Schuwaloff S11
mit siech t nicht wegen der Federungen an die Gemeinde oder an einzelne eigentlicheBürcer in Anspruch genommen werden; was sie aber sonst für den erkalrenenSchi tz zu leisten hatten, war sehr verschiede» bestimmt. Schutzgenossen machen ii»Llllgememen eine Niittelelasse zwischen wirklichen Bürgern und zwischen Fremde»,welche bloß elneS vorübergehenden und beliebig aufzukündigenden Schutzes genie-ße»; zu iknen gehören z.B. in England die ü<u>i?.«,>5. welche, ohne natuialisirt zusein, die Erlaubniß haben, Grundeigenthum zu besitzen und aus ihre im Lande ge-borenen Kinder zu vererben. In die Schuhgenossenschafk derStädre drängte sich inDeutschland vor dem allgemeinen Landfrieden (1-l95) ein großer Theil der Land-leute, theils un> größere Sicherheit gegen die Bedrückungen der Gutsherren undgegen Plünderungen und a. Gewaltthaten in den Fehden zu erlangen, theils aberauch, um aus dem Stande der Hörigen und Leibeignen in die Classe freier Bürgerz» gelangen, und die Städte nahmen gern solche Ausbürger oder Pfahlbürger auf(ein Name, welcher Diejenigen bezeichnet, welche sich nicht in der Stadt selbst, aberdoch in ihrer Gemarkung, ,»>,» p.ttin» uiv'tt.ttiii. ansiedelten, vielleicht aber auchschon solcke, welche, ohne eine Wohnung unter städtischer Gerichtsbarkeit zu neh-men, nur sich bloß persönlich in ihren Schutz begaben), weil sie dadurch an Machtund Ansehen nur gewinnen konnten. Hieraus erklären sich die Gesetze, welche vom15, Jahrh, an gegen diese Erweiterung des städtischen Vereins von den deutschen Kaisern und Reichsständen gegeben wurden, sodafi auch in der goldenen Bulle eineigner« Capitel gegen die Pfahlbürger vorkommt. Die Ausbildung der Landeshoheit„nd d>e neuern Ansichten von denZwecken und Rechte» des Staats haben einem sol-chen Streben der Städte ohnehin ein Ziel gesetzt. — Mit dieser Wchutzgenossenschaftist daS Ehrenbürgerrecht nicht zu verwechseln, welches weder Verbindlichkeiten auf-legt, noch des Schutzes wegen, sonder» als Auszeichnung und Anerkennung desVerdienstes gegeben wird. InBeziehung aufden Staat besteht die wichtigste Classeder bloßen Schutzgenossen aus den Juden; man fängt aber doch an einzusehen, daßein solches Verhältniß nicht bloß Denen, welche auf diese Weise von dem Bürger-recht ausgeschlossen sind, sondern auch für den ganzen bürgerlichen Verein selbsthöchst nachtheiltg werden muß. 37.
Schuwaloff (Paul Andrejewiksch, Graf), k. russ. Generallieutenant,Generaladjutant des Kaisers, niedrer Orden Ritter , geb. um d. I. 1775. dienteunter Suworoff, erwarb sich das <St.-Georgenkreuz bei dem Sturme auf Praga;dann focht er in Italien 1799 unter Suworoff; aus dem Marsche über den Gott-hard ward ihm das Kniezerschmettert. Im 25.1. zum General ernannt, zeichneteer sich in dem Feldzuge 1807 bei mehren Gelegenheiten aus. Im finnländischenKriege war er der erste Russe, der 1809 über Tornea in Schweden eindrang unddurch einen kühnen Marsch über das Eis Schelefta einnahm, 8000 Schweden ge-fangen nahm und 121 Kanonen eroberte, worauf er zum Generallieutenant ernanntwurde. Bei einer diplomatischen Sendung an einen der ersten Höfe von Europa zeigte er auch diplomatisches Talent. Im I. 1812 befehligte er das 4. Corps,mußte aber Krankheit wegen den Befehl niederlegen; dann wohnte er 1813 an derSeite des Kaisers allen Schlachten bei, schloß den Waffenstillstand von Neumark den 26. Juli 1813 und verhandelte über einen Waffenstillstand vom 21. Febr.bis zum 5. März 1811 zu Lusignv, der aber nicht zu Stande kam. Nach demEinmarsch in Pari» erhielt er den Auftrag, die Kaiserin Maria Louise zu ihren»Vater zu begleiten und den Kaiser Napoleon nach FrejuS zu führen. Dieser auchals Mensch hochgeachtete Krieger starb plötzlich zu Petersburg den 1. Dec. 1823und hinterließ 2 Söhne. Der Kaiser selbst führte den Trauerzug an.