Band 
Sechster Band. K bis L.
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Körperschulen 263

nahe gebracht hatten, behaupten; die Verwaltung der Gemekndeangelegenheitenartete häufig in ein aristokratisches Verderben, in Eigenmacht der Obrigkeiten oderin träge und schlaffe Kleinstädterei aus, wovon Verschwendung des alten, meistsehr bedeutende» Gemeiiidevermögens, Schulden und allgemeiner Verfall dieFolgen waren. Überhaupt hakte der eorporative kreist des öffentlichen Lebens un-gefähr nn 16. Jahrh, seinen Scheitel- und Wendepunkt erreicht. Don jener Zeitan hörte auf dem größten Theile des europäischen ContinentS die Freiheit der Cor-porationen aus; nur in Polen behielt der Adel staatsrechtlich die Befugniß der Eon-söderationen, und in England wurde das Recht des freien Vereins zu erlaubte»Zwecken nach und nach ein grundgesctzlicher Theil der allgemeinen Dolksfreiheit.Die Rittergesellschaften wurden Hosdecorationen, das Recht, ein gemeinschast-liches Symbol zu stiften und zu tragen, von der öffentlichen Gewalt ausschließlichan sich genommen. Ludwig XIV. hob in Frankreich die Selbständigkeit der Mu-mcipalverfassung auf; er nahm den Städten das Recht, ihre Vorsteher selbst zuwählen, und machte dieselben zu königl. RegierungSbeanilen. Auch in andernLändern folgte man diesem Beispiele, indem man nur die schlechten Seiten derstädtischen Verwaltung ins Auge faßte und dazu freilich durch die oft nur zu gegrün-deten Klagen der Bürger hinreichend aufgefodert wurde. Die Zünfte schiene» derFreiheit der bewerbe, welche seit der Mitte des vorigen Jahrh. beredte Dcrthcidi-ger gesunden hatte, nachtheilig zu sein, indem sie manchem tüchtige» Arbeiteraus albernen Gründe» das Meisterrecht versagten und ei» Monopol für schlechteWaaren begründeten. Selbst die höher» Corpoiationen der Landsiände bewie-sei, in der Regel eine mehr hemmende als fördernde Kraft, sogar einen Wider-stand gegen nützliche Verbesserungen und Volksentwickelung. Daher waren dieBestrebungen der Revolution gleich von Anfang an mit gegen diese Eorporationengerichtet. Schon Turgvl hatte angefangen sie aufzuheben, aber durch das (be-setz vom 2. März 1161 wurde» sie gänzlich abgeschafft. Dagegen suchte die Na,tionalversanmilung den Gemeinten ihre Unabhängigkeit zurückzugeben; die Mai-res wurde» von den Bürgern erwählt, und für gemeinschaftliche Angelegenheitenw»iden Bezirks und DepartementScollegien eingerichtet. (S. Gemeindeord-nungen,) Allem dabei beging man den entgegengesetzten Fehler, der Regierungzu wenig Macht über diese» Zweig der öffentlichen Verwaltung einzuräumen,welche ihr ebenso nothwendig ist als den Gemeinden eine gewisse Selbständigkeit.Hieraus entstand eine solche Lähmung der allgemeinen Verwaltung, daß man essehr ger» sah, als Bonaparte die DepartementSverwaltung wieder in die Händeder Regierung legte und unter dem Namen der Präfecten die ehemaligen Inten-danten wiederherstellte, zugleich aber auch die Ernennung der sämmtliche» Gemeintevorsieher wieder an sich zog. So ist es denn auch bis jetzt geblieben, ob-gleich von alle» Seiten, von den Royalisten wie von den Liberalen, eine neueGeiueinteordnung dringend verlangt worden. Die vorigen Minister brachtenzwar eine solche in Vorschlag, aber sie fand nirgends Beifall, und wäre in derThat die schlechteste von allen erdenklichen gewesen, weil sie die ganze Verwaltungin die Hände der am meisten Besteuerten legen wollte. Neuerdings bat man daseorporative Princip wieder sehr in Schutz genommen, indem man die Lehre aus-gestellt hat, daß der Mensch für sich allein i», Staate nichts bedeute, sondern nurals Glied eines Ganzen, und daß die öffentliche Ordnung nur auf eorporative Frei-heiten und Privilegien, nicht aber auf eine allgemeine, gleichvertheilte Volksfrei-heit fest und dauerhaft zu gründen sei. Es liegt in dieser Behauptung viel Wah-res, nur nicht Das, was man aus derselben abzuleiten versucht, die Nothwendig-keit erblicher Standesunterschiede mit große» Vorrechten , oder einer starke» undmit wesentlichen Regierunggrechten ausgestatteten Aristokratie. Wenigstens wirddiese nie dazu dienen, das monarchische Princip zu befestigen. Für die Gemeinde-