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Neunter Band. R bis Schu.
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Rheinschifffahrt und -Handel (182225>)

Absicht, den Geist, die gegenseitigen Verhältnisse der Contrahenten lind den Zu-sammenhang des wiener Vertrages über, so ist nichts gewisser, als daß die Schiff-.fahrtSfreiheil bis in die See bestehen soll. Der Deutung der badisch-niederkändi-scheu Partei steht schon das bekannte franz. Teeret vom 21. Ocr. 1811 und nochsnehr der pariser Friede entgegen; denn dessen Artikel 5 ist ganz in dem Gesichts,punkte einer durch liberale Institutionen herzustellenden Dölkerverbindung verfaßt,indem er bestimmt von der Gleichheit der Abgaben, der Begünstigung des Welt-handels und der durch denselben zu erwirkenden Annäherung der Völker spricht.Die wiener Contrahenten wollten gewiß nicht dem Gutfinden eines durch ihre An-strengung wiedererstandenen Staates ihre commerzielle Verbindung anheimstellenund eine den Grundsatz der Rechtsgleichheit vernichtende Vetbindung eingehen.Wäre ihre Absicht ander« gewesen, so hätte Etwas über das Seerecht bestimmtwerden und der niederländische Gesandte seine entgegengesetzte Meinung erklärenmüssen; denn wenn Holland , das ohnehin so große indirccte HandelSvoriheile hat,willkürliche Bedinguiffe an den Mündungen-des Stromes vorschreibe» kann, soläßt sich keine solide Handels- und Fabrikspcculation von den Unterthanen d>rRheinuferstaaten voraus berechnen. Angenommen, daß wirklich der 1. Artikeldes Vertrages einen Doppelsinn hätte, so müßte er zu Gunsten der Handelsfrei-heit und der Völkcrverbindung interpretirt werden. Daß man aber hierüber garnicht im Zweifel gewesen, ergebe sich aus den gleichfalls auf die wiener Acte gebau-ten, bereits abgeschlossenen Elbe-und Weser -Schifffahrtsverträgen, in welchenbeiden die Handelsschifffahrtsfreiheit bis in die offene «Lee als I.Aitikelvoronstehe.Kein Grund sei vorhanden, warum das südliche und westliche Deutschland einenfreien Verkehr mit allen Seestaaten, Zum Absatz seiner Erzeugnisse, entbehren solle,in dessen Besitz sich das nördliche und östliche Deutschland bereits befinde, daherauch noch neuerlich auf dem Congresse zu Verona von der britischen Gesandtschaftdie Eröffnung der niederländischen See in eitler Note reclamirr worden, die keinenZweifel übrig lasse, daß in Wien oder Paris von Begebung des niederländischenSeerechtes die Rede gewesen sein müsse. Was Holland gegen die für sein Inter-esse so wichtige freie Schifffahrt auf dem ganzen Rheinstrome als Äquivalent in dieWagschale legen wolle, sei für die Rheinuferstaaken, die eine Menge finanziellerVortheile geopfert hätten, insbesondere für Preußen, das bloß allein durch Umle-gung des Tarifs, worauf Holland dringe, mehr als 700,600 Fr. ausgebe, nichtbedeutend. Sollten die sämmtlichen Rheinuferstaaten ihren Hoheitsrechten aufdie Flußgebiete entsagen, so müsse dies auch von Holland rücksichtlich der Verbin-dung des Rheines mit dem Meere geschehen; denn was in den Niederlanden an denMündungen Scerecht heiße, sii jeder Rheingrenze eines Uferstaates das Strom-recht. In der Freiheil des Transits und der Theilnahme am Welthandel bestehedaher das einzige Compensationsmittel und die einzige Gleichstellung der Souve-rainetätsrechte und Handelsverhältnisse. Der Absah Hollands, den Rhein auf-wärts, betrage jetzt schon (wie der bairische Commissair sehr wahr bemerkte) we-nigstens 30 Mill. Gulden jährlich, während der Absatz der Rheinländer auf demholländischen Markte kaum ^ dieser Summe ausmache. Stehe aber jetzt schondie Handelsbilanz zum Vortheile Hollands auf so werde, nach Aufhebungder Stapel zu Köln und Mainz , Handel und Schifffahrt sich mehr als jenials inden Händen der Holländer befinden. Es sei eine ganz eigne Erfindung des nieder-ländischen Commissairs, daß er eine niederländische Territorialste den Landgebiekender Uferstaaten zur Seite stellen wolle. Man bestreike ihm sein Seerecht nicht,sondern stelle es nur mit dem Stromrechte in Parallele. Den Werth solchervollwichtigen Gründe, welche die deutsche Partei für sich hat, mußte der nieder-ländische Commissair wol fühlen, weil er sich auf den mehrmaligen preuß. Antrag,den Art. 1 den GarantS der wiener Acte zur authentischen Intervretation vorzule-

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