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Jury
nengerichte der letzte Eindruck der entscheidende sein. Die Information, womit,nach beendigten Debatten, der dem Gerichte Vorsitzende, rechtSgelehrte Richter dieBerathung der Geschworenen zu leiten und ihrem ungelehrten Urtheile zu Hülfezu kommen sucht, hilft diesem und den unten bemerkten Mangeln auf eine sehrfolgewidrige Weise ab: denn hierdurch wird dieser in den allgemeinsten Fällen zumHerrn des Urtheils. Aus seinen strengern oder mildern Gesinnungen kann manin England in der Regel mit Sicherheit dem Ausspruche der Geschworenen entge-gensehen. Viele Verbrecher ergreifen die Flucht, wenn ein Grofirichrer von be-kannt strengem Tharakter zur nächsten Sitzung in die Grafschaft kommt, und keh-ren zurück, wenn sie bei den mildern Gesinnungen eines andern eine günstigereEntscheidung erwarten dürfen. 2) Die Erfahrung bestätigt es, und es liegt inder Natur der Sache, daß die Geschworenen in der Regel Anstand nehmen, selbstihrer Überzeugung entgegen, das Schuldig da auszusprechen, wo von einem deröffentlichen Meinung nach strenger als billig verpönten Gesetze die Rede ist. Dergemeinen Ansicht wird es hier unendlich schwer, das Factische von den rechtlichenFolgen zu trennen. Dieser Nachtheil zeigt sich besonders in England, ja er wirdhier, wo die Triminalgesetzgebung nicht mit der Zeit fortgerückt ist, und z. B. einganz geringer Diebstahl mit dem Strange bestraft wird, gewissermaßen nöthig.3) Die Frage über Schuldig oder Nichtschuldig ist keine rein factische, sondernauch eine juridische, und setzt also alle Mal crümnalrechtliche Kenntnisse voraus.Sagen zu können, ob Jemand einen gewaltsamen Diebstahl begangen habe, mußman erstlich wissen, ob er Dasjenige überhaupt gethan, was der Ankläger behaup,tet, und dann, ob diese Handlung jene Kennzeichen habe, welche die Gesetze voneinem gewaltsamen Diebstahle verlangen. Wollte man aber, diesem Übelstandeabzuhelfen, die Jury auf Beantwortung des bloß rein factische» Punktes derFrage über das Schuldig beschränken, so würde man ihren Zweck völlig vernichtenund der Behörde, welcher die Entscheidung des juridischen Punktes überlassenbliebe, die größte Willkür freigeben, indem dieselbe jede Handlung zu jedem ihr be-liebigen Verbrechen machen könnte. In England hat man den nur zu unsichernAusweg eingeschlagen, daß, wenn die Geschworenen die Anklage in juridischerHinsicht nur zum Theil gegründet finden (der Ankläger muß das von ihm ver-folgte Verbrechen bei Vermeidung der Nichtigkeit seines Verfahrens ganz bestimmtnennen) und darin ein kleineres als das angeschuldigte Verbrechen erkennen, sie einzusammengesetztes, theils lossprechendes, theils verurtheilendes Verdick (Urtheil,Ausspruch) geben dürfen, z. B. schuldig des Todkschlags, nicht aber des Mordes.Sind die Geschworenen über das rein Factische einig, können jedoch ihre Zweifelüber dessen juridische Beschaffenheit nicht lösen, so haben sie die Entscheidung demVorsitzer zu überlassen. Werden aber die Geschworenen ihrer Einsicht nicht mehrals billig vertrauen? Wird hier der Vorsitzer nicht unumschränkter Richter? Mankönnte geneigt sein, mindestens darin einen entschiedenen Vorzug der Geschwo-renengerichte zu finden, daß der Beschuldigte von Richtern gerichtet wird, welche sei-nes Gleichen sind, und von welchen, scheint es, er ebendeßwegen ein gerechteres,seine besondere Lage mehr berücksichtigendes Urtheil erwarten kann, als von An-dern. Allein erstlich muß jene ärmste Classe des Volks, welche vor allen anderndie criminalprocessnalischen Annalen füllt, um seiner Stumpfheit und seines Man-gels an jedem öffentlichen Interesse willen, von der Jury ausgeschlossen bleiben,wodurch jene Gleichheit in den meisten Fällen vernichtet ist (so muß in England,wer Geschworener werden will, ein bestimmtes Einkommen haben; Dasselbe wirdin Frankreich beobachtet, wo auch noch besondere Eigenschaften des Standes be-rücksichtigt werden); sodann macht nicht bloß der Stand die wichtigste Ungleich-heit, sondern es wird bei den unendlichen Abstufungen und Verschiedenheiten desVermögens, der Erziehung, der Meinungen und unzähliger äußerer Verhältnisse