Band 
Fünfter Band. H bis Jod.
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65
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HandelStractate Handelsvereine 65

unter welchen die über das Iuragcbirge die vorzüglichste ist; denn es tritt der Dor-zag ei», daß aus den schweizer Handelsstraßen Frechen des Handels herrscht, undin der Regel kein Aufenthalt, keine .Kosten durch Mautk- oder Zollsysteme dieFrachtführer hindern, gegen lustige Fracht nach den Handelsplätzen zu eilen. —Noch muffe» wir aber einer Handelsstraße gedenken, wie die Geschichte keine ähn-liche auszuweisen hat, sill'st nicht zur Zeit der römischen Herrschaft. Es ist dieHandelsstraße über den Luuplon: ein Denkmal Napoleons, welche den franzö-sischen mit dem italienischen und schweizerischen Handel verbindet. (S. Alpen-straßen.) 73.

HandelStractate, Handelsverträge, Commerz-tractake, Übereinkünfte einzelner Ltaaten mit einander hinsichtlich des wech-seitigen Verkehrs ihrer Natur- und Kunsterzeugnisse. Insofern dergleichen Verträgeden Zweck haben, die gestörte wechselseitige freie Einfuhr der Erzeugniffe herzustellen,sind dieselben den Grundsätzen der Staatswirthschast angemessen. Jeder Handels-vertrag aber, welcher mit dieser freien Einfuhr zugleich die Ausschließung andrerNationen verbinden will, ist jenen Grundsätzen entgegen, denn er verseht dieStaaten, welche denselben abgeschlossen, in einen feindlichen Zustand mit allenübrigen Staaten. Mittelst solcher Verträge machen sich gewöhnlich zwei Landerverbindlich, ihren gegenseitigen Verkehr durch Alleinhandel zu begünstigen. . Dienatürliche Folge eines solchen Vertrags ist, daß das Handelscapital beider Landerin einen Eanal gedrängt wird, dein eS außerdem nicht zugeströmt wäre, und daßbeide Nationen die begünstigten Waaren theurer und schlechter erhalten, als beifreiem Handel der Fall gewesen wäre; die höher» Gewinnst-', welche der Allein-handel den Kaufleuten und Producenten jener Waaren verschafft, werden durchdiese Nachtheile bei weitem überwogen. Nicht minder schädlich wirken dergleichenHandelsverträge, wenn die gegenseitige Vergünstigung der Waareneinfuhr mit-telst Aussagen geschieht. Die Nationalökonomie, sagt der Grcf v. Soden mitRecht, erkennt keine Übereinkunft über die Aussagen des Handels, denn bei einemunabhängigen Volke sind das Vermögen desselben und der Bedarf seines Aufwan-des die einzigen Regulatoren der Aussagen ; jeder Handclstractar, welcher in dieserHinsicht Vorschriften enthält, ist also eine Entsagung jener Unabhängigkeit undstört die Regierung in dem freien eLpielraume der Gesetzgebung nach richtigen na-tional-ökonomistischen Grundsätzen, der Tractat mag übrigens die Größe dieserAussagen betreffen oder die Art ihrer Vertheilung. Ebendarum ist die Geschichteder Handelsverträge so dürftig, ebendarum liefert sie uns nur das gramstebe Ge-mälde des Mißbrauchs physischer und moralischer Macht, der Stärke und Über-leistuna, ebendarum haben alle solche Vertrage von ihrer Geburt an gekrankt, ihrephemeres Dasein bat nur gedient, die Eabinekte und die Diplomatie mir Klagenüber Verletzung und Treulosigkeit zu erfüllen und den Vorwand zur E terung derallgemeinen Ruhe zu liefern. Die Geschichte der Handelsverträge aller Nationenbeurkundet, daß alle Versuche der Politik, den Nationalwohlstand durch sie zu er-höhe», verunglückt sind; nicht ein Handelsvertrag, der nickt von einer, oft vonbeiden Nationen, als »achtheilig betrachtet worden wäre, so durchdacht ihn auchdie Staatsmänner der Regenten glaubten: der Grund lag darin, weil alle Hen-delStracrate nur die Bestimmung wechselseitiger Beschränkungen des HardulSenthielten, indeß sein Flor einzig in der Freiheit besteht und bestehen kann.Allgemeines Anerkenntnis des Grundsatzes: daß nur aus dem gegenseiti-gen freien Tausche der Erzeugnisse und Kräfte Wohlstand hervorgehen kann,ist der einzige rechtliche und festgegründete Handelsvertrag, und daher derFriede von Nimwegen (10. April 1678) der einzige philosophische Tractatdieser Art. k >i.

Handels vereine können den Zweck haben, auf gemeinschaftliche Rech-Evnrersalivns-Lcxicvn. Bd. V. 5