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Zwölfter Band. W bis Z.
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Würteinbergische Verfassung

ist ein Mittelzussand; man kann die alte bisher bestandene Ordnung nicht aufhebenvor der gemeinschaftlichen Anerkennung der neuen, und die Festsetzung der letztemim Laufe der Berathung ist wieder nicht möglich ohne eine wohlerwogene, gesetz-lich fortschreitende Entfernung von dennoch in Kraft stehenden Grundbestimmun-gen. Daher ist jede Versammlung der Art, wie ihr Geschäft, nothwendig ver-mittelnd, d. h. sie steht in fortwährender Wechselwirkung zwischen dem constituir-ten und eonstituirendcn Lcbensprincip. Auch ließ sich um diese Zeit bereits eine zwarnur aus 2 Bürgerlichen und wenigen Adellchen bestehende, aber auf die Machttrotzende königl. Partei in der Versammlung lauter vernehmen; sie war im Besitzder „Allgemeinen Zeitung", griff durch sie hauptsächlich ihre Gegner an und suchtedurch ihre Darstellungen darin das größere deutsche Publicum für sich zu gewin-nen; manche gehässige Gerüchte sind durch sie weiter verbreitet worden. Diesveranlaßte persönliche Erbitterung und machte nur noch starrsinniger. Überhauptherrschte in Würtemberg, die ganze ständische Periode über, bei dem gebildeten undhalbgebildeten Publicum ein starker Terrorismus der Meinung. Endlich wurdendeni Könige von jener Commission für Entwerfung der Verfassung einzelne Artikelderselben vorgelegt; eine dritte Commission, sie zu prüfen, ward von ihm nieder-gesetzt. Schon war er, des ganzen Vepfassungswesens müde, beinahe entschlossen,alle Kreuz- und Querzüge mit einem Male zu durchschneiden, als sein Tod am30. Oct. 1816 unerwartet schnell erfolgte. Über die wettern, endlich zumZiele füh-renden Verhandlungen über die Verfassung s. Wilhelm l., König v. Würtem-berg. (Vgl. Friedrich I. und Würtemb ergisch e Verfassung.)

Würteinbergische Verfassung. <Lie ist Vertragsweise nach dennähern Bestimmungen der Urkunde vom 26. Sept. 1819 ins Leben getreten. DerGang der Arbeiten, Unterhandlungen und Streitigkeiten, ein merkwürdiger Bei-trag zur neuern Skaatswiffenschast, ist unter Wilhelm l., König v.Würtem-berg, und Würteinbergische Landstände dargestellt worden. Hier sollenbloß die wesentlichsten Grundbestimmungen der Verfassung zusammengedrängt wer-den, und zwar nach der Folge der Urkunde. Da der künstliche Gliederbau einesphilosophischen Staatsgrundvertrags im Lffentl. Leben unausführbar ist, und auchdie beschenkenden Wortführer darübernoch mannigfaltig abweichen, so scheint es weitzweckmäßiger, den constitutionnellen Weg, wie er einmal gebahnt ist, nach seinenVerschiedenen Stationen einfach zu verfolgen, als den vorliegenden Stoff nach selbst-ersonnenen Regeln der Verbindung zu ordnen, wodurch jederzeit der ursprünglicheund historische Charakter der Verfassung getrübt wird, wäre das angezeigte Verfah-ren auch für sich ganz richtig. Ein schriftliches Denkmal der Art muß vor allen Din-gen nach einem klaren, bestimmten, zusammenhängenden Ausdruck streben, damites desto leichter im Volke wurzeln und gedeihen könne; daher wird eine theilweiseüberlegte Anbequemung an den Buchstaben des Inhalts unvermerkt für den tiefernBlick des Lesers eine Quelle der Kritik. Diese kann hier nicht als eigentliches Ge-schäft geübt werden, denn jedes constitutionnelle Land steht außer seinen allgemei-nen Verhältnissen auch noch unter besondern Bedingungen der Zeit, des Orts, derBildung, der Religion, der Lebensbedürfnisse u. s. w., die ein entscheidendes Urtheilwo nicht unmöglich, doch äußerst schwermachen und ein umsichtiges Abwägen drin-gend empfehlen. Auf der andern Seite ist auch das bloße Wiederkäue» gewisserstehender Formen, Wendungen, Redensarten so unnütz als widerlich, weshalb einemittlere Richtung zwischen den entgegengesetzten Fehlern, im Tone einer gelegent-lichen anfpruchlosen Meinung, ani meisten geziemen mag. — Das 1. Capitelhandelt vom Königreiche. Sämmtliche Bestandkh-ile des Königreichs bildenfür immer ein unzertrennliches Ganzes im Besitze Einer und derselben Verfassung.Neuer Landeszuwachs durch Kauf, Tausch oder auf andre Weise nimmt vollgültigTheil an der gemeinschaflltchen Staatrverfassung. Als Landeszuwachs ist Alles