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n» lilst^lis (In clrnit z-oblic: et r>r!r» >Io la l'raiice", Paris 1818) ist doch nochnicht tief genug geschöpft. Die Engländer haben eine ältere, noch immer geschäht«Geschichte ihres Rechtsaus den Zeiten Cromwell'S von dem damaligen OberrichterMatch. Hale („ilctarg, ot tbe (XNNMO,, !„,v <>k lsi,^!o»4", zuletzt 1794, 4 Bde.),neuerdings aber ein gründliches Werk von I. Reeves l,,IIl>uo>^ <>l tl>« «n^llsli181 t. 4 Bde.). Jetzt ist die Aufmerksamkeit auf die angelsächsischen Ge-setze sehr angeregt worden (Philipp'S „Geschichte des angelsächsischen Rechts", Götk.1825) und besonders die nordischen Rechte, welche durch ihre alkgermanische eigen-thümliche Ausbildung von großer Wichtigkeit sind, haben früher an K. P. Ancher(„Dänische Re.chtSgeschichte" in s. „Gesammelten Schriften", Kopenh. 1807),und KolderupRosenringe („Grundriß der dänischen RechtSgeschichte", übersetzt vonHomeyer, Berlin 1825) vortreffliche Bearbeiter erhalten. Zu erwähnen ist hierauch Ewers: „Das älteste Recht der Russen in s. geschichtlichen Eni.oickelung dar-geüellr" (Do:pat 1828). — Die philosophische und historische Behandlung derRechtswissenschaft bahnt den Weg l!I. zu einer richtigen dogmatischen Darstel-lung irgend eines Rechtssystems, in welcher die allgemeinen leitenden Grundsätzeund die besondern gesetzlichen Bestimmungen in der Anwendung auf die vorkommen-den Verhältnisse entwickelt werden müssen. Diese dogmatische Darstellung ist .,)encyklopädisch, wenn sie das ganze Rechtssystem in seine» Grundlagen umfaßt,wobei sie sich aber nicht begnügen sollte, nur die Objecte des Rechts in verschiedeneAbtheilungen zu bringen und von den hieraus einstehenden besondern Disciplinendes L)taatS- und PrivakrechtS kurze Umrisse zu geben, sondern wobei besonders dieobersten Grundsätze, auf welchen eui jeder dieser besondern Theile der Rechtswissen-schaft beruht, und wodurch er sowol von den übrigen wesentlich unterschieden, alsin sich selbst zur wissenschaftlichen Einheit erhoben wird, dargelegt werden sollten.Dieser Versuch ist, einzelne Bemerkungen abgerechnet, noch nicht einmal gemachtworden, b) Die dogmatische Bebandlung einzelner RechkSiheile ist bald eine com-pendiarische. deren Hauptverdienst in scharfer Bestimmung der Begriffe und conse-guenter Entwickelung derselben bestehen sollt«. Allein seit einigen Jahrzehenden sindleider in der Jurisprudenz mehr als in irgend einer andern Wissenschaft sogenannteGrundrisse Mode geworden, w-lche ohne alle reale Erklärung nur ein Fachwerkaufstellen, welches gewöhnlich nur mit Büchertitcln ausgefüllt ist. Einige davonsind csser in der That durch Reichhaltigkeit und Genauigkeit ausgezeichnet. ,-) Aus-führliche Werke bald in der ehedem beliebten Form von Commentaren zu einem gang-baren Compendium, bald als selbständige Snstcme haben wir über die meistenZweigeder Rechtswissenschaft erhalten. <l) Große Repertorien , wie das französische „l>v-pertoiro iinivm-vl" von Merlin (4. Ausg„ 18 Bde., 4.), oder das noch größereengl. „Oemeral ob,istgmkmt" von Diner (1711, 24 Bde., Fol.), für welche sich,wenn sie gut sind, noch mehr, als wenn sie schlecht sind, gegen sie sagen läßt, habenwir in Deutschland seit Müller's „kromtuailu», juriz" (1785, 12 Bde., und1791, 7 Bde., 4.) nicht erhalten. 37.
Rechts wohlthaten (benebeln jurle), gewisse Rechtsbehelfe, wo-durch Jemand, wenn er davon Gebrauch machen will, den Schaden von sich abwen-den kann, welcher ihn durch Erfüllung einer Verbindlichkeit nach der Strenge desRechts treffen würde. Dahin gehören das boiiebc»,,, oder ju» Ocllbeioncli(die Rechtswohlthat der Bedenkzeit), vermöge deren ein Erbe eine Zeit lang denBestand der Erbschaft untersuchen und überlegen kann, ob er sie antreten will odernicht; diese Zeit beträgt, wenn eine Erklärung deßfalls verlangt wird, ein Jahr,wenn aber keine verlangt wird, 30 Jahre; — das lx-nell, lu,n invcntoili, oderdie RechkSwohlthat des Nachlaßverzeichnisses, welche den Erben berechtigt, überdie ihm zugefallene Verlassenschaft ein gerichtliches Verzeichnis verfertigen ru las-sen, und, wenn er dir Erbschaft nach demselben angetreten hat, nicht mehr Schul-