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Zwölfter Band. W bis Z.
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410 Wärtembergische Landstände

nun an für den unumschränkten Herrn desselben. Daß unter der zu Presburg aus-gesprochenen Souverainetät keine Unabhängigkeit von Außen zu verstehen war, liegtam Tage, denn dieselbe siegreiche Gewalt, welche den Frieden erzwungen halte,konnte und wollte natürlich nicht ausnahmsweise in dem kleinen Würtemberg dieFreiheit ehren, wie die Folge hinlänglich bewiesen hat. Noch weniger war die ver-meinte Unabhängigkeit im Sinne Östreichs, da« in dem neugeschaffenen Königrei-che mit gutem Grunde ein bloßes Werkzeug der Soldatenherrschaft sah. So bleibtfür die erklärte Souverainetät allerdings nichts übrig als die Unbcdingiheit desKönig«, welche dieser in den Verhältnissen wabrscheinlich als ein weiches Polsterfür das aufgelegte Joch des Franzosenthums ansehen sollte. Unmöglich hatten aberFrankreich und Östreich bei ihrem Friedensschlüsse das Recht, einem bisher selbst-ssändigen Volke, wie das würtembergische, seine Rechte zu entziehen. Friedrich re-gierte von nun an als unumschränkter König, der unbedingten Gehorsam federteund meist auch fand. Schnell wurde alles Eigenthümliche der bisherige» Verfas-sung des Herzsgthum« durch immer neues Organisiern aus dem Wege geräumt.Auch fehlte es ihr bei allen anzuerkennenden Vorzügen schon seit längerer Zeit anHalt und Nachdruck in den Gemüthern; die Würtemberger konnten sich bei demplötzlichen Zusammenstürze der ganzen alte» Ordnung nicht fassen, und so leistetensie dem Könige, den dies Äußerste selbst überraschte, den Eid des unbedingten Ge-horsams statt des verfassungsmäßigen. Nur 2 Männer widerstrebten dem An-sinnen, verloren aber bald wieder die Haltung; zu ihnen gesellte sich noch ein ein-ziger Stadtmagistrat mit bescheidenen Bitten um die bisherige Verfassung. DieHoffnung einer bessern Zeit regte sich damals mit außerordentlicher Kraft in allenbessern Gemüthern, die Einführung ständischer Verfassungen erschien besondersals der sicherste Weg zu dem neuen Ziele, nach so grenzenlosen Beweisen des Über-muths, der Schlafsucht, der Verkehrtheit. Zn Würtemberg, welches 8 Jahrevor diesem seine ständische Verfassung noch gehabt und sich dabei wohl befundenhatte, war über diesen Punkt Alles noch ziemlich still, als andrer Orten schonlaut und kräftig darüber gesprochen wurde. Mehr verlor sich diese Schüchtern-heit, als sich Friedrich im September 1814 nach Wien auf denEongreß begebenhalte. Während seines Aufenthalts daselbst bis zum Anfange von 1815 erwachteein edles Selbstgefühl im Adel und Bürgerstande, begünstigt durch die Zeitumständeund die Nachrichten aus Wien . Man verbarg sich die Freude nicht, als man hörte,daß Preußen hauptsächlich und Hanover in sehr beifallswürdigen Abstimmungenauf Einführung ständischer Verfassungen in allen Staaten Deutschlands bestän-den, und kaum wurde sie dadurch etwas getrübt, wenn man den eignen König alsDenjenigen nannte, der sich hauptsächlich mit aller Kraft, und von Boiern unter-stützt, dagegensetze. Noch ehe in Wien Etwas beschlossen war, brach Friedrich da-selbst auf, langte mit dem Zanuar 1815 wieder in seiner Hauptstadt an, und bei-nahe mit seiner Ankunft, schon am 11. Jan., erließ er unerwartet die Erklärungan seine Unterthanen, daß er statt der crbländischen Verfassung, welche im Drängeder Zeit habe untergehen müssen, eine neue, den jetzigen Verhältnissen angemesseneständische einzuführen und auf altes und neues Land auszudehnen gesonnen sei.Aber nirgends in Würtemberg, wo man nachdachte, machte diese Erklärung einengünstigen Eindruck; denn man glaubte ziemlich allgemein, daß es des Königs Ab-sicht bleibe, unterteilter von ihm selbst beliebten Form nach der alten Art unum-schränkt fortzuregieren. Wenige Tage darauf folgte eine neue königl. Verordnung,welche bestimmte, wie es zu halten sei mit der Wahl der zum Landtage abzuord-nenden Volksvertreter. Was sie für diesen Zweck festsetzte, war (die ausschweifendeÜberzahl des Adels abgerechnet) ungleich besser als Alles, wasm derselben Hinsichtim Herzogthui» Sitte gewesen war. Die nicht ganz unbegütertcn >LlaatSbürgerbekamen das Wahlrecht, und sie konnten, mit wenigen Ausnahmen, jeden rechtli-chen Landsmann wählen, wo er auch immer im Reiche sich aushielt. Zugleich aber