Band 
Elfter Band. T bis V.
Seite
768
JPEG-Download
 

768

Volksvertreter

dern auch, daß es seinen besondern Charakter behaupte. Diesen ober verderbt dieAusländerei, oder die Neigung, in fremder Sprache zu reden, fremde Sitten an-zunehmen u. dgl. Daher hat das deutsche Volk sich oft den Vorwurs der Charak-terlosigkeit zugezogen, weil es sich den Fremden zu leicht angeschlossen und von ih-nen so viel Ausländisches in sich aufgenommen hat. Indessen ist bei der genauenVerbindung, in welcher jetzt die gebildetsten Völker der Erde mit einander stehen,gar nicht zu vermeiden, daß sie nicht Manches gegenseitig von einander annehmensollten, da überhaupt alle Bildung oder Cultur verähnlicht. Es ist also das Stre- iben einiger vaterländischen Schriftsteller (Jahn'S, Arndt'S u. A.), das deutsche'VolkSthuni möglichst rein zu bewahren und sich deßhalb aller Auslanderei kräftig zu!widersetzen, an sich nicht zu tadeln; doch darf es nicht in den Versuch ausarten, ^das deutsche Volk gleichsam zu isoliren, weil dieses dadurch einen großen Theil sei-,ner Bildung verlieren und in den Zustand der Nrhheit versinken würde.

Volksvertreter heißen dem Wortverstande nach drejenigm Mitglieder jeines Staats, die in ihrer persönlichen Verbindung die gesetzliche Einh.it des gesell-schaftlichen Ganzen darstellen, trogen und vertheidigen. Im Sinne dieser Er-klärung tritt die Fülle der höchsten Gewalt, in welcher Form sie übrigens ausge-übt werden niag, nicht als etwas Besonderes hervor, ruht vielmehr iwdem unzer-trennlichen Vereine aller Kräfte zu Einem Ziel und Einem Mittelpunkte, folglichfällt auch nach dem Begriffe der vollkommenen Gegenseitigkeit jeder Kamps undWiderstand weg, der nicht aus der natürlichen und nothwendigen Entwickelungdes Gesammkztchandes hervorgeht. Der Name Volk seht in di-ftr allumfassendenBedeutung selbst den Regenten nicht außerhalb des gemeinschaftlichen Verbandes,sonder n saßt ihn in sich als iniegrirenden Theil, dessen Krone die lebendige Ideedes Staats sichtbar verklären soll. Friedrich d. Gr. deutete auf dieses hod^Ver-hältniß hin, wenn er sich im dunkeln Vorgefühle d-s Staats, wie er si in sollte, denersten Diener desselben nannte, worüber der knechtische Unverstand bis zur Unver-föhnlichkeit mit lym zürnt. Anders gestaltet sich die Begriffsbestimmung, sobaldsie historisch auf das Volk bezogen w>rd, in welchem Falle sie nach der Verschieden-heit der Zelten und Länder mannigfaltig abweicht und dadurch auch die Bedeutungeines Volksvertreters nothwendig abändert. Die 'I',il>u»i pl< In- geben davon beiden Römern das lehrreichste Beispiel, besonders in dem Fortschritte ihres Einflusses,der anfänglich durch das bekannte ^et» rein negativ war und allmälig durch dasRecht öffentlicher Vorschlüge positiv wurde. Der Begriff des Volks, insofern erlinterscheitungcweise an der plobs haftete, kommt hier außerdem sehr in Anschlag.Ebenso muß »ran noch gegenwärtig überall, uni Verwirrung zu vermeiden, denCharakter eines Volksvertreters aus der Natur und den verfassungsmäßigen Be-standtheilen des Volks bestimmen, dem er angehört; kenn derselbe Name bezeich-net etwas Andres in England, Frankreich, Spanien, der Schweiz rc. In denbeiden erstem Ländern wird z. B. das Znieiesse der Aristokratie von dem Hause derPatre verkieken, um der anwcgenden Demokratie Stand zu halten und zwischenvöllig und Volk ein mächtiges Mittelglied abzugeben; i» Spanien neigt sich asteRepräsentativ», ohne bestimmte Theilung nach oben und »Uten, mehr zu einer Ver-schmelzung des Besondern im Allgemeinen. Eine Staatsverfassung, deren We-sen Volksveriikter oder Repräsentanten erfotert, heißt ebendeßwegen eine stellver-tretende oder repräsentative. Diese findet aber nicht bloß in Monarchien, welche ge-setzlich besch ä»kt sind, sondern auch iu Rtpubliken statt, z. B. in den nordanierik.Freistaaten. Die Nothwendigkeit der Volksvertreter erhellt nicht sowol daran«,daß nach dem Zeugnisse der Erfahrung die Rechte des Volks oft von Seiten derhöchsten Gewalt verletzt werden wenn diese keinen geschlissen Schranken unterliegt,sondern noch bloßer WMm> cmggeübt wird, denn die Erfahrung lehrt auch, daßtS unbeschränkte Herrscher gegeben, welche die Rechte des Volks achteten; viel-