das Crinüna'recht. Den Geistdesselben in beiden Beziehungen mit wenig Worten und doch mit Bestimmtheit an-zugeben, ist nicht wohl möglich. Daß das System des Landeige,ichums auf dasLehuwesen gegründet ist, wurde schon bemerkt, und obgleich unter Karl ll. alle Na-turallehndienste, mit Ausnahme einiger Hofdienste, z. B. bei der Krönung, aufge-hoben worden sind, so bleibt doch in allen diesen Verhältnissen, besonders der Erb-folge, die lehnrechtliche Grundlage noch sehr sichtbar. Eine große Anomalie dabeiist die große Freiheit der Engländer, über ihr Vermögen durch Testamente zu verfü-gen. Noch im 13. Jahrh, konnte über das Lehn gar nicht, von dem beweglichenVermögen »ur über ein Dritttheil verfügt werden, aber durch Hülse der Geistlichkeitist es nach und nach dahin gekommen, daß auch die Kinder kein nothwendiges Erb-recht (keinen Pflichtteil), selbst nicht in Ansehung alter Stammlche» mehr haben.Dafür ist dasGrundeigcnthum mit einer solchen Menge besonderer Beschränkungenbelastet, und der Übergang aus einer Hand in die andre so schwierig, daß zu einemsolchen Geschäft oft alle Kunst des geübtesten Praktikers vergeblich aufgeboten wird.Dem Crinünalrechte liegt derSatz zum Grunde, daß alle Verbrechen Vergehungengegen den König, als obersten Lehnsherrn und Friedenserhalter, sind; die schwerernVerbrechen, Mord, Brandstiftung, Raub, Diebstahl, Betrug, werden als Bruchder Unterlhanentreueslrlniiv), die geringern alsBeleidigungen desKönigS (mGIe-meano,-) betrachtet. Von der Felonie ist noch der Hochverrath durch eine coiiipli-cirtere Strafe ausgezeichnet, die Felonie zieht aber in der Regel den Tod nach sich.Geldbuße, Gefängniß, Peitschenhiebe sind die Strafen der geringern Verbrechen.Die allzu häufigeAnwendung der Todesstrafe wird gemildert durch das Privilegiumder Geistlichen (Oanehl c>k eleipg), welches nach und nach allgemein geworden istund eine Verwandlung der Todesstrafe in eine gelindere, vorzüglich die Transpor-tation nach.Botanpbai bewirkt, durch die häufigen Begnadigungen und durch dieAnmaßung der Schöffen, ein geringeres Verbrechen zu substittüren, z.B. dcnWertheines Diebstahls von 40 Pfund auf 36 Schillinge zu bestimmen. Da die ausdrück-liche Gesetzgebung so selten in das Svstem des gemeinen Rechts eingegriffen, undden Veränderungen desselben, welche sich aus dem Volksleben von selbst entwickel-ten, mehr nachgegeben als sie herbeigeführt hat, so scheint dies allein schon eineLobrede für das statutarische Recht Gt-ituw !.->--) begründen zu müssen. Dies istaber fast in keiner Beziehung der Fall. Sie liefert gerade den Beweis, daß durchei» solches partielles Nachhelfen (wie es bei uns Savigny statt allgemeiner Gesetz-