Reuvertrag
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des Eisens. Die Wollenmanufacturen haben ihren vornehnisten Sitz zu Mera,wo auch die schönsten Färbereien unterhalten werden. Greitz, Lobenstein , Markt-Hohenleuben und Schleiß; die meisten Baumwollenmanufaciuren befinden sich zuHiischberg, Ebersdorf, Zeulenroda und Markt-Hohenleuben. Mit dieseil Er-zeugnissen wird ein nicht unbedeutender Handel getrieben, vorzüglich auf den leip-ziger Messen. Übrigens kann das Land bloß Vieh und Hol; ausführen. — Fürden öffentlichen Unlerrlcht ist gut gesorgt. ZuGreitz und Schleiß sind lar. Schulen,undzuGera ein wohleingerichtetesGymnasium. Auch sind zu Greitz L2chulmeister-und Predigersemiiwrien. — Die Landstände bestehen aus der Ritterschaft, denStädten und Pflegen (Gemeinden). Die Linie zu Greitz hat daselbst ein Regie-rung-!: und Iustizcollegium, ein Kammer-, Finanz-, Forst- und Ökonomie-departement. Die jüngere Linie hat seit 1601 eine gemeinschaftliche Regierungals ein erstes Iustizcollegium und Confistorium, eine Kammercommiffion, ein ge-meinschaftliches Amt und ein Landgericht. Diese Behörden haben nach dem Anfallvon Gera auch die verschiedene» Geschäftszweige der Verwaltung dieser Herrschaftzu besorgen. Außerdem hat jedes l egierende Haus der jünger» Linie noch besondereCabinets-, Regierung»- und Kammerbcamte, sowie auch jeder Fürst einen verhall-nißmäßigen Kriegsstaai hält. Zum Bundesheere stellt die ältere Linie 208 und diejüngere 588 Mann, zus. 1 Bat. zur 1. Divis. des 9. Heerhauftns. — Reuß-Kö stt itz (Nebenast von Schleitz- ist mit der Pflege Reichenfels und einigen andernGütern, wie Kösti itz, paragirt, und hat 60,000 Gldn. Euch. Diese, sowie dieschleitzer und ebersdorfer Linie, besitzen noch ansehnliche mittelbare Güter, z. B.Ebersdorf die Hovm'sche Erbherrschaft. K.K.
Reuvertrag (pwinu, üi-.s>!ioon!>ao), ein Nebeiivertrag, vermöge dessensich einer der Contrahenten ausbedingt, von dem Hauptvertrage wieder abgehen zudürfen. Bei dem Kaufe wird er Reukauf genannt. Dadurch behalten sich baldder Käufer, bald der Verkäufer, bald aber auch Beide das Recht vor, nach Gefallenvon dem geschlossenen Kaufabzugehen. Gewöhnlich wird dabei eine gewisse Summefestgesetzt, welche der Abtretende dem Andern bezahlen muß. Zum Wesen des Nett-oertrags gehört dies jedoch nicht. Obschon dieGesetzs sich darüber deutlich ausspre-chen, daß die Reue hier das Geschäft als Resoluttvbetingung aufhebt, so ist es dochbei dieser Bedingung noch an sich streitig, ob die Früchte rückwärts, von der Zeitder erfolgten Übergabe, zu ersetzen sind. Rathsam ist es daher, darüber Etwas fest-zusetzen, wie es, wenn etwa die Aufhebung des Vertrags nach erfolgten Übergabeder Sache und zum Theil oder ganz geleisteter Zahlung erfolgt, rücksichtlich der ge-genseitigen Berechnung gehalten werden soll; auch sorge man dafür, daß, wennman eine bestimmte Frist zur Reue nicht festsetzen will, dem Reiivei trage die Be-dingung auf ewige Zeit eingerückt werde, weil bei einer ganz unbestimmt gelassenenZeit nach der Behauptung Mancher das Recht der Reue binnen 60 Tagen aus-geübt werden niuß. kl,>.
Reval, Hauptst. des russ. Gouvernements Esthland am finnischen Meer-busen, mit einem 1821 zum Waffenplatze für die Ostseemarine und zum Anker-plätze für die kronstädtische Kriegsflotte eingerichteten Hafen. Sie ist stark befe-stigt, besteht aus der eigentlichen Stadt mit engen, unregelmäßigen Gassen, demDomberg und 2 Vorstädten, hat 1600 Häuser, davon über 1000 in den Vor-städten, 4 lutherische Kirchen, darunter die Domkirche, mit einem sehr hohen undschönen Thurme, 6 russische und 1 kathol. Kirche, eine Rittcrakademie, e. Gymna-sium und 15,000 Einw., welche einigen Seehandel treiben, indem jährlich über100 Schiffe in den Hafen einlaufen; doch beträgt die jährl. Ausfuhr nur 500,000Rubel. Reval hat e. Spiegel-, e. Leder- und e. Strumpffabrik, e. Stück- undGlockengießerei, auch einen Kupferhammer, c. Börse, e. Theater, e. Land- undSeehospital, Seebäder u. a. m.