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Rechtswissenschaft
eher Einzelheiten und zufälliger willkürlicher Systeme, iu ein Gewirre ohne Zweckund Folge, wie ein üppig wuchernder Hausen von Schlingpflanzen, denen keinfesterer Stamm Richtung und Haltung gibt. Dergleichen Einseitigkeit ifl auchschon in solchen rein historischen Werken, dei allem Werthe, welchen fle durch Ge-nauigkeit und Gründlichkeit sonst haben, nicht unbemerkt geblieben. So ist selbstdes großen Meisters von Savigny „Geschichte des römischen Rechts im Miktelal-ter" in ihren letzten Bänden eine sehr unterrichtende Materialiensammlung fürdie Literargeschichre des römischen Rechts, aber weit entfernt Rechtsgeschichte zusein. Die bloß rationale Behandlung hingegen verliert, wenn sie sich von demhistorischen Standpunkte entfernt, den Boden, auf welchem sie doch den Weg wei-sen soll, und verirrt sich in das Phantastische, wovon so viele philosophischeStaats- und Rechtssysteme den Beweis geben. Die Trennung beider Richtun-gen der Rechtswissenschaft darf also nur eine formale sein, und es ergeben sichdaraus folgende Zweige derselben: I. Rationale oder philosophische Rechtslehre.Sie entwickelt das oberste Gesetz des Rechts aus der menschlichen Vernunft (reineRechtslehre) und wendet solch .S auf die unter den Menschen möglichen Verhältnissean (angewandte Rechrslehre). (L2. Nanirrechr.) Ein besonderer Zweig dieserWissenschaft ist die Philosophie des positiven Rechts, welche Einige, vor AllenHugo, mit dem Namen Nakurrecht bezeichnet haben und gewissermaßen an dieStelle desselben setzen wollten. L2ie hat wieder eine dreifache Richtung: -,) Einebloß formale, wenn sie nur den vorhandenen positiven «Stoff in wissenschaftlicheForm und Ordnung zu bringen sucht. >>) Eine universale, wenn sie untersucht,was überhaupt unter den Menschen in den verschiedenen Zeiten und Ländern schonals Recht gegolten hat und gelten kann. Philosophisch ifl dies« Untersuchungnur, wenn sie, von dem reinen Rechtsbegriff ausgehend, darauf gerichtet ist, dieverschiedenen Resultate nachzuweisen , zu welchen ein und derselbe oberste Grund-satz führt, je nachdem er aus verschiedene äußere Verhältniße in den Stufen derCultur, in der Religion, dem Klima, den Beschäftigungen eines Volkes ange-wendet wird, indem z. D. das Eigenthum unter eindm Jäger- oder Hirtcuvolkeeine ganz andre Gestalt annehmen muß als in einem ackerbauenden. Montes-quieu'S „Geist der Gesetze" sollt« diesen Zusi-mmenhang zwischen den natürlichenVerhältnissen und den Gesetzen darstellen, allein er faßte die Aufgabe etwas zu sehraus dem Standpunkt« natürlicher Nothwendigkeit. Hierher gehört auch Comre'S„ I rriitä üi! läPKatiuu" (PwiS u. l82st, i Bde., st.). Diele Philoso-phie des positiven Rechts hak den großen Nutzen, eine sehr gewöhnliche Täuschungzu verhüten, durch welche man Das, was man in seinem gewöhnliche» Gesichts-kreise, welcher bei den Juristen allenfalls noch das römische Recht mir umfaßt,wahrgenommen, für allgemein und schlechthin nothwendig hält, z. B. Grund-eigenthum oder Privaleigemhum überhanpk, eine Täuschung, welcher auch Hugoin seinem „Natur, echte' entgegenarbeitet. Aber man muß auch den entgegen-gesetzten Fehler vermeiden, alle Einrichtungen, welche unter den Menschen wirk-lich vorgekomrnen sind, darum allein schon für rechtmäßig zu halten, wie Sklave-rei und andre durch Eigennutz und Eitelkeit eingeführte und lange unterhalteneUngerechtigkeiten, e) Philosophische Kritik des positiven Rechts. Diese nimmtirgend eine bestimmte positive Gesetzgebung zum Gegenstand«, und untersuchttheils ihre innere Rechtmäßigkeit, d. h. ihre Übereinstimmung mit den Anfoderun-gen der Vernunft und mit den unwandelbaren Principien der Gerechtigkeit, theilsihre Zweckmäßigkeit, ihre Brauchbarkeit für die Verhältnisse und Bedürfnisse ei-nes gegebenen Volkes, theils endlich ih>-e Übereinstimmung mit sich selbst und ihreformale Vollendung. I>. Historische R chrswissenschaften. Eine Geschichte desin einem Volke geltenden Rechts ist eine der größten und würdigsten Aufgaben fürden menschlichen Geist. Zwar 1)Dasjenige, wasman dieäußere Rechtsgeschichte