Zunftwesen, Gewerbefreiheit 567
schiedenheit der Verfassungen einzelner Innungen treten die angegebenen Zwecke desZunftzwanges überall ein. In mehren dieser Eigenheiten der Zunftverfassung liegendie Keime zu Mißbrauchen und Hemmungen der freien Gcwerblhätigkeit, die um sonachih -iliger wirken mußten, je mehr die Gewerbsamkeit sich ins Große ausbreitete,und Manufacturfleiß und Handel zunahinen. Die alte Einrichtung der Zünfte undder starre Zunftzwang wurden daher immer mehr als ein Druck empfunden, der dieFabrieakion niederhielt. Schon in frühern Zeiten suchte man in Deutschland durchReichsgesetze (besonders 1131 und 1112) und durch Landesverordnungen den altenMißbrauchen des Zmiftwestns abzuhelfen, ohne jedoch die gesellschaftlichen Rechteder Vereine anzutasten, z. B. im Königreich Sachsen durch die Mandate von 1180,1810 und 1828.
In neuern Zeiten sehte man der Zunftvcrsassung die Gewerbefreiheitentgegen. In Frankreich sprach das noch jetzt bestehende Gesetz vom 11. März1101 Freiheit des Handels und der Gewerbe aus, indem es die Innungen aufhob.(Eine königl. Ordonnanz vom 18. Ort. 1829 gab jedoch den pariser Fleischern eineArt von Corporation.) Besondere Beachtung verdienen diejenigen Anstalten, welchean die Stelle des Zunftoerbandes getreten sind und einzelne seiner Bestimmungenzu erreichen dienen, wie di» (üu>>>,I>rcz consulUilivrs. hauptsächlich aber das vor;treffliche ('.»nsoil ,le n.I'I>e»»,»er, welches überall nachgeahmt werden sollte.Die Gewerbes eiheit muß allerdings als Grundsatz vom Staate gehandhabt wer-den, weil in rechtlicher wie in staatSwirthschaftlicher Hinsicht der Mensch die seiest«Ausübung seiner Arbeitsfähigkeit erhalten muß. Jede Beschränkung seiner Ge-werbihätigkcit stört ihn in dem Rechte, sich dui seine Betriebsamkeit Güter zuerwerbet!, und Niemand darf ihn deßwegen an der Ausübung desselben hindern,weil etwa durch die Mubem.'rbung des Andern die Einträglichkeit seiner eignen Ge-werbihäiigkeit beschränkt wird. Auch hier aber ist es unvermeidliche Fole e der fort-schreite »den Entwickelung, das Hemmende und Widerstrebende auszustosse», und jemehr die Zunahme der Fabricanon und des Handels die freieste Regung der Thä-tigkeit verlangen werden, desto schwieriger wird eö sein, die alten Befugnisse undAnmaßungen der Zünfte zu erhalten, die sich offenbar überlebt haben. Es bedarfkeiner Vereine mehr, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, welche die bürgerlicheGesellschaft unverlierbar gewonnen hat, und was früher das Ehrgefühl bewirkte,leisten jetzt vollkomniener die vermehrte Milbewerbung in derHervorbringung, unddas Bestreben, die Zunftgenossen in vorzüglicherer Arbeit und stärkerem Absätze zuübertreffen. Das Nachtheilige jener Genossenschaften liegt besonders in dem.Vr-bietungSrecht und der Geschlossenheit derselben, in der lknerlaßlichkeit derLehrjahr«und in der Beschränkung der Gewerbleute, nur zünftig unterrichtete Gesellen an;nehmen zu dürfen. Das Wandern der Gesellen, das man auch zu den Nachtheilengezählt hat, ist zwar jetzt, bei der schnellen Verbreitung neuer Erfindungen, in Hin-sicht auf technische Ausbildung weniger nützlich als früher, läßt sich aber, bei gehö-riger polizeilicher Aussicht, insofern vertheidigen, als es dem jungen Handwerker dieVortheile des Reifens für seine allgemeine Bildung gewähren kann. Die Verthei-diger der Zünfte, die nur zeitgemäße Umgestaltung wollen, glauben, mit dem Wesenjener Anstalten die Giwerbefrciheit vereinigen zu können, wenn die Geschlossenheitder Innungen, wo sie in der bestimmten Zahl der Geiverbetreibenden besteht, mitbilliger Entschädigung für die durch Privilegien erworbenen Rechte aufgehoben.Jedem ein Gewerbe auf die ihm beliebige Art zu erlernen, und dem Meister erlaubtwürde, Gehülfen zu suchen, wo er sie erhalten kann. Es ist nicht zu läugnen, daßschon diese Umbildung viele Hemmungen der freien Gewerbthätigkeit entfernenwin de; sodann ist die Bemerkung zu beachten, daß man bei der Frage über Bei-behaltung oder Abschaffung der Zünfte nicht all in den fiaatSivirthschafilichen, son-der» auch den rechUcchen Gesichtspunkt berücksichtigen, und das Verhältniß dieser