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Englische Literatur und Wissenschaft
erzählte. Crookshank wählte sich den Zeitraum von der Reformation biszur Revo-lution zum Gegenstände seiner Darstellung (1812); M'Crie gab uns in seinem Lebendes Reformators Knop (1812) von dem viel verkannten, trefflichen Manne eintreues, würdigesBild, und scbrieb eine „Geschichte der Fortschritte und Unterdrückungder Reformation in Italien im 16. Jahrh. (a. t. Engl.v. I). Friedrich, Lpz. 1829).
1>. I u r i S p r u d e n z. Das britische Reich bietet auch die Merkwürdigkeitdar, daß die meisten Gesetzgebungen alter und neuer Zeiten hier in Kraft sind.Menü und Mohammed entscbeiden in den bürgerlichen Rechtssachen der Hinduund Mongolen, und bei Berufungen aus Indien muß der Obergerichtshof in Whi-kchall den Koran und die PuranaS befragen. Iustinian spricht in den bischöflichenGerichtenAltenglandS, in Ehe- und Testamentssachen, in dem AdmiralitätSgerichte,in Seehandels- und Schifffahrtrangelegenheiten und in den Gerichtshöfen der ioni-schen Inseln. Auf Zersev und Guernsey gelten noch die alten Satzungen des Nor-manns Rollo, die man in Rouen nicht mehr kennt; Canada ehrt noch die alten Ge-setze, die Frankreich lvegqeworfen hat, und die Verordnungen, die der heilige Lud-wig unter der Eiche von VincenneS erläuterte, entscheiden über die Landpachtungenim St.-Lorcnz-Busen; auf der entgegengesetzten Halbkugel, auf der Insel Mauri-tius (sonst Isle-de-France) herrscht Napoleons Gesetzbuch; Abkalben undCorregi-doreu sprechen nach spanischen Rechten in Westindien , Landdrosten nach den Ge-setzen der ehemaligen Republik der Verein. Niederlande , und auf der Insel Manfolgt man noch den Gesetzen der alten skandinavischen Seekönige. Bei dieserMan-nigfaltigkeit von Rechten könnte man nicht minderMannigfaltigkeit in der Literaturder RechkSgelehrtheit erwarten, aber diese blieb durchaus ihrer frühern Eigenheittreu und beschränkte sich, wie dies bei dem gewöhnlichen Bildungsgange des engl.Rechtsgelehrten nicht anders zu erwarten ist, hauptsächlich aufErläuterungen desLandrechts für das praktische Bedürfniß, ohne sich auch nur in dieftmGebiete häufigauf den theoretischen Standpunkt zu stellen. Don rechtsgesckichtltcherWichtigkeitsind die, von einem Ausschusse des Unterhauses herausgegebenen, alten Verordnun-gen. Eine neue verb. Ausg. von Hale's „Geschichte des engl. Landrecht«" ((.lo,»-» 10 » Imv) gab Runnington (1820) und von Blackstone's „Erläuterung des Land-rechtS" Christian (1809) heraus. Die Sammlung der vollständigen Statuten vonTomlinS ward big in die letzten Regierungsjahre Georgs III. fortgesetzt, und derGebrauch dieser Masse durch die Register von Raithby und Ruffheab erleichtert.Chiktp gab eine neue verm. AuSg. (1813) von Beawes Handelsgesetzbuche und eineignes Werk über die Jagd- und Fischercigesetze (1816), Williams eine geschätzteAnleitung für Friedensrichter (1812) und ein brauchbare« Wörterbuch der in derRechtssprache üblichen Ausdrücke (1816) und Ludlow Holt eine Darstellung derGesetze über Schmähschriften (l.ibo! !->») mit einer sehrschätzbarenGeschichtedieserGesetze, ihrer allmälig erfolgten Abänderungen und den merkwürdigsten Rechtsfallen.Beredte Erläuterungen dieser Gesetze, die bekanntlich die eigentlichen Preßgesetzebilden, findet man in der von Ridaway besorgten Sammlung der gerichtlichen Re-den Erskine's. Die Reinigung des engl. Strafgesetzbuches, oder vielmehr der auf-gehäuften Masse einzelner Strafgesetze, von dem Roste alter und neuer Barbareiund von dem Vorwürfe des Widerspruchs zwischen Gesetz und Ausübung, war vor-züglich des geistreichen und edeln Romilly Angelegenheit, der nicht ermüdete, durchseine Reden im Parlamente (die 1820 gesammelt wurden) und durch besondereVchnfte», wie seine Bemerkungen über die engl. Strafgesetze (1810), seinen Zweckzu erreichen. Die wiederholten Anträge, die er seit 1810 machte, hatten endlichden Erfolg, daß ein Ausschuß des Parlaments jene Gesetze zum Gegenstände einerUntersuchung machte, und der lesenswerthe Bericht desselben („?>«,-c» t kram tlis(lonniü lic<-nn tHn>>iu>! I.1-V>>", London1819 ist gewissermassen eine Fort-setzung seiner Bemühungen. (Dgl. England. V. Bürger!, und pcinl. Gefttzgeb.)